Teilungsversteigerung Rangklasse 8; bestehen bleibende Einzelrechte?

  • Hallo zusammen,

    ich stolper gerade über folgende Schwierigkeit- es könnte hier zum Problem werden, ist aber noch nicht eingetreten:

    Teilungsversteigerung; 2 Miteigentumsanteile zu je 1/2; A und B

    A betreibt

    Grundbuch:

    III/1 Grundschuld für G auf beiden MEA über 100.000,00 € nebst Zinsen seit 2000

    III/2 Grundschuld für H nur auf B über 1.000.000,00 € nebst Zinsen seit 1950

    G meldet an: Zinsen seit 2000 (= viel)

    Da III/1 auch auf A lastet wird es bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt und bleibt bestehen;

    die wiederkehrenden Leistungen fallen ins Mindestbargebot und zwar sowohl die Ansprüche in Rkl 4, als auch die in Rkl 8

    Was ist mit III/2? Eigentlich erster Gedanke: es lastet nicht auf A und geht auch keinem der auf A lastenden Rechte vor; also wird es nicht berücksichtigt und erlischt

    Aber: die alten Zinsen aus III/1 in Rkl 7 stehen ja sehr wohl mit dem Recht III/2 in einem Nachrangverhältnis!

    Ist daher auch III/2 bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen?

    Dagegen spricht der Wortlaut von §182=>es sind die "Rechte" zu berücksichtigen, die einem der "Rechte" im Rang vorgehen; die anderen werden nicht berücksichtigt

    III/1 geht III/2 vor; fertig ende aus

    Andererseits:

    Wenn ich an die spätere Verteilung denke, dann wird zunächst auf Rkl 4 zugeteilt:

    III/1 Zinsen, dann III/2 (Anteil des B) Zinsen + Kapital;

    dann erst Rkl 7

    Wurde bspw. nur das Mindestbargebot geboten, wird sicher nicht genug Teilungsmasse übrig bleiben, um die Ansprüche in Rkl 7 voll zu decken; es würde zu der unseligen Konstellation kommen, dass Ansprüche, die bei des Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt wurden, nicht voll bedient werden; das verletzt den Deckungsgrundsatz ja doch sehr gemein und soll ja nicht sein...


    Edit: Tippfehlerchen bemerkt

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    3 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (18. Januar 2023 um 10:45)

  • Ich bin grad nicht voll im Thema, meine mich aber insoweit zu erinnern, dass

    1. nach der Verteilung auf die Zinsen des Gesamtrechtes, die Massen (entsprechend der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse) zu teilen wären und auf die Anteilslast (B) nur aus der Anteilsmasse (B) zugeteilt werden kann solange Erlös da ist

    2. eine Zuteilung auf Kapital von III/2 wohl nicht erfolgt, da das Recht bestehen bleiben dürfte

  • zu 2. genau das ist im prinzip die Frage: Bleibt III/2 bestehen? III/2 lastet nur auf B; eigentlich und "gewohnheitsgemäß" wird III/2 im gG nicht berücksichtigt und erlischt insofern, da nur A betreibt

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  • Es erlischt kein Recht in der Teilungsversteigerung, egal wonach das geringste Gebot errechnet wird.

    Der Auseinandersetzungsanspruch steht nicht in Rangkonkurrenz zu den eingetragenen Belastungen.

    Vielleicht hilft

    Nickel: Die Teilungsversteigerung als Sonderfall der Zwangsversteigerung FPR 2013, 370

    Einmal editiert, zuletzt von Die Kleene (17. Januar 2023 um 10:36) aus folgendem Grund: Literaturhinweis eingefügt

  • Die Kleene Aussage zu dem (Nicht)Erlöschen von Rechten in der Teilungsversteigerung ist falsch. Die Rechte erlöschen im Rahmen von § 182 ZVG.

    Vorliegend führt die Anmeldung von Zinsen aus III/1 in der Rangklasse 8 m.E. dazu, dass III/2 nunmehr als Bestehenbleibend im geringsten Gebot zu berücksichtigen ist und zudem ein entsprechender Ausgleichsbetrag im geringsten Gebot hinzuzurechnen ist.

    @Kleene: Wenn III/1 nur Ansprüche aus Rang 4 im Verfahren anmelden würde, würde dies dazu führen, dass III/2 nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen des § 182 ZVG erlischt.

  • Ich bin immer davon ausgegangen, dass es bei der Frage des Rangs und damit bestehenbleibend oder nicht rein nach dem Grundbucheintrag geht und nicht darum, in welche Rangklassen irgendwelche Neben(!)forderungen fallen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also ich sehe das auch nicht so wie WinterM. Hier geht es doch ausschließlich um die Belastungen des antragstellenden Eigentümers. Da kommt es nicht auf die Rangklassen des § 10 an. Der kann seinen Anteil nur so "veräußern" wie er tatsächlich (=belastet) ist. Er muss aber keine Belastungen des anderen Eigentümers hinnehmen, da sein Auseinandersetzungsanspruch älter als die Belastungen sind. Der entsteht bereits mit Eintragung der Miteigentumsanteile im Grundbuch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie will man sonst den Deckungsgrundsatz des geringsten Gebots erreichen?

    Wenn man davon ausgeht, dass nur III/1 bestehen bleibt

    und im bar zu zahlenden Teil berücksichtigt neben Kosten, Ansprüchen nach § 10 I Nr. 3 ZVG, Beispiel 5..000,00 EUR

    Zinsen aus III/1 (lfd. + 2 Jahre Rückstände) Beispiel 20.000,00 EUR

    sowie die älteren Zinsen III/1 Beispiel 50.000,00 EUR

    insgesamt 75.000,00 EUR ,

    ergäbe sich in der Verteilung nachstehendes Problem:

    (Zuschlag auf das geringstes Gebot = Teilungsmasse 75.000,00 EUR)

    Kosten pp und Zinsen III/1 aus Rang 4: -25.000,00 EUR

    Rest 50.000,00 EUR zu verteilen auf die beiden Miteigentumsanteile = je 25.000,00 EUR

    Zuteilung

    auf Anteil A: 25.000,00 EUR auf ältere Zinsen III/1

    auf Anteil B: 25.000,00 EUR auf III/2

    fehlen also weiterhin 25.000,00 EUR für ältere Zinsen auf III/1, welche nach dem Deckungsgrundsatz des geringsten Gebots jedoch aus dem Meistgebot gedeckt sein müssten.

  • Wie will man sonst den Deckungsgrundsatz des geringsten Gebots erreichen?

    Ganz einfach: In der Teilungsversteigerung, speziell bei Aufstellung des geringsten Gebotes, gibt es die Rangrücksetzung der Klassen 7 und 8 nicht. Bei III/1 sind daher alle Zinsen zu berücksichtigen, und erst dann kommt III/2, wie es auch der materiellen Rechtslage entspricht. § 10 ZVG regelt dagegen lediglich eine Befriedigungsreihenfolge zwecks Wahrung der Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung, findet insofern hier also keine Anwendung.

  • mh, da fehlt mir aber eigentlich die Grundlage

    Die Ansprüche aus §10 I Nr. 4 sind nunmal zeitlich begrenzt

    Diese Begrenzung für eine spezielle Verfahrensart schlicht wegzulassen finde ich sehr schwierig

    Warum soll in der Versteigerung gem. §180 die Rangfolge der zu befriedigenden Ansprüche anders ausgestaltet sein, als in Versteigerungsverfahren zur Vollstreckung? Ich sehe keinen durchschlagenden Grund dafür

    Soll das auch für Ansprüche aus Rkl 3 und insb. Rkl 2 gelten?

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  • Die crux ist die entsprechende Anwendung der Vollstreckungsversteigerungsvorschriften, vgl. Stöber, Nr. 97 zu § 180.

    Die Teilungsversteigerung ist keine Zwangsvollstreckung, sondern ein Verfahren eigener Art. Deshalb kommen wir ja überhaupt erst zur Berücksichtigung älterer Zinsen im geringsten Gebot.

    Die "zeitliche Begrenzung der Ansprüche aus § 10" ist Ausfluß der zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung erfolgten Beschlagnahme des Grundstücks. Eine solche gibt es in der Teilungsversteigerung nicht.

  • aber Stöber spricht schon in RN 98 (wenn auch nur zusammenfassend) davon, dass §10 I Nr. 1-4, sowie 7 und 8 anzuwenden sind (5 und 6 dagegen nicht, da es hier angesichts der entsprechenden Anwendung tatsächlich systemwidrig wäre)

    Zudem: warum ist die zeitliche Begrenzung Ausfluss der Beschlagnahme auf Grund Vollstreckung durch einen Gläubiger einer Geldforderung?

    Ich sehe die zeitliche Begrenzung eher als Begrenzung der Sicherungsreichweite eines Grundpfandrechts im allgemeinen

    Da würde ich eher dazu tendieren den Deckungsgrundsatz zu durchbrechen und in Kauf nehmen, dass Ansprüche, die im geringsten Gebot berücksichtigt wurden, bei der Verteilung (vielleicht!) keine Berücksichtigung finden

    Also die nachrangigen Rechte nicht im gG berücksichtigen, Ansprüche in Rkl 8 aber sehr wohl und bei der Verteilung strikt nach Rangordnung vorgehen, was vielleicht zum Ausfall von Ansprüchen im gG führt...

    Dennoch: ist sicherlich gangbar und eine begründbare Ansicht (auch wenn ich mich ihr glaub ich nicht anschließen mag)


    Was mir gerade aber noch einfällt:

    Wenn ich davon ausgehe, dass es für die Berücksichtigung im gG rein auf die Eintragungsrangfolge im Grundbuch ankommt und die Nebenansprüche keine Abweichungen bewirken (wie Araya vorschlägt=> Erlöschen des Rechts, Befriedigung in Rkl 4), dann würde sich bei der Verteilung (Wie WinterM und ich eingeworfen haben) ein Problem daraus ergeben, dass Ansprüche im gG bei der Verteilung ausfallen könnten. Aber stimmt das auch? Wird das nicht vielleicht durch §112 I, III ZVG + §122 ZVG verhindert?

    Die Rkl8-Ansprüche aus dem Gesamtrecht sind ja nach §122 ZVG aufzuteilen im Verhältnis der Erlösanteile an dieser Rangstelle

    Also wird der Anspruch im Zweifel in voller Höhe bei dem nicht belasteten Anteil eingestellt

    Wenn der dortig verbleibende Erlösanteil an dieser Stelle nicht ausreicht, um den Anspruch aus Rkl 8 zu decken, erhöht sich der Erlösanteil nach §112 III ZVG um den erforderlichen Anteil aus der anderen Masse (was im Ergebnis von der Zuteilung auf das Einzelrecht abknabbert oder diese vll sogar aufzehrt)

    Was denkt ihr?

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  • aber Stöber spricht schon in RN 98 (wenn auch nur zusammenfassend) davon, dass §10 I Nr. 1-4, sowie 7 und 8 anzuwenden sind (5 und 6 dagegen nicht, da es hier angesichts der entsprechenden Anwendung tatsächlich systemwidrig wäre)

    Zwei Sätze weiter schreibt Stöber allerdings: "Die Zurücksetzung älterer Rückstände in Rangklassen 7 und 8 kann regelmäßig keine Bedeutung erlangen", ohne dies weiter auszuführen oder zu begründen.

    Eventuell könnte man die Rd-Nr. 19 zu § 182 heranziehen, in der Stöber davon spricht, dass ein "echtes" Rangverhältnis im Sinne von § 879 BGB bestehen muss, um "vorausgehend" zu sein; nicht also § 10 ZVG (Ergänzung von mir, insofern auch wie Araya in Beitrag #7).

    Mein geringstes Gebot sähe folglich so aus, dass III/2 nicht bestehen bleibt.

    Interessantes Problem auf jeden Fall.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nach § 182 ZVG i.V.m. §§ 10, 11 (§ 879 BGB), 12 ZVG (vgl. Hintzen, WuB 2017, 227, 229) müsste zwischen dem Kapital (RK 4) und den Zinsen (RK 8 ) doch aber die Rangordnung nach § 10 ZVG gelten und nicht das nach § 879 BGB. Womit das Kapital den Zinsen vorginge.

    Geschickt umgangen: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 182 Rn. 7, beck-online  ;)

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (1. Februar 2023 um 17:37)

  • Zudem: warum ist die zeitliche Begrenzung Ausfluss der Beschlagnahme auf Grund Vollstreckung durch einen Gläubiger einer Geldforderung?

    Ich sehe die zeitliche Begrenzung eher als Begrenzung der Sicherungsreichweite eines Grundpfandrechts im allgemeinen

    Betrachte es doch aus dem Blickwinkel der freihändigen Veräußerung:

    Warum kann darin die WEG nicht einfach 5 % des Kaufpreises für offene Hausgelder abgreifen? Warum bedarf es bei öffentlichen Grundstückslasten einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über eine rückwirkende Haftung? Weshalb kommt ein nachrangiger Gläubiger dabei erst nach den kompletten vorrangigen Ansprüchen (und nicht schon nach Kapital und Zinsen für zwei Jahre) zum Zuge? Und wieso bekommt ein persönlicher Gläubiger, auch wenn er freundlich mit seinem Titel beim Notar vorspricht, gar nichts?

    Die Antwort ist doch offensichtlich:

    Weil die Regelungen des ZVG über die Befriedigungsreihenfolge Verfahrensrecht sind und sich daraus eben gerade keine materiellrechtliche Rangfolge ergibt.

  • Deine Darstellung hat durchaus ihren Charme, allerdings - der Vergleich zur freihändigen Veräußerung hinkt, denn dort ist eh alles Verhandlungssache; einschließlich die Frage, wie viel Geld ein Grundschuldgläubiger aus dem Kaufpreis erhält (wobei natürlich gegebenenfalls schuldrechtliche Ansprüche aus der Sicherungsabrede zu gewissen Mitwirkungsansprüchen führen), wer die Kosten des Verkaufs und der Notarkosten trägt usw.usf.

    an den Punkt, dass ein nachrangiger Gläubiger nichts erhält, bevor der vorrangige voll bedient ist, würde ich insofern ebenfalls ein Fragezeichen setzen.

    Bei den Verhandlungen darüber, ob ich als nachrangiger Gläubiger (bspw. einer Zwangssicherungshypothek) im Rahmen eines Verkaufs eine Löschungsbewilligung erteile, würde ich zumindest darauf bestehen, dass ein vorrangiger Gläubiger nicht mehr erhält, als seine Rangklasse 4 (Rückstände der letzten 2 Jahre!) Ansonsten würde ich die Löschungsbewilligung nicht erteilen.

    Auch: welchen Sachgrund (außer die Begrenzung der Sicherungsreichweite eines Grundpfandrechts) soll denn der Gesetzgeber gehabt haben, als er sich die 2 Jahre Rückstände überlegt hat? Und nach wie vor: inwieweit besteht in Hinblick auf die gesetzgeberischen Erwägungen ein Unterschied zur Versteigerung nach §§180 ff.?

    Aber was meint ihr denn zu meinem Ansatz oben? Verhindert nicht §§112, 122 ZVG die angerissene Problematik?

    Mein Ansatz wäre hier:

    §182 ZVG meint die Rangordnung des Grundbuchs, sodass die Berücksichtigung von Ansprüchen in der Rkl 8 im geringsten Gebot nicht zu einem Vorrangverhältnis mit in Rkl 4 anzusiedelnden Einzelrechten herbeiführt=> die Einzelrechte erlöschen

    Mit dieser Sichtweise habe ich an sich keine großen Schwierigkeiten, allerdings bin ich (wie WinterM) davon ausgegangen, dass sich dann bei der Aufstellung des Teilungsplans ein Problem darauf ergeben würde, dass die Ansprüche der erlöschenden Gläubiger in Rkl 4 den Ansprüchen in Rkl 8 vorgehen und dass hieraus ein Dilemma folgt: wir haben Ansprüche im geringsten Gebot berücksichtigt (Rkl 8 ) und teilen nicht darauf zu (weil Rkl 4 (nicht im gG berücksichtigt!) im Rang vorgeht) -> dem Deckungsgrundsatz droht eine Verletzung.

    Aber: Bei genau Betrachtung findet auch bei Wegfertigung der Ansprüche in der Befriedigungsreihenfolge des §10 Nr. 1-4,7-8, eine Verletzung des Deckungsgrundsatzes nicht statt, da dies durch §§112, 122 verhindert wird

    => Deckungsgrundsatz nicht verletzt=> kein Problem mit der Herangehensweise, dass §182 ZVG die Grundbuchrangfolge meint=> nachrangiges Einzelrecht erlischt


    Natürlich stellt sich dennoch die Frage, ob man einfach die alten wiederkehrenden Leistungen in Rkl 4 packt, oder ihnen Rkl 8 zuweist.

    Aber die berührt unser Ausgangsproblem (dann) nicht

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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