Wichtig! Änderung GVO ab dem 01.06.2023

  • Ich weiß was du meinst, Frog. Aber das kostet mich kaum Zeit und dient am Ende der Verfahrensbeschleunigung. Es wäre sicherlich schön gewesen, wenn die Software, die kommen soll, bereits am 01.06.2023 zur Verfügung gestanden hätte. Ich weiß auch nicht wie das bei anderen Gerichten gehandhabt wird, aber hier verfügen die Rechtspfleger an welche GV Verteilerstelle der erlassene Pfüb gesendet werden muss (bzw. ich schreibe nur die Stadt hinein; sollte es mehrere Verteilerstellen geben, muss dann die SE die richtige Verteilerstelle ermitteln).

  • Ich kann Angini verstehen, wir verfügen das hier auch.

    Und ich bin immer noch der Meinung, wir können die Verteilerstellen damit nicht alleine lassen. Neben Pfübsen die zurückgegeben werden weil eine elektronische Zustellung möglich ist, Gerichtsvollziehern die die Pfübse zurückgeben weil auf den neuen Formularen keine Ausfertigung beantragt wurde gibt es einfach zu viele offenen Fragen. Irgendwie muss demnächst so oder so jemand Listen führen. Nach § 173 Abs. 4 S. 3 ZPO kann die Zustimmung zur elektronische Zustellung auch allgemein erteilt werden. Die erste einer großen Versicherung liegt uns hier bereits vor und sie dürfte dann auch für alle gerichtlichen Verfahren gelten.

  • In meinem § 192 ZPO steht noch "durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle".... hab ich da ne relevante Änderung verpasst?

    Aber das Thema der funktionellen Zuständigkeiten hatten wir ja bereits mehrfach und wenn man sonst nicht weiß, wie man den Tag rumkriegen soll, kann man ja den Job der Geschäftsstelle auch mit erledigen (insbesondere, wenn die zur Verfügung gestellte Software suggeriert, dass dies auch so beabsichtigt sei, oder man der Meinung ist, die Serviceeinheiten könnten es ja nicht richtig)

  • Bin immer bissel neidisch auf Gerichte wo es nur gute und vollständig ausgebildete UdGs gibt. Bei uns gibt es Ersatzeinstellungen,. Quereinsteiger, Berufsanfänger die sich u.a. in der Vollstreckung ("als Anfängergeschäftsstelle") schaffen dürfen. Da nur einzeln besetzt ist auch keiner zum Fragen da. Fobis Fehlanzeige. Da bin ich dann doch zu weichherzig als die am ausgestrecktem Arm mit Hinweis auf § 192 ZPO verhungern zu lassen....

  • Der Umstand, ob es gute und vollständig ausgebildete UdGs hat ja keinen Einfluss auf deren Zuständigkeit. Und die Verantwortung dafür, dass die weniger gut und unvollständig ausgebildeten UdGs in der Lage sind, ihren Job zu erledigen, liegt in erster Linie bei ihnen selbst und letztlich bei der personalverantworlichen Behördenleitung.

    Was machst du denn so, wenn du mit etwas konfrontiert wirst, was du nicht genau so in deinem Studium erworben hast. Du setzt dich damit auseinander und entwickelst für dich eine Lösung. dieser Schritt sollte dienstzweigunabhängig für jeden möglich sein.

    Der Umstand, das jemand, der (so vermute ich) mit seinen eigenen Sachen genug zu tun hat, dann deren Job mit erledigt, führt auch nicht zwingend zu einer besseren Qualifikation.

    Für Fragen, auch wenn sie ausschließlich den Aufgabenbereich des UdGs betreffen, stehe ich immer und gerne zur Verfügung; nur muss meinen Geschäftsstellen bewusst sein, dass letztlich sie für die Aufgabenerledigung verantwortlich sind.

  • Du hast ja recht. Wirklich. Ich könnte das glatt unterschreiben, aber irgendwie kommt die Mutti immer durch.

    Kann trotzdem jemand mal seine offiziellen Hinweise (der Dienstelle oder des OLG) hier auszugsweise einstellen? Ich vermute ganz ohne geht es doch nirgends.

  • Ich kann Angini verstehen, wir verfügen das hier auch.

    Ja, das ist bei uns auch so.

    Und ich bin immer noch der Meinung, wir können die Verteilerstellen damit nicht alleine lassen. Neben Pfübsen die zurückgegeben werden weil eine elektronische Zustellung möglich ist, Gerichtsvollziehern die die Pfübse zurückgeben weil auf den neuen Formularen keine Ausfertigung beantragt wurde gibt es einfach zu viele offenen Fragen. Irgendwie muss demnächst so oder so jemand Listen führen.

    ...aber sicher nicht der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht.

    Auch wenn es für die Gerichtsvollzieher mit Mehrarbeit verbunden ist, kann m. E. nur diesen die Prüfung obliegen, ob die elektronische Zustellung an d. Drittschuldner möglich ist oder nicht.

    Laut dem neuen § 16 GVO sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers alle Pfübse an die für den Schuldnerwohnsitz zuständige GV-Verteilerstelle gehen.

    Das das angesichts der oftmals (noch) nicht gegebenen elektronischen Zustellmöglichkeiten vielleicht keine gute Idee war, kann man sicher feststellen.

  • Hier steht im Raum, dass die Gerichtsvollzieher eine entsprechende Liste auf der Abteilungsablage einstellen wollen. Im eigenen Interesse. Denn nur so kann ich ihnen die entsprechenden Beschlüsse zur Zustellung zuspielen und nur so können sie darüber Einnahmen generieren.

    Wir handhaben es derzeit so, dass ich den örtlichen Gerichtsvollziehern alle Pfänder an Anstalten des öffentlichen Rechts oder andere zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichteten Drittschuldner übermittle und alle anderen weiterhin an den Gerichtsvollzieher am Ort des Drittschuldners gehen. Eine Vorgabe von oben gibt es hier nicht. Es ist aber ein Treffen auf Landgerichtsebene geplant, um sich da untereinander abzustimmen und vielleicht eine einheitliche Handhabe zu erarbeiten.

    Aktuell habe ich als Rechtspflegerin noch keinen Zugriff auf Eureka Versand, daher kann ich selbst gar nicht prüfen, an welche Drittschuldner vielleicht elektronisch zugestellt werden könnte. Daher stellt sich hier die Frage nicht, ob die Rechtspfleger diese Liste anlegen.

  • Zuarbeiten müssen die Gerichtsvollzieher auf jeden Fall, wer die Liste pflegt ist sicherlich zu klären. Da wir mit ForumStar arbeiten, kann ich zu Eureka nichts sagen. Ich denke im ForumStar hätten wir die Möglichkeit eine elektronische Zustellungmöglichkeit an den Drittschuldner zu prüfen gar nicht.

    Schön dass es bei euch wenigstens zu einer Abstimmung der LGe kommt. Hier macht nach wie vor jeder wie er denkt, insbesondere bei den Pfübsen die ausschließlich für die Sparkassen bestimmt sind finde ich es nicht sinnvoll diese an das Gericht des DS zu schicken.

  • Hier macht nach wie vor jeder wie er denkt, insbesondere bei den Pfübsen die ausschließlich für die Sparkassen bestimmt sind finde ich es nicht sinnvoll diese an das Gericht des DS zu schicken.

    Weshalb setzt ihr nicht die Vorgabe des neuen 16 GVO um? Nach diesem sollen alle Pfübse an die für den Schuldnerwohnsitz zuständige GV-Verteilerstelle gehen.

  • Wegen § 16 Abs. 2 GVO. Wurde auch weiter oben schon mal diskutiert. Und weil nicht klar ist wie es weitergeht wenn der GV am Schuldnerwohnsitz nicht elektronisch zustellen kann. Pfüb zurück an die Verteilerstelle, frankiert oder unfrankiert, Pfüb vom GV an den zuständigen GV, Änderung der Zustellreihenfolge die der Gläubiger vorgeben hat durch den GV möglich etc.????

    Einfach alles was weiter oben so an Unklarheiten festgestellt wurde ist m.E. bisher nicht ausgeräumt. Dienstanweisungen, Handlungsleitfäden etc. wie in anderen Bundesländern gibt es in Sachsen nicht.

  • Wiesenblume

    Ich habe gehört, dass es bei größeren Gerichten Anweisungen in den Geschäftsverteilungsplänen (der Gerichtsvollzieher) geben soll.

    Pfübse sind nur dann an die GVZ-Stelle am Wohnsitz des Schuldners zu senden, wenn eine Aufforderung nach § 840 ZPO nicht verlangt wurde.

    Dem GVZ wird die Wahl überlassen, ob er postalisch, persönlich (wenn Drittschuldner im gleichen Bezirk?) oder elektronisch zustellt.

  • Über diese Pfübse reden wir ja auch nicht, das war schon vor der GVO-Änderung zum 01.06.2023 so dass diese Pfübse an den GV am Erlassgericht zur Zustellung mit der Post gehen sollten (hat nur kaum jemand gemacht).

    Es geht eben um die Pfübse wo § 840 ZPO verlangt ist und die jetzt nach der Neuerung eben persönlich oder elektronisch zugestellt werden können. Das ist das Ursprungsproblem dieser Diskussion.

  • Über diese Pfübse reden wir ja auch nicht, das war schon vor der GVO-Änderung zum 01.06.2023 so dass diese Pfübse an den GV am Erlassgericht zur Zustellung mit der Post gehen sollten (hat nur kaum jemand gemacht).

    Das ist mir gänzlich neu und wurde am hiesigen Gericht auch nie generell praktiziert. ich wüsste auch keine gesetzliche Grundlage, weshalb das hätte stets so erfolgen sollen.

    Nur wenn der Gläubiger die postalische Zustellung konkret beantragt hatte, wurde der Gerichtsvollzieher darauf hingewiesen, die Zustellung in dieser Form vorzunehmen.

    Es geht eben um die Pfübse wo § 840 ZPO verlangt ist und die jetzt nach der Neuerung eben persönlich oder elektronisch zugestellt werden können. Das ist das Ursprungsproblem dieser Diskussion.

    Nach den bereits erwähnten Anweisungen in den Geschäftsverteilungsplänen erhält diese der für den Sitz des (ersten) Drittschuldners zuständige GVZ.

    (Näheres gern per PN.)

  • Also im Grunde nicht wesentlich anders wie bisher... Nur das es eben in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird und es jetzt wohl schon Rückfragen/Ärger gibt... Irgendwie verständlich oder!?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Stimmt das Problem sind PfüB'se mit verlangter Drittschuldnererklärung und der erste Drittschuldner ist mit einer postalischen Anschrift in den Bundesländern Thüringen oder NRW bezeichnet. Unser Vollstreckungsgericht (in Sachsen) gibt diese PfüB'se an die GVVST am Sitz des Drittschuldners nach § 16 Abs. 2 GVO. Dem dort für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher obliegt nach hiesiger Ansicht die Wahl der Zustellungsart (persönlich oder elektronisch) nach pflichtgemäßen Ermessen.

    Leider legen die Gerichtsvollzieher § 16 GVO in einigen Bundesländern dahingehend aus, sie seien generell örtlich unzuständig, sofern nach ihrem Ermessen eine elektronische Zustellung möglich sein soll. Denn im Falle der möglichen elektronischen Zustellung würde sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach § 16 Abs. 1 GVO bestimmen. Daher geben Gerichtsvollzieher aus diesen Bundesländern den Zustellauftrag aufgrund vermeintlicher örtlicher Unzuständigkeit an den für den Schuldner zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Zustellung zurück. Da diese Bundesländer felsenfest vom Vorrang der elektronischen Zustellung überzeugt zu sein scheinen, vergehen über diesen "Zuständigkeitsdifferenzen" locker mehrere Wochen und bisweilen sehr unschöner Schriftverkehr bis sich irgendein Gerichtsvollzieher erbarmt den PfüB zuzustellen. Ich weiß nicht, wie der Vorrang der elektronischen Zustellung hergeleitet wird und weshalb die Zuständigkeit nach § 16 Abs. 1 GVO im Falle der Möglichkeit einer elektronischen Zustellung, die Zuständigkeit nach Abs. 2 komplett verdrängen soll. Wenn die Änderung der GVO dies tatsächlich zum Zweck gehabt haben sollte, dann ist die Formulierung aber mehr als misslungen. Im Endeffekt bedeutet dies, dass ein GV-Kollege für den anderen entscheidet, auf welche Art dieser zuzustellen hat ohne dafür dann letztendlich die Verantwortung zu tragen. Sorry, aber das kann nicht richtig sein.

    Dieser Zustand ist mehr als unglücklich und gehört meines Erachtens schleunigst bundeseinheitlich geregelt.

  • Genau so wie Freitag es schildert sieht es aus, deswegen helfen auch GVPs einzelner Gerichte nichts (trotzdem danke Frog für das Angebot PN, ich weiß welche du meinst :)).

    Ihre Meinung nehmen die GV-Kollegen aus anderen Bundesländern daher, dass dort exakte Dienstanweisungen der OLGs existieren die u.a. beinhalten, dass der GV den schnellsten und kostengünstigsten Weg für die Zustellung zu wählen hat, und das ist nun mal die elektronische Zustellung soweit möglich.

    Solange da keine bundeseinheitliche Klärung erfolgt, ist das alles ein Glücksspiel und ich möchte nicht in der Haut desjenigen stecken, der letztlich die Verzögerung erklären soll, die tatsächlich mehre Wochen betragen kann.

  • @ anigi, @alle

    Moin,

    habe hier folgendes Problem (außer dem, dass hier niemand über die Änderung informiert wurde von "oben" oder die GV - erwischt mich heute "kalt"-ist irgendwie an mir vorbei gegangen).

    Bekomme hier 3 PfÜB zurück aus Duisburg, mit Vermerk: Seit 1.6.23 ist das AG Duisburg nicht mehr zuständig.

    Nachdem ich vor einer ganzen Weile von zwei Gerichten am Sitz des Drittschuldners jeweils einen Pfüb zurückbekommen hatte, habe ich diese mit der entsprechenden Erklärung an den jeweiligen Gläubiger(vertreter) übersandt, da ja Parteizustellung. Und seit dem schicke ich die Pfübse weiter an die GVZ-Verteilerstelle der Amtsgerichte am Sitz des Drittschuldners allerdings mit dem Zusatz, dass eine elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher meines Amtsgerichts aus technischen Gründen noch nicht möglich ist (was auch der Wahrheit entspricht). Seit dem habe ich keinen Pfüb mehr zurückbekommen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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