Hallo,
ich habe eine kurze Frage an die Fachleute hier.
Eine meiner Kolleginnen möchte die Verwalterbestellung zukünftig mit dem Verkauf einer Wohnung in das dazugehörige Grundbuchblatt eintragen lassen.
Ich kann mich wage erinnern, einmal gelernt zu haben, dass die Verwalterbestellung immer im ersten Grundbuchblatt hinterlegt werden muss. Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage? Oder wurde dies immer nur der Einfachheit halber und einer leichteren Auffindbarkeit so gehandhabt, kann ich mir in Deutschland aber nicht vorstellen.
Danke!