Alleinvertretungsberechtigung vs. Einzelvertretungsberechtigung

  • Hallo,

    folgende Problematik habe ich bisher nicht erkannt:

    GmbH-Satzung sagt über die allgemeine Vertretungsberechtigung aus: "... Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein." (Bei mehreren beide GF oder GF mit Prokuristen). Weiter heißt es: "Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden."

    Gesellschafter-Beschluss lautet: "A. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer berufen."

    Anmeldung lautet: "Mit Beschluss vom .... bin ich .... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Ich vertrete die Gesellschaft stets allein..."

    Zwischenverfügung: "Einzelvertretungsbefugnis wurde dem neuen Geschäftsführer nicht erteilt. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft über die allgemeine Vertretungsregelung allein, da kein weiterer GF bestellt ist. Sollten weitere GF bestellt werden, wäre er hierzu nicht mehr berechtigt, da er nicht zum einzelvertretungsberechtigten GF, sondern alleinvertretungsberechtigten GF bestellt wurde."

    Der BGH hat wohl entschieden, dass beides dieselbe Bedeutung hat (II ZB 19/06).

    Ist der Zwischenverfügung zu folgen bzw. verstehe ich hier etwas falsch?

    BTW: Es liegen mir weitere Eintragungsbekanntmachungen von anderen Gerichten vor, die den GF mit gleichem Beschluss/Anmeldung als einzelvertretungsberechtigt eingetragen haben.

    Gruß

  • Dieser alte Streit (vgl. DNotI-Report 2003, 169) sollte sich doch durch die zitierte BGH-Entscheidung (auf Vorlage des OLG Brandenburg nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. ergangen) erledigt haben.

    Genau. Ich kann mich an diesen Streit noch aus den 90ern erinnern, aber das ist lange erledigt.

    Natürlich kann man sich streiten, ob das "alleinvertretungsberechtigten..." nur eine Wiederholung der momentan geltenden allgemeinen VR ist, aber das würde ich an dieser Stelle nicht beanstanden.

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