Nachlassverwaltung?

  • Ich habe folgenden Fall:

    "E" verstirbt, verwitwet und hinterlässt 4 Kinder. "E" hat ein notarielles Testament verfasst, in welchem Sie Kind "Z" zum Erben einsetzt.

    Das Testament wird eröffnet und die Benachrichtigungen an die Beteiligten erfolgt.

    Alle anderen drei Kinder schlagen die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus und zwar noch bevor sie Kenntnis von dem Testamentsinhalt erlangen.

    Erbausschlagungsfrist für "Z" ist verstriche, "Z" hat nicht ausgeschlagen.

    "E" lebte in einem Pflegeheim und selbiges stellt nun einen Antrag auf Nachlassverwaltung gem. § 1981 Abs. 2 BGB um sicher zu stellen, dass die noch offenstehenden Forderung des Pflegeheims zumindest teilweise bezahlt werden können. Als Begründung wird vorgetragen, dass "Z" sich ungerechtfertigt am Nachlass bedient.

    Seine Schwester "B" hat dem Pflegeheim mitgeteilt, dass es eine Sterbegeldversicherung gäbe, die theoretisch die Kosten der Beerdigung decken würde. Bei dieser Sterbegeldversicherung ist allerdings "Z" als Bezugsberechtigter genannt und ihm obliegt die Abwicklung. "B" hat dem Pflegeheim mitgeteilt, dass das Beerdigungsinstitut weder beider Versicherung noch bei "Z" den Rechnungsbetrag geltend machen konnte. Da "B" die Beerdigung in Auftrag gegeben hat (im guten Glauben, dass die Kosten durch die Versicherung gedeckt sind) und hat nun die Rechnung für die Beerdigung erhalten. "B" geht davon aus, dass "Z" das Geld aus der Versicherung für sich nutzt und sie somit auf den Kosten der Beerdigung sitzen bleibt.

    Aus diesem Grund sieht das Pflegeheim die Gefahr, dass weitere Gelder durch "Z" zweckentfremdet werden. Auf dem Konto der Erblasserin sind noch Guthaben vohanden, mit welchem die offenen Forderungen des Pflegeheims teilweise gedeckt werden könnten.

    Muss ich eine Nachlassverwaltung einleiten?

  • Als Begründung wird vorgetragen, dass "Z" sich ungerechtfertigt am Nachlass bedient.

    Wenn "Z" Alleinerbe ist, kann "Z" mit dem Nachlass machen, was er/sie will.

    Die Schulden beim Pflegeheim hat "Z" natürlich auch geerbt. Dafür gibt's den Zivilrechtsweg.

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  • Aber gem. § 1981 Absatz 2 BGB ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

    Und diese Voraussetzung ist meiner Meinung nach erfüllt, oder liege ich da völlig daneben??

  • Aber gem. § 1981 Absatz 2 BGB ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

    Und diese Voraussetzung ist meiner Meinung nach erfüllt, oder liege ich da völlig daneben??

    Gemeint ist die Gefährdung aller, nicht nur einzelner Nachlassgläubiger. Mangelnde Mitwirkung des Erben reicht nicht aus - sind denn überhaupt Versuche des Gläubigers nachgewiesen, Zahlung vom Erben zu erhalten?

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  • Nein, hat der Gläubiger nicht nachgewiesen.

    Also muss der Gläubiger versuchen, die Zahlung von dem Erben zu erhalten. Aber im Ergebnis langt dies auch nicht, da er nicht den Nachweis der Gefährdung aller Nachlassgläubiger "nachweisen" kann.

    Als Gläubiger weiß ich doch aber häufig gar nicht, wer sonst noch Nachlassgläubiger ist.

  • Ja, aber das ist ehrlich gesagt der Lauf der Welt als Gläubiger. Rechnung stellen -> mahnen -> klagen -> pfänden.

    Wer der Erbe ist, ist ja offenbar bekannt.

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  • Aber was ist, wenn es außer ihm und evtl. dem Bestattungsunternehmen -was aber ja raus ist, denn die haben ja jemanden der zahlt, es keine weiteren Gläubiger gibt. Dann muss der Gläubiger ebenfalls versuchen die Zahlung zu erlangen, d. h. Rechnung stellen und mahnen. Und wenn der Erbe nicht zahlt, kann ich dann die Nachlassverwaltung einleiten?

  • Aber was ist, wenn es außer ihm und evtl. dem Bestattungsunternehmen -was aber ja raus ist, denn die haben ja jemanden der zahlt, es keine weiteren Gläubiger gibt. Dann muss der Gläubiger ebenfalls versuchen die Zahlung zu erlangen, d. h. Rechnung stellen und mahnen. Und wenn der Erbe nicht zahlt, kann ich dann die Nachlassverwaltung einleiten?

    Nein, dann muss er grundsätzlich verklagt werden. Die Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur einfacheren Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Erben. Der Gläubiger müßte schon vortragen, warum alle (welche) Gläubiger gefährdet sind, z.B. durch schlechte Vermögenslage des Erben (!), wenn sich – insbesondere infolge Verschuldung – das Eigenvermögen des Erben so darstellt, dass die Gefahr eines Zugriffs der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass besteht.

    Es scheint hier ja auch nicht so zu sein, dass besonders schwierige Rechtsfragen, die z.B. von einer vorherigen Wertermittlung abhängig sind (z.B. Pflichtteilsansprüche), im Raum stehen, wo es Jahre dauern kann, bis man einen Titel hat. Hier kann ganz einfach ein Mahnverfahren durchgeführt werden.

    P.S. Wenn "Z" Bezugsberechtigter der Versicherung ist, würde die Nachlassverwaltung eh' nicht helfen, weil nicht an den Nachlass, sondern an "Z" gezahlt wird. Da müßte schon der Anspruch gegen die Versicherung gepfändet werden - es muß also so oder so ein Titel her, wenn nicht freiwillig gzahlt wird.

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  • Also kann ich im Grunde genommen anregen, den Antrag auf Nachlassverwaltung zurückzunehmen und falls dies nicht erfolgt, Antragszurückweisung.

    Vielleicht vorher fragen, woraus sich die Gefährdung aller Gläubiger ergibt, und warum es unzumutbar ist, gegen den Erben vorzugehen.

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  • Antwort zur Ausgangsfrage in #1: Nein

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • So ich hake mal nach, da es hier zum ersten Mal so etwas gibt:

    Der Alleinerbe, Erbe von 33.000 € in Bankvermögen, Sparbuch und Konto beantragt ohne Angabe von Gründen die Nachlassverwaltung.

    Wann kann ich dem stattgeben, was muss er mir erklären- ich sehe jetzt erstmal keine Schwierigkeiten bei der Abwicklung.

    Er muss doch irgendwas weiter ausführen, oder und wenn es überschuldet ist, warum dann keine Nachlassinsolvenz?

    Was muss er beispielsweise vortragen?

    Was prüft ihr da?

    Oder gibts die einfach so?

  • Der Alleinerbe kann (und alle Miterben gemeinsam können) die Nachlassverwaltung jederzeit und ohne Angaben von Gründen beantragen, wenn nicht bereits die unbeschränkte Erbenhaftung eingetreten ist. Ob das sinnvoll ist, mag jeweils zweifelhaft sein (und man kann auch gerne mal nachfragen, ob er sich seiner Sache wirklich ganz sicher ist und versteht, was er da gerade beantragt und was ihn das kostet). Aber einen Grund braucht der Alleinerbe nicht, den braucht nur ein Gläubiger (§ 1981 Abs. 2 BGB).

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  • Wenn man sich sonst als Gericht (wie üblich) darauf beruft, ja keine Rechtsberatung machen zu wollen, dann darf man sich etwaige Rückfragen, ob der Erbe den Antrag wegen der Kostenfolgen ernst meint, gerne sparen.

    Man stelle sich einen Richter vor, der sowas im Zivilprozess bei eine Klagesumme von 100€ machen würde. Undenkbar, oder?

    Er ist Alleinerbe. Er legt dar, dass ausreichend freie Masse vorhanden ist und nun wird man dem Antrag stattgeben und gut.

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  • Wenn man sich sonst als Gericht (wie üblich) darauf beruft, ja keine Rechtsberatung machen zu wollen, dann darf man sich etwaige Rückfragen, ob der Erbe den Antrag wegen der Kostenfolgen ernst meint, gerne sparen.

    Man stelle sich einen Richter vor, der sowas im Zivilprozess bei eine Klagesumme von 100€ machen würde. Undenkbar, oder?

    Nicht nur wegen der Kostenfolgen, auch wegen der weiteren erheblichen Folgen der Nachlassverwaltung für den Erben. Auch das Gericht hat auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (BGH, 06.10.2011, I ZR 54/10 ), nicht nur der Notar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Antrag ist sachdienlich und konkret. Ich wüsste nicht, warum man da wie bei Windows nochmals nachfassen sollte. „Sind Sie wirklich sicher, dass Sie eine Nachlassverwaltung wollen?“ „Wissen Sie was Sie das kostet und welchen Aufwand das dem Gericht macht?“

    Ich bin ja ganz gerührt ob der Führsorglichkeit mancher Gerichte, wenn es darum geht, Anträge zu bescheiden.

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  • Der Antrag ist sachdienlich und konkret. Ich wüsste nicht, warum man da wie bei Windows nochmals nachfassen sollte. „Sind Sie wirklich sicher, dass Sie eine Nachlassverwaltung wollen?“ „Wissen Sie was Sie das kostet und welchen Aufwand das dem Gericht macht?"

    Das nicht. Aber "wissen Sie eigentlich, was eine Nachlassverwaltung ist?" schon eher.

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  • Sag‘ mir einen Grund, warum man das bei einem so konkreten Antrag wirklich machen sollte. Das ist doch peinlich für das Gericht. Niemand fragt, warum jemand einen Erbschein beantragt, obwohl er per notariellem Testament zum Alleinerben eingesetzt wurde. Warum sollte das Gericht hier plötzlich sich zur Amme des Antragstellers aufschwingen?

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  • Wenn man sich sonst als Gericht (wie üblich) darauf beruft, ja keine Rechtsberatung machen zu wollen, dann darf man sich etwaige Rückfragen, ob der Erbe den Antrag wegen der Kostenfolgen ernst meint, gerne sparen.

    Man stelle sich einen Richter vor, der sowas im Zivilprozess bei eine Klagesumme von 100€ machen würde. Undenkbar, oder?

    Keineswegs. Auch Zivilrichter weisen auf die kostenrechtlichen Folgen dieser und jener Prozesshandlungen hin.

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