Hallo zusammen,
ich stolper gerade über folgende Schwierigkeit- es könnte hier zum Problem werden, ist aber noch nicht eingetreten:
Teilungsversteigerung; 2 Miteigentumsanteile zu je 1/2; A und B
A betreibt
Grundbuch:
III/1 Grundschuld für G auf beiden MEA über 100.000,00 € nebst Zinsen seit 2000
III/2 Grundschuld für H nur auf B über 1.000.000,00 € nebst Zinsen seit 1950
G meldet an: Zinsen seit 2000 (= viel)
Da III/1 auch auf A lastet wird es bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt und bleibt bestehen;
die wiederkehrenden Leistungen fallen ins Mindestbargebot und zwar sowohl die Ansprüche in Rkl 4, als auch die in Rkl 8
Was ist mit III/2? Eigentlich erster Gedanke: es lastet nicht auf A und geht auch keinem der auf A lastenden Rechte vor; also wird es nicht berücksichtigt und erlischt
Aber: die alten Zinsen aus III/1 in Rkl 7 stehen ja sehr wohl mit dem Recht III/2 in einem Nachrangverhältnis!
Ist daher auch III/2 bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen?
Dagegen spricht der Wortlaut von §182=>es sind die "Rechte" zu berücksichtigen, die einem der "Rechte" im Rang vorgehen; die anderen werden nicht berücksichtigt
III/1 geht III/2 vor; fertig ende aus
Andererseits:
Wenn ich an die spätere Verteilung denke, dann wird zunächst auf Rkl 4 zugeteilt:
III/1 Zinsen, dann III/2 (Anteil des B) Zinsen + Kapital;
dann erst Rkl 7
Wurde bspw. nur das Mindestbargebot geboten, wird sicher nicht genug Teilungsmasse übrig bleiben, um die Ansprüche in Rkl 7 voll zu decken; es würde zu der unseligen Konstellation kommen, dass Ansprüche, die bei des Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt wurden, nicht voll bedient werden; das verletzt den Deckungsgrundsatz ja doch sehr gemein und soll ja nicht sein...
Edit: Tippfehlerchen bemerkt