Hallo,
ich habe aktuell ein Verfahren auf den Tisch in dem der Allgemeine Sozialdienst des hier ansässigen Jugendamtes die Bestellung eines vorläufigen Vormunds nach § 1781 BGB beantragt hat.
Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ist vor etwa drei Wochen aus einer Mutter-Kind-Einrichtung, wo sie auch amtlich gemeldet ist, verschwunden und hat ihr minderjähriges Kind (10 Monate) zurückgelassen. Der Allgemeine Sozialdienst hat das Kind in Obhut genommen und in einer familiären Bereitschaftsbetreuung untergebracht.
Ich habe daraufhin das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter festgestellt und das örtlich ansässige Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt.
Dieses legte nunmehr gegen meinen Beschluss Beschwerde ein mit der Begründung, das Kind sei bereits bei Antragstellung in einer Pflegefamilie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des hiesigen Jugendamtes untergebracht gewesen und habe dort nun seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das Jugendamt beruft sich dabei auf § 87c Abs. 3 SGB VIII. Aus dem ursprünglichen Antrag ist allerdings kein entsprechender Hinweis auf einen (neuen) Aufenthaltsort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs zu entnehmen gewesen.
Ich gehe mal davon aus, dass grundsätzlich eine Abhilfemöglichkeit besteht. Allerdings möchte ich (aus dem Bauch heraus) in der Sache meinem Beschluss eher nicht abhelfen, da ich zum Zeitpunkt meiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte ja davon ausgehen musste, dass sich das Kind noch im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Jugendamtes aufgehalten hat (und ja schließlich auch aktuell noch hier gemeldet ist). Zudem hat das Jugendamt auch keine Angaben dazu gemacht, ob die Unterbringung in der Pflegestelle auf Dauer ausgelegt ist.
Ich würde das Jugendamt gern bei einem Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, auf die Möglichkeit des Antrags auf Entlassung verweisen nach § 87c Abs. 3 SGB VIII. Weiterhin wäre vielleicht der Hinweis sinnvoll, dass die Bestellung zum Vormund ohnehin nur vorläufig gemäß § 1781 BGB erfolgt ist und es ihnen anheim gestellt wird, kurzfristig einen endgültigen Vormund zu benennen.
Hat jemand andere Ideen, wie mit der Beschwerde umzugehen ist oder Anregungen, wie eine Nichtabhilfe 'unterfüttert' werden könnte?