Ich habe folgenden Fall:
"E" verstirbt, verwitwet und hinterlässt 4 Kinder. "E" hat ein notarielles Testament verfasst, in welchem Sie Kind "Z" zum Erben einsetzt.
Das Testament wird eröffnet und die Benachrichtigungen an die Beteiligten erfolgt.
Alle anderen drei Kinder schlagen die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus und zwar noch bevor sie Kenntnis von dem Testamentsinhalt erlangen.
Erbausschlagungsfrist für "Z" ist verstriche, "Z" hat nicht ausgeschlagen.
"E" lebte in einem Pflegeheim und selbiges stellt nun einen Antrag auf Nachlassverwaltung gem. § 1981 Abs. 2 BGB um sicher zu stellen, dass die noch offenstehenden Forderung des Pflegeheims zumindest teilweise bezahlt werden können. Als Begründung wird vorgetragen, dass "Z" sich ungerechtfertigt am Nachlass bedient.
Seine Schwester "B" hat dem Pflegeheim mitgeteilt, dass es eine Sterbegeldversicherung gäbe, die theoretisch die Kosten der Beerdigung decken würde. Bei dieser Sterbegeldversicherung ist allerdings "Z" als Bezugsberechtigter genannt und ihm obliegt die Abwicklung. "B" hat dem Pflegeheim mitgeteilt, dass das Beerdigungsinstitut weder beider Versicherung noch bei "Z" den Rechnungsbetrag geltend machen konnte. Da "B" die Beerdigung in Auftrag gegeben hat (im guten Glauben, dass die Kosten durch die Versicherung gedeckt sind) und hat nun die Rechnung für die Beerdigung erhalten. "B" geht davon aus, dass "Z" das Geld aus der Versicherung für sich nutzt und sie somit auf den Kosten der Beerdigung sitzen bleibt.
Aus diesem Grund sieht das Pflegeheim die Gefahr, dass weitere Gelder durch "Z" zweckentfremdet werden. Auf dem Konto der Erblasserin sind noch Guthaben vohanden, mit welchem die offenen Forderungen des Pflegeheims teilweise gedeckt werden könnten.
Muss ich eine Nachlassverwaltung einleiten?