Rückzahlung der Monatsraten bei rückwirkender Änderung der Ratenzahlungsanordnung?

  • Hallo ihr Lieben,

    mich würde interessieren, wie ihr zu folgendem Sachverhalt steht:

    Ich habe hier ein Verfahren, in dem im Jahr 2021 Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt wurde. Bisher wurden auch alle Raten brav eingezahlt.

    Heute hat mir die Partei mitgeteilt, dass sie bereits seit Mai 2022 ihrem Nebenjob nicht mehr nachgeht. Ohne diesen Nebenjob verbleibt jedoch kein einzusetzendes Einkommen mehr, Ratenzahlungen wären demnach nicht mehr möglich.

    Die VKH müsste ich ja nun rückwirkend zum Zeitpunkt der Kündigung ändern, aber wie verfahre ich dann mit den eingezahlten Raten seitdem? Nun hat sie ja ein gutes Jahr lang weiterhin Raten gezahlt, obwohl ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse das ja eigentlich nicht mehr hergegeben haben. Müsste man dann eine Rückzahlung in Betracht ziehen?

    Im Musielak habe ich gefunden: Ist jedoch widerspruchslos bezahlt worden, ist eine rückwirkende Änderung nicht mehr möglich (Musielak/Voit/Fischer, 20. Aufl. 2023, ZPO § 120a Rn. 4). Dem würde ich mich hier wohl im Zweifel anschließen. Aber mich würde interessieren, ob ihr schon mal so einen Fall hattet und wie ihr dort verfahren seid.

    Lieben Dank!

  • Ich habe seinerzeit ab Mitteilung der Verschlechterung die Ratenzahlung aufgehoben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie FED. Und Musielak. Und diverse Rechtsprechung. Aufhebung der Zahlungspflicht ab Eingang der Mitteilung über die Verschlechterung.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Eine Änderung würde ich auch erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung vornehmen. In unseren PKH-Bewilligungsbeschlüssen ist am Ende unter dem Abschnitt "Hinweis" folgender Passus enthalten:

    "Gemäß §120a Abs. 1 der Zivilprozessordnung soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben."

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Das wurde früher schon diskutiert, allerdings mit überwiegend anderem Ergebnis als hier im Thread (Verrringerung der Raten ab Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ungeachtet des Zeitpunktes der Mitteilung):

    Fanta
    21. Juni 2012 um 12:47


    oder auch hier Rückzahlung geleisteter Raten wg. Rente wg. voller Erwerbsminderung

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