vorläufiger Sachwalter Zuschlagsberechnung

  • Auf den Vergütungsantrag findet § 12a InsVV Anwendung.

    Der vorl. Sachwalter berechnet die Regelvergütung korrekt mit 15% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.

    Dann werden Zuschlagstatbestände aufgeführt insgesamt 40%.

    Der vorl. Sachwalter beantragt 15% + 40% = 55% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zur Festsetzung.

    Ich frage mich, ob das so richtig ist.

    M. E. müsste er rechnen 25% + 40% = 65% Bruchteil der Vergütung des Sachwalters.

    Das sind dann aber nur 39% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.

    Was meint Ihr?

  • 25 % von der Vergütung des Sachwalters (60 %) = 15 % + 40 % Zuschläge, da die zuzuerkennenden Zuschläge den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz erhöhen, der als Zuschlag gewährt wird, BGH vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 58.

    Hier allerdings aufpassen, dass der Zuschlag idR geringer zu bemessen ist als für einen IV (Rn. 81).

    Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    Da wurde halt einfach beim § 11 InsVV abgeschrieben, ohne darüber nachzudenken. Meiner Meinung nach geht diese Vorschrift ins Leere.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    Da wurde halt einfach beim § 11 InsVV abgeschrieben, ohne darüber nachzudenken. Meiner Meinung nach geht diese Vorschrift ins Leere.

    Und zwar schon deshalb, weil man unter Negierung von § 282 InsO noch § 63 IV InsO hätte hinzufügen müssen. ...Der BGH freut sich über die Steilvorlage und wartet schon auf eine Aufwärmung von IX ZB 130/10 und IX ZB 88/09. :laola

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (26. Januar 2023 um 08:21) aus folgendem Grund: es fehlte ZB

  • Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    es kommt doch nicht auf die Beschäftigung mit dem absonderungsrecht an, sondern auf die mit dem eigentlichen Vermögensgegenstand

    Die Befassung kann den Vermögensgegenstand selbst betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen, BGH vom 10.06.2021, IX ZB 51/19, Rn. 15.

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  • Ich meine auch, dass das im Grundsatz ins Leere geht, da die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters (im Gegensatz zum vorl InsoVerwalter) nicht die Sicherung ist. Die könnte ja vielleicht in Frage kommen, wenn das Gericht Maßnahmen gemäß § 270c III InsO erlässt.

    In den Gesetzesmaterialien findet sich dazu auch garnix. Wird wohl irgendjemand mal zum BGH hochgeben müssen... ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • .... wird in meinem Verfahren allerdings nicht passieren. Der vorl. Sachwalter hat als Berechnungsgrundlage die freie Masse / Liquiwerte zu Grunde gelegt.

    Im Übrigen Danke für die Hinweise.

    Jetzt habe ich auch den Satz im Kommentar Stephan/Riedel InsVV § 12a Rn. 27 zur Erhöhung (oder Kürzung) kapiert :)

  • hat jemand Entscheidungen seines Beschwerdegerichts zur (vorl.) Sachwaltervergütung n.F.?

    Ich versuche gerade die aktuelle Rspr. zu sammeln, habe aber den Eindruck es gibt kaum Entscheidungen der Beschwerdeinstanz.

    Gern auch per persönl. Nachricht

    Danke

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