Vermögensanlagen nach der Reform

  • Den brauchst Du doch immer, wenn Du den Betroffenen nicht (sinnvoll) anhören kannst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke! Letztendlich benötigt der Betreuer nur die Genehmigung, weil es sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern eine Versicherung handelt, bei der das Geld verzinslich angelegt wird.

    Daher dachte ich, dass man ggf. auf eine Anhörung/Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten kann.

  • Hallo zusammen,

    kurze Frage: Die Betreuerin möchte 20.000,00 € in ein VR-Wachstumssparen anlegen. Meines Erachtens müsste dies doch unter § 1842 BGB fallen, sodass keine Genehmigung benötigt wird. Es handelt sich um garantierte Zinsen und 3 Monate Kündigungsfrist. Die Anlage entspricht auch nur einem Bruchteil des Vermögens.

    Allerdings bräuchte die Betreuerin (nicht befreit) die Genehmigung für die Umbuchung vom Tagesgeld auf das Girokonto (für die Geldanlage), § 1849 Abs. 1 Nr. 1 BGB, oder?

    Die Geldanlage nebst Sperrvereinbarung müsste doch dann nur angezeigt werden - oder wie seht ihr das? Ist das Wachstumssparen von § 1842 BGB umfasst?

  • Das dürfte diese schon seit Jahrzehnten (vor allem bei Sparkassen) bekannte Art des Sparbuchs sein. Ist von der Einlagensicherung erfasst und daher nach neuem Recht genehmigungsfrei. Die „Umbuchung“ ist natürlich genehmigungspflichtig, außer die Betreuerin ist nach § 1859 (oder § 1860j befreit.

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