Katholische Kirchengemeinde vs. Pfarrei

  • In Abteilung I ist als Eigentümer eingetragen: Katholische Kirchengemeinde "St. Nimmerlein" zu Hinterposemuckel.

    Nun begehrt die Katholische Pfarrei St. Nimmerlein zu Hinterposemuckel die Berichtigung unter Bezug auf ein Dekret, in welchem mehrere Pfarreien (unter anderem "St. Nimmerlein" in Hinterposemuckel) aufgelöst und die Pfarrei St. Nimmerlein, Hinterposemuckel errichtet wurde. Alle Rechte der aufgelösten Pfarreien gehen auf die neue Pfarrei über.

    Frage: Ist die Katholische Kirchengemeinde (im Sinne des Grundbuchrechts) dasselbe wie eine Pfarrei?

    Versteht mich bitte nicht falsch, aber als Heide bin ich da sehr vorsichtig - ich möchte nicht durch meine Leichtgläubigkeit einen Kreuzzug auslösen! ;)

  • Schöner/Stöber 15. Aufl. Rd.-Nr. 3295a hilfreich?

    Nein. Mein Problem ist die unterschiedliche "Firmierung". Mir liegt ja ein gesiegeltes Dekret vor, mit dem der Übergang von der 'Pfarrei "St. Nimmerlein"' auf die 'Pfarrei St. Nimmerlein' (neu: ohne ".."), nicht aber von der 'Katholischen Kirchengemeinde "St. Nimmerlein"' auf die 'Pfarrei St. Nimmerlein' belegt wird.

    Es mag einem religionsgeschulten Bearbeiter kleinlich bis falsch vorkommen, aber juristisch sind 'Pfarrei' und 'Katholische Kirchengemeinde' im Namen für mich nicht dasselbe.

  • Wie Eckert/Heckel, in der Abhandlung „Vertretung u. Genehmigungserfordernisse b. Rechtsgeschäften kirchl. Vermögensträger“, MittBayNot 6/2006, 471 ff., 472

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/MittBayNot_2006_6.pdf

    in Fußnote 9 ausführen, ist die Pfarrei ein Begriff des Kirchenrechts, und die Kirchengemeinde ein Begriff des Staatskirchenrechts; beide Begriffe würden weitgehend synonym verwendet.

    Nach Ziffer 4.1 der Abhandlung von Kemmer, „Besonderheiten bei letztwilligen Verfügungen zu Gunsten kirchlicher juristischer Personen“, ZEV 2004, 492 ff.

    ZEV 2004, 492 - beck-online

    ist eigentlich nicht die „Pfarrei“ rechtlich gesehen der maßgebliche örtliche kirchliche Vermögensträger, sondern die „Kirchenstiftung“. Umgangssprachlich werde jedoch meist von „Pfarrei” oder personaler „Kirchengemeinde” oder „Pfarrgemeinde” gesprochen. Demgegenüber sei die örtliche Kirchengemeinde als ebenfalls kirchliche juristische Personen (KJP) von der Aufgabenerledigung her von weit geringerer Bedeutung. Ihre Hauptaufgabe bestehe darin, das sog. Kirchgeld zu erheben. Setze ein Erblasser z. B. „meine Pfarrei” oder „das Pfarramt” mit letztwilliger Verfügung ein, so sei dies dahin auszulegen, dass die örtliche Kirchenstiftung bedacht sein soll. Werde die örtliche (personale) „Kirchengemeinde” bedacht, müsse dasselbe gelten. Dies umso mehr, als sowohl die Kirchenstiftung als auch die Kirchengemeinde von ein und derselben Kirchenverwaltung i. d. R. mit dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand verwaltet werde.

    Nach c. 515 CIC § 3.

    https://www.documentacatholicaomnia.eu/03d/1983-01-25,_Absens,_Codex_Iuris_Canonici,_GE.pdf

    besitzt die rechtmäßig errichtete Pfarrei von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Die Kirchengemeinde ist in der Regel Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    Wie hier auf Seite 84 ausgeführt ist,

    https://www.ulrichrhode.de/einf/einf-skriptum.pdf

    kann Inhalt eines Dekrets eine Entscheidung (decisio) oder eine (Amts-)Verleihung (provisio), sein, z. B. die Errichtung einer Pfarrei. Daher wird auch die Zusammenlegung von „Pfarreien“ durch ein Dekret möglich sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe mal ein bisschen rumgelesen: Offenbar ist der Begriff der Pfarrei im CIC, can 515 § 1 definiert. Das ist die innerkirchliche Definition. Eine Definition der Kirchengemeinde habe ich im CIC nicht gefunden. Der Begriff scheint aber den Status der Körperschaft öffentlichen Rechts nach den "weltlichen" Bestimmungen zu bezeichnen.

    Offenbar ist es möglich, dass eine Kirchengemeinde aus mehreren Pfarreien besteht.

    Du könntest versuchen, dich mit dem zuständigen Erzbistum in Verbindung zu setzen. Die sind da - zumindest bei uns - Kummer gewöhnt und können auch oft mit den nötigen gesetzlichen Grundlagen "aushelfen".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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