Erbteilsabtretung/Erbteilsübertragung?

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbteilsabtretung.

    Mutter ist verstorben und wurde beerbt von ihrem Mann (M) und ihrem Sohn (S) zu je 1/2.

    Zum Nachlass gehören:
    Grundbesitz in B

    Geldvermögen

    ein 1/3 Erbanteil am Nachlass von Herrn A (dieser besteht aus Grundvermögen)

    Die Erschienen setzen sich wie folgt auseinander:

    M erhält das gesamte Geldvermögen

    S erhält den Erbanteil des Herrn A.

    Hinsichtlich des Grundvermögens in B soll keine Regelung getroffen werden.

    [.....]

    Sodann heißt es:

    "Der vorstehend beschriebene Erbanteil wird hiermit an S als Erwerber mit sofortiger dinglicher Wirkung abgetreten.

    Der Erbwerber nimmt diese Erbteilsabtretung hiermit an. [...]"

    Meiner Meinung nach, wurde zunächst richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich um eine Auseinandersetzung handelt.

    Damit ich die Auseinandersetzung bei dem Erbanteil (bestehend aus Grundvermögen) eintragen könnte, brauche ich allerdings eine Auflassung.

    Der Notar geht von einer Erbteilsabtretung aus. Ich finde hierzu leider nicht viel. Bin ich richtig in der Annahme, dass eine Erbteilsabtretung dasselbe ist wie eine Erbteilsübertragung?

    Meiner Meinung nach, kann eine Erbteilsübertragung allerdings lediglich den gesamten Erbteil beeinhalten. Das heißt, es müsste der gesamte Erbteil der Mutter übertragen werden und nicht lediglich ein Teil des Nachlasses (also ein weiterer Erbanteil).

    Bin ich richtig in der Annahme, dass es sich lediglich um eine Teil-Erbauseinandersetzung handelt und ich eine Auflassung + UB benötige?

    Ich wäre über jede Hilfe dankbar :)

  • Da wird doch nur ein Erbteil (am Nachlass des A) übertragen, mit allem was da drin ist, aber doch kein Grundstück oder Miteigentumsanteil an einem Grundstück? Ich verstehe das Problem nicht - der Erbteil der M am Nachlass des A einerseits und der gesamte Nachlass der M andererseits sind verschiedene Dinge, die auch getrennt übertragen werden können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da wird doch nur ein Erbteil (am Nachlass des A) übertragen, mit allem was da drin ist, aber doch kein Grundstück oder Miteigentumsanteil an einem Grundstück? Ich verstehe das Problem nicht - der Erbteil der M am Nachlass des A einerseits und der gesamte Nachlass der M andererseits sind verschiedene Dinge, die auch getrennt übertragen werden können.

    Ebenso.

    Der Erbteil am Nachlass des A befindet sich im Nachlass der Mutter als Nachlassgegenstand. Bestünde Testamentsvollstreckung könnte (anders als sonst) auch der Testamentsvollstrecker hierüber verfügen; siehe diesen Thread:

    Gütergemeinschaft Tod Ehegatte - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Grundbuch sind eingetragen Ehefrau und Ehemann in Gütergemeinschaft. Ehevertrag von 1960 (enthält keine Angaben zur Fortsetzung). Ehemann verstirbt…
    www.rechtspflegerforum.de

    und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 19/2021, 147/149 am Ende)

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep192021_light.pdf

    Den Erben eines Miterben steht dessen Anteil am Nachlass des vorverstorbenen Dritten zur gesamten Hand zu. Sie können über ihn deshalb nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 I; RGZ 162, 397), zitiert bei Bayer in: Erman BGB, Kommentar, 16. Auflage 2020, § 2033 RN 4e)

    Dadurch, dass der Erbteil im neuen Nachlass einen Nachlassgegenstand bildet, verliert er aber nicht seine Eigenschaft als Erbteil des ursprünglichen Nachlasses (RG, Urteil vom 08. Februar 1940 – IV 125/39 –, RGZ 162, 397/400

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    Daher kann über ihn nach § 2033 BGB verfügt werden (siehe bei der Verfügung durch einen TV nach §§ §§ 2371, 2033 BGB etwa Dietz in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020, § 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers, RN 110 oder das o.a. Gutachten)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. A überträgt seinen Erbteil auf B und C zu gleichen Teilen. Erbteilsübertraungsvertrag liegt vor, jedoch erfolgte in diesem Vertrag keine Bezeichnung des Grundbesitzes. Nun beantragt der Notar die Berichtigung und führt in der Anlage den ganzen Grundbesitz auf. Benötigt der Notar hier eine ausdrückliche Vollmacht oder greift auch hier § 15 GBO?

    Würdet ihr hier bei der Eintragung A röten und in der Spalte 4 schreiben, dass A aufgrund erbteilsübertraungsvertrag ausgeschieden ist?

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