Bestandsverzeichnis II Grunddienstbarkeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage zu alten Grundbüchern.

    Bei mir ist im Band / Heft des Grundstücks Flst. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis II ein Wegerecht an Flst. Nr. 2 eingetragen gewesen. Im Zuge der Neufassung ins Loseblattgrundbuch wurde dieses Wegerecht immer wie ein Herrschvermerk weitertransportiert. Im Grundbuch von Flst. Nr. 2 (Sowohl in Band/Heft als auch in Loseblatt) gab es nie eine Dienstbarkeit. Die Bewilligung an sich habe ich aber gefunden.

    Nun meine Frage: Gilt das im Bestandsverzeichnis II beim herrschenden Grundstück eingetragene Wegerecht weiterhin oder hätte dieses zwangsläufig auch in Abteilung II bei Flst. Nr. 2 eingetragen werden müssen ?

    Habe schon zig Sachen gesucht bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.
    Danke jetzt schon für Gedankenanstöße.

    LG hamburg

  • Die Behandlung als Herrschvermerk ist grundsätzlich korrekt, es ist ja schließlich einer. Allerdings sollte die Dienstbarkeit dazu auch schon damals eingetragen worden sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine Dienstbarkeit muss im neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neu angelegte Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 10/11).

    Wenn das Grundbuch des belasteten Grundstücks keinen Hinweis auf die Belastung durch das Wegerecht enthält, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB möglich.

  • ...Bei mir ist im Band / Heft des Grundstücks Flst. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis II ein Wegerecht an Flst. Nr. 2 eingetragen gewesen. Im Zuge der Neufassung ins Loseblattgrundbuch wurde dieses Wegerecht immer wie ein Herrschvermerk weitertransportiert. Im Grundbuch von Flst. Nr. 2 (Sowohl in Band/Heft als auch in Loseblatt) gab es nie eine Dienstbarkeit. Die Bewilligung an sich habe ich aber gefunden.....

    Zu der Behandlung der Eintragung im früheren BV II als Herrschvermerk siehe diesen Thread:

    Abschreibungen - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo, ich habe eine wahrscheinlich sehr simple Frage. Blatt 600: Im Bestandsverzeichnis 1 sind Grundstücke 1 mit 10 aufgeführt, aber alle gestrichen. Im…
    www.rechtspflegerforum.de

    Allerdings muss das Recht auch am belasteten Grundstück eingetragen bzw. eingetragen gewesen sein. Bei einem subjektiv-dinglichen Recht wären zur Löschung die Mitbewilligungen der mittelbar Betroffenen vorzulegen gewesen (§ 21 GBO). Dass es zwar eine Eintragungsbewilligung gibt, das Recht aber nie beim belasteten Grundstück eingetragen wurde, kann ich mir angesichts des Herrschvermerks eigentlich nicht vorstellen. Der Herrschvermerk deutet vielmehr darauf hin, dass zur Eintragungsbewilligung auch ein Antrag gestellt wurde. Was ist denn aus dem Antrag geworden ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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