Öffentliche Zustellung KFA

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein KFA zur Bearbeitung vor. Das VU wurde bereits öffentlich zugestellt. Nun beantragt der KV, den KFA und den anschließenden KFB ebenfalls öffentlich zuzustellen.

    Die Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise sind mir klar.

    Wie wird es in der Praxis bei Euch gehandhabt? Erfolgt nur EINE öffentliche Zustellung von KFA und KFB zusammen? Vollzieht ihr dies öffentliche Zustellung von KFA und KFB getrennt und nacheinander? :/

    Hat jemand zudem ein Muster für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung?

    Danke im Voraus!

  • Ich stelle beides zusammen öffentlich zu.

    Der Beschluss ist dann wie folgt:

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit

    X gegen Y

    wird die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom XX.XX.XXXX und des Kostenfestsetzungsantrags vom XX.XX.XXXX sowie dieses Beschlusses an die Beklagte Y

    bewilligt, weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO).

    Dies ist unter anderem glaubhaft gemacht durch:

    a)

    Vorlage einer Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes

    b)

    eidesstattliche Versicherung

    Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 ZPO).

  • Wir machen das hier (Verwaltungsgericht) getrennt - sicher ist sicher.

    Wobei ich darüber selber nicht glücklich bin, da er zusätzliche Aufwand (für nix.....) schon enorm ist.

    Gibts irgendwo eine rechtliche Abhandlung dazu, warum man das in "einem Aufwasch" erledigen könnte (also KFA und KFB zusammen)?

  • Wir machen es am Landgericht auch getrennt nacheinander, unter Beachtung der Stellungnahmefrist (hier 2 Wochen). Allzu oft kommt es nicht vor und daher ist es auch nicht besonders viel Mehrarbeit.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Wir machen das hier (Verwaltungsgericht) getrennt - sicher ist sicher.

    Wobei ich darüber selber nicht glücklich bin, da er zusätzliche Aufwand (für nix.....) schon enorm ist.

    Gibts irgendwo eine rechtliche Abhandlung dazu, warum man das in "einem Aufwasch" erledigen könnte (also KFA und KFB zusammen)?

    Möglicherweise dürfte der Gesetzeswortlaut in § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO bereits ausreichen.

  • m.E. muss das getrennt erfolgen.

    Wenn man beides zusammen zustellt, hat man den KFB ohne rechtliches Gehör erlassen

    Der Richter kann ja auch nicht Klageschrift und (Versäumnis)urteil zusammen öffentlich zustellen.

  • Es gibt hier, wie in vielen Fällen, den dogmatischen und den pragmatischen Ansatz ;)

    Es wird hier im Forum ja gerade angeregt diskutiert, ob der Gegenseite vor Erlass des KfB der KfA zugestellt werden muss oder ob es ausreicht, den KfA zusammen mit dem KfB zuzustellen:

    Schneewittchen
    19. April 2023 um 17:39

    Der pragmatische Ansatz des OLG Düsseldorf:

    1. Ja, das Gebot des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn man den Antragsgegner vor Erlass des KfB nicht anhört

    1. Die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs kann durch nachträgliche Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

    Wenn man dieser Auffassung folgt, dann kann man auch KfA und KfB zusammen öffentlich zustellen.

  • Möglicherweise dürfte der Gesetzeswortlaut in § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO bereits ausreichen.

    Inwieweit soll das für die Frage von #1 hilfreich sein?

    Naja, in der zitierten Vorschrift heißt es:

    "Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen."

    Gerade im Falle der öffentlichen Zustellung halte ich es für absolut zweckdienlich, KfB und KfA gleichzeitig öffentlich zuzustellen.

  • "Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen."

    Aber mit dem Begriff "Kostenrechnung" meint der Gesetzgeber die Gerichtskostenrechnung. Anderenfalls hätte er in Abs. 1 Satz 3 auch "Festsetzungsantrag" geschrieben, denn diesen Begriff nutzt er in Abs. 1 Satz 1. Aber auch in § 106 ZPO nutzt er nicht den Begriff "Kostenrechnung", sondern "Kostenberechnung".

    (siehe auch Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 104 Rn. 16)

    Denn der Gesetzgeber geht natürlich davon aus, dass dem Antragsgegner vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag rechtliches Gehör gewährt wird. Daher ist eine nochmalige Übersendung des Festsetzungsantrags entbehrlich.

    (siehe auch Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 104 Rn. 5)

    Daher sollte m. E. auch bei einer öffentlichen Zustellung der Festsetzungsantrag und der Kostenfestsetzungsbeschluss nacheinander öffentlich zugestellt werden. Denn auch dabei hat das Gericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, auch wenn in der Regel der Antragsgegner hiervon nichts erfahren wird. Allerdings hatte eine Kollegin des hiesigen Landgerichts auch schon mal den Fall, dass sich der Antragsgegner daraufhin gemeldet hat, das ist aber wohl in der Regel eher unwahrscheinlich.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Aber mit dem Begriff "Kostenrechnung" meint der Gesetzgeber die Gerichtskostenrechnung. Anderenfalls hätte er in Abs. 1 Satz 3 auch "Festsetzungsantrag" geschrieben, denn diesen Begriff nutzt er in Abs. 1 Satz 1. Aber auch in § 106 ZPO nutzt er nicht den Begriff "Kostenrechnung", sondern "Kostenberechnung".

    :thumbup:

    Allerdings hatte eine Kollegin des hiesigen Landgerichts auch schon mal den Fall, dass sich der Antragsgegner daraufhin gemeldet hat, das ist aber wohl in der Regel eher unwahrscheinlich.

    Und allein deshalb weil dies möglich ist muss natürlich zuerst die Anhörung öffentlich zugestellt werden.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör entfällt nicht deshalb weil es (sehr) unwahrscheinlich ist, dass sich die Partei äußern wird.

    Und nur weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar ist, rechtfertigt dies nicht die bewusste und absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Man darf nicht die Rechte der Bürger verkürzen um sich selbst die Arbeit zu erleichtern.

    Nur bei der vereinfachten Kostenfestsetzung nach §105 ZPO braucht keine Anhörung zu erfolgen. Aber wird die irgendwo betrieben?

  • Zitat

    Und allein deshalb weil dies möglich ist muss natürlich zuerst die Anhörung öffentlich zugestellt werden.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör entfällt nicht deshalb weil es (sehr) unwahrscheinlich ist, dass sich die Partei äußern wird.

    Und nur weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar ist, rechtfertigt dies nicht die bewusste und absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Man darf nicht die Rechte der Bürger verkürzen um sich selbst die Arbeit zu erleichtern.

    Nur bei der vereinfachten Kostenfestsetzung nach §105 ZPO braucht keine Anhörung zu erfolgen. Aber wird die irgendwo betrieben?

    Im "klassichen" Recht schließe ich mich dieser Auffassung an.

    In einem Asylverfahren, in welchem die Schuldner oftmals schon längst ausgereist/untergetaucht/abgeschoben wurden, sehe ich es als vertretbar an, einen antragsmäßen KFA gleich zusammen mit dem KFB zu erlassen. Wir verschicken die KFA's ohnehin zuerst mit einfacher Post an die bisher bekannte Anschrift. Erst wenn dieser als "unbekannt" oder "nicht zu ermitteln" zurückkommt oder der Anwalt schon gleich mitteilt, dass sein Mandant unbekannt verzogen oder ausgereist ist, käme die öffentliche Zustellung des KFA in Frage.
    Im Prinzip gehts den Anwälten ja darum, dass sie einen Titel in Händen halten, sollte sein Mandant jemals wieder auftauchen.

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