WEG Verwalterbestellung in welchem Grundbuchblatt?

  • Hallo,

    ich habe eine kurze Frage an die Fachleute hier.

    Eine meiner Kolleginnen möchte die Verwalterbestellung zukünftig mit dem Verkauf einer Wohnung in das dazugehörige Grundbuchblatt eintragen lassen.

    Ich kann mich wage erinnern, einmal gelernt zu haben, dass die Verwalterbestellung immer im ersten Grundbuchblatt hinterlegt werden muss. Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage? Oder wurde dies immer nur der Einfachheit halber und einer leichteren Auffindbarkeit so gehandhabt, kann ich mir in Deutschland aber nicht vorstellen.

    Danke!

  • Für Sachsen ist dies so in III. Nr. 1 Buchst. f) der VwV Grundbuchsachen geregelt.

    Danke, hätte ich ja mal dazu schreiben können, dass es sich um Berlin handelt. Aber ich schaue mal ob ich dazu in der VwV für Berlin etwas finden kann.

  • Keine Ahnung, ob es hier in Hamburg eine Regelung gibt. Hier wird der Verwalternachweis bei manchen Grundbuchämtern in der ersten Akte und bei manchen -nach Gemarkungen und Straßen sortiert- in Ordnern abgelegt. Letztlich ist der Ablageort doch auch egal, weil neu eingehende Nachweise immer zum Ablageort des betreffenden Grundbuchamtes genommen werden (egal, was der Verwalter im Anschreiben schreibt) und man sie so immer leicht auffinden kann.

    Nebenbei: Eine Verwalterbestellung wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Allenfalls erfolgt ein Eintrag in das elektronische Wohnungsblatt (Beteiligtenverzeichnis).

  • Das ist in der (weitestgehend bundeseinheitlichen) jeweiligen Aktenordnung (der Länder) geregelt. Bis 31.12.2022 galt der damalige § 21 Abs. 1 S. 6 AktO, der anordnete, daß so etwas in der Akte der kleinsten Blattnummer der Wohnungsanlage abzulegen war. Ab 01.01.2023 findet man die Regelung modifiziert in § 31 Abs. 9 AktO, der ebenfalls als Grundsatz diesen Ablageort anordnet, jedoch Abweichungen zuläßt, solange am grundsätzlich festgelegten Ort der Hinweis abgelegt ist, wo man die Sachen tatsächlich findet.

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  • In SolumSTAR gibt es die Möglichkeit, den Verwalter im Wohnungsblatt zu erfassen. Ich handhabe es deshalb so: Wenn der Nachweis der Verwalterbestellung zu einem Verkauf vorgelegt wird, behalte ich den Nachweis bei dem betroffenen Grundbuchblatt, vermerke aber im Wohnungsblatt aller anderen Einheiten die Fundstelle.

  • In SolumSTAR gibt es die Möglichkeit, den Verwalter im Wohnungsblatt zu erfassen. Ich handhabe es deshalb so: Wenn der Nachweis der Verwalterbestellung zu einem Verkauf vorgelegt wird, behalte ich den Nachweis bei dem betroffenen Grundbuchblatt, vermerke aber im Wohnungsblatt aller anderen Einheiten die Fundstelle.

    Du wirst es doch aber "hoffentlich" nicht selbst in jedem Wohnungsblatt eintragen, sondern doch wohl veranlassen oder? Insoweit dürfte der standardmäßige Hinweis in der Verfügung, das Wohnungsblatt entsprechend zu aktualisieren, bereits ausreichen.

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