Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu alten Grundbüchern.
Bei mir ist im Band / Heft des Grundstücks Flst. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis II ein Wegerecht an Flst. Nr. 2 eingetragen gewesen. Im Zuge der Neufassung ins Loseblattgrundbuch wurde dieses Wegerecht immer wie ein Herrschvermerk weitertransportiert. Im Grundbuch von Flst. Nr. 2 (Sowohl in Band/Heft als auch in Loseblatt) gab es nie eine Dienstbarkeit. Die Bewilligung an sich habe ich aber gefunden.
Nun meine Frage: Gilt das im Bestandsverzeichnis II beim herrschenden Grundstück eingetragene Wegerecht weiterhin oder hätte dieses zwangsläufig auch in Abteilung II bei Flst. Nr. 2 eingetragen werden müssen ?
Habe schon zig Sachen gesucht bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.
Danke jetzt schon für Gedankenanstöße.
LG hamburg