Österreichischer Anwalt elektronische Einreichung

  • Hallo zusammen :)

    mir liegt ein Antrag nach § 788 ZPO vor. Dieser wurde nicht elektronisch eingereicht. Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei in Österreich und sagt, er sei dem elektronischen Rechtsverkehr daher noch nicht beigetreten und könne deshalb derzeit noch nicht elektronisch einreichen.

    Meine Frage ist: Gilt § 130 d ZPO auch für Rechtsanwälte im Ausland?
    (Eine Anwendbarkeit von § 130 d S. 3 ZPO sehe ich hier nicht)

    Vielen Dank schon mal und ganz liebe Grüße! :)

  • Rechtsanwälte im Sinne von § 130d ZPO sind alle der BRAO unterliegenden "normalen" Anwälte und -teilweise- die Syndikusanwälte. Weiter fallen darunter niedergelassene europäische Anwälte und dienstleistende europäische Anwälte (§§ 2, 25 EuRAG). Möglicherweise fällt der österreichische Anwalt unter die letztgenannte Kategorie.

    Siehe Fritsche, NZFam 2022, 1, 3 und Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 23.11.2022), Rn. 11.

  • Ich hatte das mal geprüft und mich damals auf den Standpunkt gestellt, dass § 130d ZPO auch für ausländische Anwälte gilt. Ich meine zum Ergebnis gekommen zu sein, dass die sich nach der EuRAG einer deutschen Anwaltskammer anschließen müssen um in Deutschland praktizieren zu dürfen und dass folglich auch § 130d ZPO gelten muss.

  • Wie in vielen Bereichen führt der elektronische Rechtsverkehr hier de facto dazu, dass der innereuropäische Rechtsverkehr derzeit erheblich schwieriger ist als z.B. vor 20 Jahren. Damals konnte ein österreichischer Anwalt in Deutschland im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit für seine österreichischen Mandanten problemlos Anträge stellen, deutsche Notare konnten in ausländischen Handelsregistern Eintragungen vornehmen lassen, und so weiter. Einfach per Brief (Urkunden ggf. mit Apostille).

    Heute geht das oftmals nicht mehr, weil die Voraussetzungen für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr entweder de jure (Zulassung nur für Inländer) oder de facto (Gebührenstruktur so, dass es sich für nichtständige Nutzer nicht lohnt) Nicht-Inländer ausschließen. In Deutschland und anderswo.

    Ob das ein Fortschriftt ist? Wohl eher nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 27a EuRAG sieht die optionale Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für dienstleistende europäische Anwälte vor. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren dürfte in § 130d ZPO unterliegenden Verfahren aus der optionalen eine zwingende Einrichtung werden.

  • § 27a EuRAG sieht die optionale Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für dienstleistende europäische Anwälte vor. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren dürfte in § 130d ZPO unterliegenden Verfahren aus der optionalen eine zwingende Einrichtung werden.

    Es geht hier um Rechtsanwälte (und andere), die in Deutschland keine Tätigkeiten ausüben, sondern aus dem Ausland in Verfahren ohne Anwaltszwang in Kommunikation mit dem Gericht treten wollen. Zum Beispiel: eine ausländische Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, ändert ihre Firma. Die dortigen Geschäftsführer/Vorstände/directors unterschreiben eine entsprechende Handelsregisteranmeldung und lassen diese beglaubigen (und ggf. legalisieren). Früher konnte das einfach per Post an das HR geschickt werden. Heute muss es zu einem deutschen Anwalt oder Notar, damit es im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden kann. Und umgekehrt (D -> Ausland) genauso.

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  • Was ist nun die Lösung für den Anwalt in Österreich, der mich anruft und fragt?

    Dass er einen Kollegen in Deutschland Untervollmacht erteilen könnte und der dann den Antrag elektronisch einreicht?

  • Ich würde es bei dem Hinweis belassen, dass anwaltliche Schriftsätze immer dem Erfordernis des § 130d ZPO unterliegen und dies auch für ausländische Anwälte gilt. Die Lösung im konkreten Fall ist Sache der Partei, nicht des Gerichts.

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