Mutter soll elterliche Sorge für Verwaltung des Erbes entzogen werden

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe hier ein Schreiben eines Opas, dessen Sohn gestorben ist, der wiederum ein minderjähriges Kind hinterlässt.

    Im Nachlass ist eine Immobilie, welche die Mutter des Kindes irgendwie verwerten will, Verkauf oder Vermietung, das weiß sie noch nicht.

    Das Kind ist Alleinerbe.

    Nun hat die Mutter in einem Brief an den Opa geschrieben, dass sie, sofern sie das ganze vermietet, aus der Miete den ihr zustehenden Unterhalt für die Tochter abschöpfen möchte.

    Daraus schließt der Opa, dass der Frau nicht zu trauen ist und sie sich bereichert, denn die Unterhaltspflicht seines Sohnes ist wiederum mit dessen Tod erloschen. Er möchte daher, dass für die Verwaltung des Erbes ein "gesetzlicher Vertreter" für das Kind bestellt wird.

    Die Prüfung für einen Ergänzungspfleger erübrigt sich ja hier zunächst mal, da ein Zuwendungspfleger nicht eingesetzt wurde durch den Erblasser und für einen "normalen" Pfleger kein Anwendungsbereich da ist... die Mutter ist ja nicht bezüglich der Verwaltung des Vermögens tatsächlich oder rechtlich verhindert.

    Ich muss ja nun denke ich über § 1666 BGB prüfen, ob das Kindesvermögen gefährdet ist und ob aus diesem Grund Maßnahmen zu ergreifen wären. Das müsste ja nicht sofort ein Pfleger sein, der für diesen Teilbereich eingesetzt würde. Ihr die elterliche Sorge für diesen Teilbereich zu entziehen wäre ja die härteste und letzte Option.

    Was ich mich jetzt aber frage: Wo setze ich an? Hole ich direkt das Jugendamt ins Boot zur Prüfung der Verhältnisse vor Ort? Schreibe ich erstmal die Mutter an oder lade ich sie besser zum Termin?! Hatte jemand von euch sowas in der Art schonmal und kann mit Erfahrungswerten punkten?

    Viele Grüße

  • Also § 1586b Abs. 1 BGB zielt doch auf Unterhalt nach Scheidung ab. Ich habe im Kommentar keine Anwendung auf den Minderjährigenunterhalt gefunden.

    Gem. § 1615 BGB erlischt doch der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten...

    Ist ja auch klar. In meinem Fall wäre das Kind als Alleinerbe gleichzeitig verpflichtet und berechtigt...

    Sie hat ja geerbt und die Mutter verwaltet dieses Vermögen. So wie es aus der Aktenlage hervorgeht möchte sie sich einen Teil für den "Unterhalt" herausnehmen. Aber auch gewährter Unterhalt stünde der Mutter ja zur freien Verfügung mit der Maßgabe, dass das Geld für das Kind gedacht ist.

    Sprich: Eltern verwalten immer das Geld der Kinder und sind hier doch ziemlich frei. Wenn sie sich an den Kindern bereichern müsste man einschreiten, aber davon Kenntnis erlangen würde man doch in den seltensten Fällen.

    Die Frage ist doch nun wie ich meine Ermittlungen anstelle, ob die Frau sich am Vermögen des Kindes bereichert.

    Aus der Lebenserfahrung würde ich ja erstmal auf das Schreiben des Opas denken, dass es da im Argen liegt in der Familie und selbstverständlich das Geld für das Kind aufgewendet wird, auch wenn sie es "Unterhalt" nennt. Davon kann sie dann Kleidung, Schulsachen und Urlaub finanzieren, etc.

    Oder sieht hier jemand noch einen anderen Tatbestand als möglich? Also eine andere Prüfung als die nach § 1666 BGB wegen Gefährdung des Vermögens des Kindes?

    Bin ich auf dem völlig falschen Dampfer? 8|

  • Also § 1586b Abs. 1 BGB zielt doch auf Unterhalt nach Scheidung ab. Ich habe im Kommentar keine Anwendung auf den Minderjährigenunterhalt gefunden.

    Gem. § 1615 BGB erlischt doch der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten...

    wenn der Vater der Mutter Unterhalt zahlen musste und das Kind sein Alleinerbe ist, hat das Kind die Unterhaltszahlungspflicht des Vaters an die Mutter geerbt und muss jetzt zahlen, wenn es leistungsfähig ist. Da kommen dann die Mieteinnahmen ins Spiel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also § 1586b Abs. 1 BGB zielt doch auf Unterhalt nach Scheidung ab. Ich habe im Kommentar keine Anwendung auf den Minderjährigenunterhalt gefunden.

    Gem. § 1615 BGB erlischt doch der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten...

    wenn der Vater der Mutter Unterhalt zahlen musste und das Kind sein Alleinerbe ist, hat das Kind die Unterhaltszahlungspflicht des Vaters an die Mutter geerbt und muss jetzt zahlen, wenn es leistungsfähig ist. Da kommen dann die Mieteinnahmen ins Spiel.

    Es geht hier um Kindesunterhalt. Den die Tochter jetzt an sich selbst zu Händen der Mutter zahlen soll. Was natürlich sinnfrei ist.

    Die Frage ist eher: darf die Mutter das Vermögen der Tochter für deren Unterhalt (also nicht den der Mutter, sondern der Tochter) einsetzen? Und die Antwort lautet erstmal ja.

  • Also § 1586b Abs. 1 BGB zielt doch auf Unterhalt nach Scheidung ab. Ich habe im Kommentar keine Anwendung auf den Minderjährigenunterhalt gefunden.

    Gem. § 1615 BGB erlischt doch der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten...

    wenn der Vater der Mutter Unterhalt zahlen musste und das Kind sein Alleinerbe ist, hat das Kind die Unterhaltszahlungspflicht des Vaters an die Mutter geerbt und muss jetzt zahlen, wenn es leistungsfähig ist. Da kommen dann die Mieteinnahmen ins Spiel.

    Es geht hier um Kindesunterhalt. Den die Tochter jetzt an sich selbst zu Händen der Mutter zahlen soll. Was natürlich sinnfrei ist.

    Die Frage ist eher: darf die Mutter das Vermögen der Tochter für deren Unterhalt (also nicht den der Mutter, sondern der Tochter) einsetzen? Und die Antwort lautet erstmal ja.

    Gibt es dazu auch eine Beschränkung?

    Oder ist die Kindesmutter dank des von der Tochter geerbten Grundstücks und des daraus resultierenden Verkaufserlöses bzw. der Mieteinnahmen von der Unterhaltsleistung aus dem eigenen Einkommen/Vermögen für viele Jahre befreit?

  • Die Frage ist eher: darf die Mutter das Vermögen der Tochter für deren Unterhalt (also nicht den der Mutter, sondern der Tochter) einsetzen? Und die Antwort lautet erstmal ja.

    Genau so ist es. Das vermögende Kind muss erst mal "die Erträge" für sich selbst verwenden bzw. die Mutter tut es. Weil es aber ziemlich viel Besonderheiten dabei gibt, sollte man wirklich erst einmal in den Kommentar sehen, bevor man Jugendamt etc. alarmiert. Je nach Vermögenslage reicht dann vielleicht ein Hinweis an den aufgeregten Opa, dass alles seine Richtigkeit hat.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Gibt es dazu auch eine Beschränkung?

    Oder ist die Kindesmutter dank des von der Tochter geerbten Grundstücks und des daraus resultierenden Verkaufserlöses bzw. der Mieteinnahmen von der Unterhaltsleistung aus dem eigenen Einkommen/Vermögen für viele Jahre befreit?

    Verkaufserlös ist kein Ertrag, sondern Surrogation, also Vermögen, das das minderjährige Kind nicht antasten muss. Für den Restbedarf muss die Mutter ohnehin sorgen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Da habt ihr die gleichen Gedanken wie ich.

    Kinder sind ja nicht gerade günstig 8o und als Mutter finde ich es völlig in Ordnung, dass Gelder für das Kind heraus gezogen werden. Kann ja auch sein, dass sie die auf die hohe Kante legen will. Der Opa unterstellt halt gleich Habgier. Aber das dürfen wir ihr ja nicht ohne Grund unterstellen.

    Teil der Konstellation war auch, dass die Beerdigungskosten Mangels Barmittel nur über das zu verwertende Haus gezahlt werden können. Die Frau wollte, dass der Opa als Auftraggeber für die Beerdigung zunächst Mal die Kosten bezahlt, bis das Gebäude zu Barvermögen gemacht wurde. Falls sie vermieten möchte würden die Kosten für die Beerdigung in Raten gezahlt werden, soweit die Miete eben nicht für diese Unterhaltszahlungen benötigt wird.

    Diese Aussage war der Auslöser für den Opa für den Brief an mich.

    Mein Bauch sagt auch abwiegeln in der Sache aber das muss das Gesetz oder der Kommentar jetzt noch untermauern.

  • Darf ich raten: der Opa ist gleichzeitig der Schwiegervater ;)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Also ich finde die Gedanken des Opas durchaus nachvollziehbar.

    Tatsächlich ist die Mutter abseits etwaiger Ansprüche auf § 1615l BGB überhaupt nicht unterhaltsberechtigt. Unterhaltsberechtigt ist nur das Kind. Die Mutter ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig (!) und erbringt ihren Unterhalt durch Betreuung und Versorgung gem. § 1606 III BGB, wie auch bisher. Dass der barunterhaltspflichtige Elternteil weggefallen ist, führt dazu, dass die Mutter nun theoretisch auch barunterhaltspflichtig ist. Das kann sie natürlich weglassen, weil sich selbst Geld auszahlen bekanntlich sinnfrei ist.

    Aber was rechtfertigt die Vermögensverwertung des Kindes? Im Minderjährigenunterhalt gibt es gar keine Vermögensverwertung. Soweit die Mutter nicht neu verheiratet ist, wird sie für den ausgefallenen Barunterhalt laufend Unterhaltsvorschuss und in jedem Fall Halbwaisenrente erhalten. Verwertet sie das Vermögen des Kindes, bereichert sie sich dadurch. Mieteinnahmen könnten dagegen zum Wegfall der unterhaltssichernden Leistungen führen. Nur dann wäre es verständlich, wenn die Mutter die Mieteinnahmen zur Unterhaltssicherung verwendet.

  • Mein Bauch sagt auch abwiegeln in der Sache aber das muss das Gesetz oder der Kommentar jetzt noch untermauern.

    Gegenüber dem Opa musst du dich eigentlich nicht rechtfertigen. Sein Schreiben mag eine Anregung zu einem § 1666 BGB Verfahren sein, aber er ist deshalb kein Verfahrensbeteiligter. Wenn du auf Grund seines Briefs direkt zu dem Ergebnis kommst, dass kein Gefährungsmoment erkennbar ist, dann ist dem eben so.

    A.U. hat ja schon völlig richtig auf § 1602 II BGB hingewiesen. Die Mieteinnahmen können (sind) für den Unterhalt des Kindes verwenden werden.

  • Soweit die Mutter nicht neu verheiratet ist, wird sie für den ausgefallenen Barunterhalt laufend Unterhaltsvorschuss und in jedem Fall Halbwaisenrente erhalten. Verwertet sie das Vermögen des Kindes, bereichert sie sich dadurch. Mieteinnahmen könnten dagegen zum Wegfall der unterhaltssichernden Leistungen führen. Nur dann wäre es verständlich, wenn die Mutter die Mieteinnahmen zur Unterhaltssicherung verwendet.

    Unterhaltsvorschuss gibt es für Waisen nicht. In der Regel gibt es zwar Halbwaisenrente. Ausreichend für die volle Bedarfsdeckung ist sie in den seltensten Fällen. Und für eine Bereicherung der Mutter müsste sie schon das Geld für sich selbst verbrauchen. Darum geht es in dieser Diskussion aber nicht, das unterstellt nur der Opa. Laut SV geht es nur um den Unterhalt des Kindes.

    Der größte Streitpunkt innerhalb der Familie dürfte sein, in welcher Höhe die Mutter die Erträge aus Miete etc. für das Kind verwenden darf.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Natürlich gibt es Unterhaltsvorschuss für Halbwaisen. Der Tod eines Elternteils ist sogar eine originäre (alternative) Anspruchsvoraussetzung.

    Wenn die Mutter das Haus verkauft, was sie als Option erwägt, dann sollte schon jemand ein Auge darauf haben, wo der Erlös hinfließt. Der laufende Unterhalt dürfte hiervon jedenfalls nicht bestritten werden. Allenfalls im Falle der Vermietung von Mieteinnahmen. Und dazu müsste die Mutter erklären, warum Vorschuss und Rente nicht für den laufenden Bedarf ausreichen, was ihr ziemlich schwer fallen wird.

  • Natürlich gibt es Unterhaltsvorschuss für Halbwaisen. Der Tod eines Elternteils ist sogar eine originäre (alternative) Anspruchsvoraussetzung.

    Wenn die Mutter das Haus verkauft, was sie als Option erwägt, dann sollte schon jemand ein Auge darauf haben, wo der Erlös hinfließt. Der laufende Unterhalt dürfte hiervon jedenfalls nicht bestritten werden. Allenfalls im Falle der Vermietung von Mieteinnahmen. Und dazu müsste die Mutter erklären, warum Vorschuss und Rente nicht für den laufenden Bedarf ausreichen, was ihr ziemlich schwer fallen wird.

    Aus welchem Grund muss jemand ein Auge darauf haben? Grundsätzlich schaut der Staat doch eher weniger auf die Finger bei Eltern, was sie so für ihre Sprösslinge machen und ganz grundsätzlich finde ich das ja auch richtig so.

    Andersherum: Ich habe häufig den Fall, dass jemand in Erbengemeinschaft mit den Kindern Immobilienvermögen verkauft und die Erbauseinandersetzung auch wegen der früheren Genehmigungspflicht nicht im Notarvertrag geregelt wurde. Das Geld floss zunächst auf ein erbengemeinschaftliches Konto. Nach meiner Genehmigung mache ich dann die Akte zu. Ich schaue nicht, wie die vielen tausend Euros verteilt werden. Oder wieder anders: Wenn Eltern mir ein Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB vorlegen und ich sehe da einen Batzen Kohle schließe ich doch auch nur die Akte und schaue nicht, wie Eltern das verwalten.

    Ich tue mir schwer damit ohne echte Anhaltspunkte hier ein Verfahren anzustoßen und Prüfungen anzustellen. Die Mutter hat sich vielleicht in ihrem Brief auch unglücklich oder aber bewusst provokant (da Familienzwist) ausgedrückt. Aber hier gleich eine Bereicherungsabsicht zu vermuten und der Sache intensiv nachzugehen... das widerstrebt mir...

  • Aus welchem Grund muss jemand ein Auge darauf haben? Grundsätzlich schaut der Staat doch eher weniger auf die Finger bei Eltern, was sie so für ihre Sprösslinge machen und ganz grundsätzlich finde ich das ja auch richtig so.

    Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die staatliche Gemeinschaft als Wächteramt verpflichtet, den Eltern "auf die Finger zu schauen". Das ist der Zweck des gerichtlichen Maßnahmenkataloges nach §§ 1666f. BGB, den du eingangs erwähnt hast. Wie weit das ganz allgemein geht oder auch nicht, dazu äußert sich z.B. das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 04.07.2019 - 13 WF 127/19.

    Für mich bleibt festzuhalten, dass eine Mutter, die bereits schriftlich über "Unterhalt herausnehmen" sinniert, die Rechtslage verkennt und mindestens mal einen klarstellenden Hinweis dahingehend benötigt, wie Mieteinnahmen und Verkaufserlöse unterhaltsrechtlich unterschiedlich zu bewerten wären. Allein dieser Satz in Kombination mit dem in Erwägung gezogenen Hausverkauf ist doch Anhaltspunkt genug. Nicht? Ich bin kein Rechtspfleger und erlaube mir auch kein Urteil über die Tätigkeit. Insbesondere kenne ich nicht im Detail die (weiteren) vorhandenen Möglichkeit, eine Vermögensgefährdung abzuwenden. Die Kommentarliteratur und Rechtsprechung geben da sicherlich ausreichend verwertbares Futter her.

  • Kurz mal von mir, soweit ich es weiß. (gern auch Berichtigung). Der Kindesunterhaltsanpruch (nach Tod) gegen den KV ist erloschen. Der Bedarf des Kindes ist gleich geblieben. Die KM schuldet allein Bar- und Betreuungsunterhalt, vgl. BGH, XII ZB 201/19. Vom Gesamtanspruch sind Halbwaisenrente und KG in voller Höhe anzurechnen, vgl. BGH, XII ZR 138/04 und UVG. Die KM kann die Einkünfte aus Miete für den Unterhalt des Kindes verwenden. Prob. ist das Maß des Unterhalts, weil es keinen anderen ET mehr gibt, von dessen Einkünfte abgeleitet werden kann, vgl. Komm. NN, zu § 1649 BGB. § 1610 BGB gilt nicht mehr unmittelbar, sondern ist nur Anhaltspunkt.

    Darüber hinaus kann sie auch noch Einkünfte für sich und die Geschwister verwenden, § 1649 Abs. 2 BGB.

    Näheren Prüfungsbedarf sehe ich, wenn es eklatante Unterschiede von Einkünften zum Bedarf gibt, also "einiges übrig" bleiben müsste.

    Hier heißt das. In 1640er Akte schauen. Was ist das für ein Haus, wie viele Wohnungen, Größe, Schulden etc., ggf. dort nachfragen. Dann überschlägig Nettoeinkommen ermitteln. Ist erheblicher Überschuss zu erwarten, mal bei der KM nachfragen, was sie so als Ansparung erwartet.

    Auf jeden Fall darauf hinweisen, dass sie nur im Rahmen des 1649 verwenden darf und darüber hinaus haftet. Dies dürfte schon für 819 BGB (verschärfte Haftung) ausreichen, vgl. BeckOGK, § 1649 Rdn. 45.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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