Hallo zusammen
mir liegt ein Antrag nach § 788 ZPO vor. Dieser wurde nicht elektronisch eingereicht. Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei in Österreich und sagt, er sei dem elektronischen Rechtsverkehr daher noch nicht beigetreten und könne deshalb derzeit noch nicht elektronisch einreichen.
Meine Frage ist: Gilt § 130 d ZPO auch für Rechtsanwälte im Ausland?
(Eine Anwendbarkeit von § 130 d S. 3 ZPO sehe ich hier nicht)
Vielen Dank schon mal und ganz liebe Grüße!