KfA von Anwalt, der keiner mehr ist...

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Konstellation, in der mir keiner bisher so richtig weiterhelfen konnte, deshalb hoffe ich jetzt auf euer Schwarmwissen.

    Klageverfahren läuft über mehrere Jahre, Klägerin hat PKH mit Beiordnung eines RA. Anwalt rechnet PKH ab. Dann meldet sich der RA zur Akte und teilt mit, das Mandat abgegeben habe, da die Kanzlei geschlossen wird. Neuer Anwalt wird auch mitgeteilt. Jetzt ergeht Urteil mit Kostenquotelung. Soweit so schön.

    Jetzt kriege ich den Kostenausgleichungsantrag der Klägerseite, gestellt durch den ehemaligen RA. Der RA hat die Zulassung bereits zurückgegeben, Kanzlei existiert nicht mehr. Abwickler wurde nicht bestellt. Wie ist das denn jetzt? Kann der ehemalige RA noch den Antrag stellen? Die Gebühren hat ja letztlich auch nur er verdient, der neue Anwalt kam erst kurz vor Urteil ins Verfahren. Oder muss die Antragstellung zwingend über den neuen RA laufen und wie die das intern regeln ist nicht mein Problem? Mir erscheint irgendwie keiner der Wege richtig :nixweiss:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich würde sagen, dass wg. §79 ZPO der nicht-mehr-anwalt nicht mehr für die Partei auftreten und handeln kann.

    Die Partei könnte ihren KFA selbst stellen, oder sich für den KFA durch einen (vielleicht den weiteren im Verfahren) RA vertreten lassen

    Wer die Gebühren verdient hat, spielt keine Rolle; festgesetzt werden ja die bei der Partei angefallenen Kosten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Meiner Meinung nach liegt ein wirksamer Antrag vor, sofern der Nicht-mehr-RA insoweit bevollmächtigt ist. Da er kein Anwalt mehr ist, müsste er die Vollmacht allerdings durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachweisen (§ 88 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch bei Verfahren mit Anwaltszwang, da das KF-Verfahren davon nicht betroffen ist.

    Allerdings dürfte die Beiordnung des RA mit der Rücknahme der Anwaltszulassung erloschen sein. Auf die schnelle habe ich dazu allerdings nichts gefunden. Aber die Beiordnung erlischt zumindest mit dem Tod des RA, folglich müsste dies auch bei anderen Konstellationen gelten, in denen der RA kein Anwalt mehr ist. Eine förmliche Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO müsste m. E. aber nicht zwingend erfolgen, sofern nicht ein weiterer RA beigeordnet werden soll.

    An deiner Stelle würde ich sowohl den Nicht-mehr-RA als auch den neuen RA fragen, wer denn die Partei nun im KF-Verfahren vertritt. Bei dem Nicht-mehr-RA außerdem mit der Aufforderung die Vollmacht nachzuweisen. Eventuell hilft auch schon ein Anruf.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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