Uralttitel und vbuh

  • Von einer ... gelegenen Kanzlei (vormals ...) kommen nun mit "Uralt-Titeln" irgenwann mal tituliert und anschließend abgetreten stes mit der Forderungsanmeldung unter Geltentmachung der RSB-Festigkeit mit der Begründung" es wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung die Zahlungsunfähgikeit gegeben war" und dabei wird dann auf §§ 129 ff. verwiesen.

    Wie geht Ihr damit um ?

    Der Oberjoke einer Anmeldung war: 12,84 EUR aus einem Kontokorrentverhältnis als Hauptforderung....

    Ich bin soweit, dass ich diese Anmeldungen zu beanstanden beabsichtige, -vlt. mit dezentem Hinweis auf die Verjährung bzgl. der vbuh - mit Abschrift an den Schuldner, bei letzterem hab ich aber ein etwas blödes Gefühl dabei, da .....

    hm

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    • Offizieller Beitrag

    bei letzterem hab ich aber ein etwas blödes Gefühl dabei

    Und ich habe ein blödes Gefühl bei kaum anonymisierten bzw. verpunkteten Klarnamen und habe das deshalb abgeändert.

  • die melden an "mutmaßlich begangene unerlaubte handlung"

    das ist m.E. keine ordnungsgemäße Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ob der Tatsachenvortrag reichen würde, braucht man dann gar nicht mehr nachdenken.

    Wir weisen unsere Verw. bei der Niederlegung darauf hin, dass dies nicht als besonderer Rechtsgrund aufzunehmen ist und sie informieren die Gl im Rahmen ihrer Vorprüfung und fordern zur nachbesserung auf. Die meisten Verw machen es inzwischen von selbst so

    Vom Gl kommt dann nie mehr etwas (ich glaube, die machen das nur als Testballon, wo sie damit durchkommen...)

  • Richtig, das muss einen Schritt vorher passieren, beim Verwalter. Der Gläubiger erhält vom Verwalter richtigerweise den Hinweis, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mangels einer den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO entsprechenden Darlegung nicht in die Tabelle aufgenommen werden kann. Durch den ausdrücklichen Hinweis wird auch die Problematik entschärft, dass der Gläubiger gegen eine Nichtaufnahme in die Tabelle durch den Verwalter kein Rechtsmittel hat.

    (Die von Def beschriebenen Gläubiger kennt man übrigens auch ohne nähere Beschreibung, von denen kommt nach dem Hinweis dann regelmäßig eine Rücknahme des Deliktprivilegs)

  • vielen dank für die Rückmeldungen @ kai: ich hab mich da an die Neutralisierungsvorschriften von Entscheidungen gehalten (immer einen Buchstaben im Alphabet weiter; aber dennoch danke, dass Du es entsprechend weitergehend neutralisiert hast - dies dient natürlich dem Schutz des Forums und auch meinem Schutz).

    Ich hab dann heute gleich mal drei Anmeldungen entspsrechend beanstandet, bei meiner Kollegin sind auch schon 2 aufgetaucht, es wird wohl ein Massenteil werden.... . Den Hinweis an die Schuldner hab ich mir erspart, mal schauen, was ich mache, wenn die die Anmeldung nachbessern; nPT im Terminsverfahren....... Anordnung des persönlichen Erscheinens der "Parteien" unter "einstweiliger Zulassung der Forderungsanmeldung" um zur Zulässigkeit zu "verhandeln".....

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  • wie oben der Verwalter erteilt Hinweis, dass keine Aufnahme erfolgen kann, da kein ausreichender Tatsachenvortrag bzw. keine ausreichende Anmeldung "dürfte erfüllt gewesen sein"

    bei uns nimmt Gl idR dann den Rechtsgrund zurück

  • ich werd das Teil morgen zurückweisen, auf Anraten meiner Kollegin habe ich die Schärfen zur Rechtsmissbräuchlichkeit weitgehend aus dem Entwurf entfernt...........

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