Bestimmtheit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • Hallo,

    ich habe eine Bewilligung auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

    "Die Stadt X ist berechtigt, von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verlangen, es zu unterlassen, den zu erwartenden Energiebedarf für die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude und deren Nutzung in anderer Weise als durch die Anbringung und Unterhaltung einer Photovoltaikanlage auf den aufstehenden Gebäudlichkeiten zu erfüllen, soweit dies nach den Wetterverhältnisses möglich ist"

    Grundsätzlich halte ich die Dienstbarkeit für eintragungsfähig. Der Zusatz bzgl. der Wetterverhältnisse ist für mich jedoch nicht bestimmt genug.

    Da ich bislang keine Entscheidung gefunden habe, die dieses Problem zum Inhalt hat, sondern nur verschiedenste Einzelfälle zur Bestimmtheit, meine Frage an die Forumsmitglieder, ob ich mit meiner Meinung richtig liege.

  • Allgemein: Schöner/Stöber Rn 1134

    Wegen des Zusatzes hätte ich keine Bedenken. Bei schlechtem Wetter liegt die Stromerzeugung u.U. nur noch bei 20%. Bevor die Lichter ausgehen, wird der Strombedarf automatisch über das normale Versorgungsnetz gedeckt.

  • Mir sträuben sich nur die Haare, wenn ich im Rechtspflegerforum "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" lese. Kennt das BGB nicht. Aber das ist ein anderer Aufreger.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann kürz ich das zur Sicherheit in jedem Fall nur noch mit bpD ab.

    Will ja nicht einmal versehentlich Frisuren ruinieren oder Haue kassieren ;)

    Dann dürften FED und DHaller aber bei der Abhandlung von Dieckmann, „Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (oder Wohnungserbbauberechtigten) als Alternative zur Grunddienstbarkeit bei der Sicherung der Versorgung von Nachbargrundstücken – ein Gestaltungsvorschlag mit Variationen“, BWNotZ 6/2022, 392

    https://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-06-2022.pdf

    und dem Beschluss des OLG Nürnberg vom. 16.02.2023,15 Wx 249/23

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.02.2023 - Bürgerservice

    (Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit)

    aber sofort zur Stutzung der gesträubten Nackenhaare den figaro aufsuchen.

    Auf die Glosse in der NJW 1958, 1383 und die Ausführungen von Wehrens in der DNotZ 1963,24, warum es richtigerweise beschränkte persönliche Dienstbarkeit heißen muss, hatte ich wohl schon einmal hingewiesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Du hättest mich bei der ersten Lektüre von OLG Nürnberg mal an meinem Schreibtisch hören sollen... :evil:

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  • Reurthi 31. März 2023 um 08:30

    Hat den Titel des Themas von „Bestimmtheit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ zu „Bestimmtheit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit“ geändert.
  • Spielverderber. :) Aber trotzdem danke.

    In der Sache hätte ich vielleicht noch deutlich hinzufügen sollen, daß ich 45 in #2 zustimme.

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