Wichtig! Änderung GVO ab dem 01.06.2023

  • Auch die Gerichtsvollzieher*innen wissen seit geraumer Zeit, dass die elektronische Zustellung kommt. Sofern sie bis jetzt noch keine Ausstattung dafür haben, sollte das nicht unser, sondern das Problem der Dienstaufsicht sein.

    Stell dir mal vor, beim GV geht der Drucker kaputt und wird wegen (z.B.) Geldmangel nicht ersetzt. D. GV ist also faktisch nicht in der Lage den Job zu machen. Und dann? Unser Problem? Nö.
    Es besteht keine rechtliche Grundlage einen Auftrag zur Zustellung auf Grund fehlender technischer Ausstattung abzulehnen. Und das würde ich auch bis zur Dienstaufsicht durchexerzieren (habe ich auch schon gemacht).

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hm, ich denke auch dass das die beste Möglichkeit ist. Leider gibt es bei uns einige GVs, die nicht elektronisch zustellen möchten oder können.

    Wollen das denn die Gläubiger überhaupt?

    Damit eine Verpflichtung des GV zur elektronischen Zustellung vorliegen kann, bedarf es m. E. zwei Voraussetzungen:

    1. Der Gläubiger beantragt im Pfüb-Antrag die elektronische Zustellung inklusive Angabe der entsprechenden elektronischen Anschrift.

    2. der Gläubiger verzichtet auf die Einholung einer Drittschuldnerauskunft.

    Folgerichtig ist in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichtsvollzieher hiesiger Gerichte auch geregelt, dass bei beantragter Drittschuldnerauskunft sich die Zuständigkeit des GV (wie bislang) nach dem Sitz des (ersten) Drittschuldners richtet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GVO).

  • Dass der Gläubiger die elektronische ZU beantragen muss steht nirgends, das haben wir uns nur so zusammengereimt bisher.

    Eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO kann mit der elektronischen ZU auch ohne weiteres erfolgen. Und ich glaube der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich verpflichtet die kostengünstigste und effektivste Zustellungsart zu wählen, das wird wohl die elektronische Zustellung sein soweit diese möglich ist.

  • Meines Erachtens ist die GV-Verteilerstelle am Ort des Drittschuldners weiter zuständig, wenn mit Aufforderung nach § 840 ZPO zugestellt werden soll, da persönliche Zustellungen nur innerhalb des GV-Bezirks gemacht werden dürfen.

  • § 840 geht ohne weiteres mit elektronischer Zustellung, eine persönliche Zustellung ist nicht erforderlich.

    "Die Aufforderung zur Abgabe muss auf Verlangen des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher gegenüber dem Drittschuldner erfolgen. Möglich ist eine elektronische Zustellung nach § 193a. Die Aufforderung hat die Wirkung nach Abs. 1 nur dann, wenn sie in die Zustellungsurkunde aufgenommen bzw. – bei Zustellungen nach § 193a – als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt worden ist (Abs. 2 S. 2)." (Musielak/Voit, ZPO20. Auflage 2023 Rn. 2, 3)

  • Dass der Gläubiger die elektronische ZU beantragen muss steht nirgends, das haben wir uns nur so zusammengereimt bisher.

    ...

    Und ich glaube der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich verpflichtet die kostengünstigste und effektivste Zustellungsart zu wählen, das wird wohl die elektronische Zustellung sein soweit diese möglich ist.

    Mal unterstellt, das trifft so zu:

    Wie erfährt der Gerichtsvollzieher, ob die elektronische Zustellung an Drittschuldner X möglich ist bzw. wie die dafür erforderliche Adresse lautet, wenn der Gläubiger diese im Pfüb-Antrag nicht vermerkt? :/

    Ich denke nicht, dass der Gerichtsvollzieher Amtsermittlung betreiben muss. Also bedarf es m. E. einer Mitteilung des Drittschuldners X an alle Gerichtsvollzieher bundesweit, dass ihm Pfübse elektronisch zugestellt werden können und wie die entsprechende Empfangsadresse lautet.

  • Die GerichtsvollzieherInnen können - sofern sie den Auftrag zur elektronischen Übermittlung erhalten haben - die Adresse aus dem Adressbuch von Governikus/eBO raussuchen. Dort ist auch die entsprechende Rolle des Empfängers vermerkt. Steht da zuzu, ist eine elektronische Zustellung zu veranlassen, fehlt das, müsste d. GV den Auftrag eigentlich ablehnen.
    Uns als Rpfl sind die empfangsbereiten Drittschuldner bekannt (wir haben eine intern geführte Liste) und mein GV hält mich auch auf dem laufenden, wenn ein neuer elektronisch empfangsbereiter Drittschuldner dazu kommt.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Uns erreicht heute ein Schreiben einer großen Versicherung (an alle Justizbehörden gerichtet), in der sie mitteilen dass sie darum bitten bevorzugt die elektronische Kommunikation zu nutzen unter Angabe ihrer Erreichbarkeit. Würde euch das genügen? Weiterleitung an die GVs und Verteilerstellen zur Beachtung? Zugriff auf das Adressbuch von Governikus haben wir hier nicht. Ich bin jetzt fast bei li_li dass wir um eine eigene Liste wohl nicht herumkommen werden wenn das Beispiel Schule macht.

  • Uns erreicht heute ein Schreiben einer großen Versicherung (an alle Justizbehörden gerichtet), in der sie mitteilen dass sie darum bitten bevorzugt die elektronische Kommunikation zu nutzen unter Angabe ihrer Erreichbarkeit. Würde euch das genügen?

    Nein.

    Das Schreiben finde ich vergleichbar mit denen, in denen steht, dass für die Bank xyz doch bitte die Zustellungen der Pfübse an die geschaffene zentrale Stelle, Anschrift sowieso erfolgen soll.

    Wenn der Gläubiger in seinem Antrag nicht diese Anschrift als Zustelladresse der Drittschuldnerin angibt, sondern z. B. Filiale z, wird der Pfüb nicht der zentralen Stelle zugestellt.

    Maßgebend ist aus meiner Sicht der Wille des Gläubigers.

  • Das Schreiben finde ich vergleichbar mit denen, in denen steht, dass für die Bank xyz doch bitte die Zustellungen der Pfübse an die geschaffene zentrale Stelle, Anschrift sowieso erfolgen soll.

    Finde ich nicht vergleichbar.

    Hier geht es um die Form der Zustellung, welche dem Ermessen des GV obliegt (§15 II S.1 GVGA).

    Der GV muss nur persönlich zustellen, wenn der Gläubiger es ausdrücklich beantragt (§15 II S.2 Nr. 2 GVGA).

    In der Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift liegt nicht das Verlangen einer persönlichen Zustellung. Auch bedeutet es m.E. nicht per se, dass keine elektronische Zustellung gewünscht ist.

    Edit: Vergleichbar ist es natürlich dahingehend, dass der GV nicht an den Wunsch gebunden ist.

    Uns erreicht heute ein Schreiben einer großen Versicherung (an alle Justizbehörden gerichtet), in der sie mitteilen dass sie darum bitten bevorzugt die elektronische Kommunikation zu nutzen unter Angabe ihrer Erreichbarkeit.

    Das Schreiben vermittelt vor allem die Kenntnis, dass ein elektronische Zustellung möglich ist, sodass m.E. der Gerichtsvollzieher am Wohnort die Zustellung vornehmen kann und daher diesem die Zustellung vermittelt werden kann.

  • Okay, danke. So wie jfp sehe ich es auch. Wir werden also nun doch in der Verteilerstelle eine Liste führen und die Gerichtsvollzieher sollen uns da auch ab und zu mal zuarbeiten wenn sich etwas neues ergibt. Insoweit klappt das bei uns mit der Zusammenarbeit ganz gut.

    Leider ist es eben durch die unterschiedlichen Bundesländer und einzelne Vorgaben der Länder ein ziemliches Durcheinander geworden an welchen Gerichtsvollzieher was zu verteilen ist. Noch besser wird es wenn die ersten elektronisch erlassenen Pfübse aus den E-Akten-Bundesländern bei uns eintrudeln werden.

    Ich finde die Lösung alles zuerst an den GV der für den Schuldner zuständig ist zu schicken und er checkt ab was elektronisch, per Post oder vor Ort persönlich geht ganz charmant. Aber damit ist immer noch nicht geklärt ob man die Zustellreihenfolge aushebeln darf und wie es weitergeht wenn dieser GV eben nicht selbst zustellen kann und der Pfüb weiter zu verteilen ist. Das letzte gab es bisher hier fast nie und die GVs wollen die Weiterleitung nicht auf eigene Kosten übernehmen.

  • Ich habe grad folgendes Problem bei uns im Hause. Ich habe zwei Gerichtsvollzieher bei uns im Bezirk. Es wurde mit beiden eigentlich vereinbart, dass zumindest hinsichtlich der Drittschuldner, wo eine elektronische Zustellung möglich sein könnte (Banken, Finanzamt etc) zunächst eine Übersendung an die beiden erfolgt und dann der GV prüft, ob eine Zustelladresse vorhanden ist.

    Jetzt hat der eine Gerichtsvollzieher alle Pfübse zurückgegeben an uns, weil er nicht elektronisch zustellen kann, weil er gar keine Signierkarte hat.

    Jetzt müsste meine Geschäftsstelle sämtliche Schreiben neu fertigen für die Gerichtsvollzieherverteilerstellen am Ort des Drittschuldners.

    Das missfällt mir jedoch ehrlich gesagt.

    Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, dass wenn er die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Zustellung noch nicht bei sich geschaffen hat, obwohl er wusste, dass dies erforderlich ist, dass er dann auch bitte die Weiterleitung an die zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstellen selbst vornehmen soll (mit einem entsprechenden Vermerk, dass er nicht elektronisch zustellen kann) ?

    Soll ich ihm weiter die Aufträge zur Zustellung weiterleiten, obwohl ich weiß, dass er nicht elektronisch zustellen kann?

  • ....

    Jetzt hat der eine Gerichtsvollzieher alle Pfübse zurückgegeben an uns, weil er nicht elektronisch zustellen kann, weil er gar keine Signierkarte hat.

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    Das ist wohl ein ausschließlich persönliches Problem des Gerichtsvollziehers, was keine Einfluss auf dessen Zuständigkeit hat.

    Die GVO stellt insoweit ausschließlich auf die Empfangsmöglichkeit des Drittschuldners und nicht auf etwaiges Unvermögen des Zustellorgans ab.

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    Jetzt hat der eine Gerichtsvollzieher alle Pfübse zurückgegeben an uns, weil er nicht elektronisch zustellen kann, weil er gar keine Signierkarte hat.

    .....

    Das ist wohl ein ausschließlich persönliches Problem des Gerichtsvollziehers, was keine Einfluss auf dessen Zuständigkeit hat.

    Die GVO stellt insoweit ausschließlich auf die Empfangsmöglichkeit des Drittschuldners und nicht auf etwaiges Unvermögen des Zustellorgans ab.

    Das heißt es ist ja dann auch gut vertretbar, wenn ich sage, wenn du nicht zustellen kannst, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann leite du die Anträge auch weiter an die entsprechenden Stellen zur Zustellung oder? Das ist dann nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

  • Brine: Ich finde zwar auch, dass es Problem deines GV ist (und nicht deines), aber hier würde ich wohl den Weg über die Behördenleitung gehen, um die Verfahrensweise abzustimmen.

    Ansonsten kann ich mich insgesamt nicht beschweren. Ich führe eine eigene Liste bis die Datenbank zur Verfügung gestellt wird. Zurück kam auch noch nichts. GV beschweren sich auch nicht. Also hier läuft es. Bin aber auch froh, dass wir hier eine Anweisung bekommen haben und kann nicht verstehen, wie das jeweilige MJ seine Mitarbeiter so im Regen stehen lassen kann.

  • Bei uns ist es so geregelt, dass die GV die PfÜBse, bei denen eine elektronische Zustellung nicht möglich ist, an uns zurückgeben und wir die dann mit der Behördenpost an die zuständigen GVSt. schicken. Allerdings müssen die GV die PfÜBse hier versandfertig abgeben - also kuvertiert und mit Anschrift versehen.

  • Könntet ihr vielleicht mal die verschiedenen Regelungen (behördenintern oder bundeslandspezifisch) hier einstellen? Ich finde es ist immer noch zu viel unklar und unterschiedlich oder gar nicht geregelt.

    @Angini

    Du führst die Liste für die Zustellungen selbst als Rechtspflegerin in der Vollstreckung oder wie muss ich mir das vorstellen? Würde mich über weitere Infos freuen.

  • Könntet ihr vielleicht mal die verschiedenen Regelungen (behördenintern oder bundeslandspezifisch) hier einstellen? Ich finde es ist immer noch zu viel unklar und unterschiedlich oder gar nicht geregelt.

    @Angini

    Du führst die Liste für die Zustellungen selbst als Rechtspflegerin in der Vollstreckung oder wie muss ich mir das vorstellen? Würde mich über weitere Infos freuen.

    Ja, ich führe meine Liste selber. Ich teste dann anhand meines Schreibprogramms, ob ich zB ein Schreiben an die Drittschuldnerin fertigen könnte (wir nutzen hier Eureka). Wenn ich dann sehe, dass ein elektronisches Postfach vorhanden ist, breche ich den Vorgang ab und trage die Drittschuldnerin in meine selbst angelegte Tabelle ein.

    Ich weiß, das ist umständlich. Die Tabelle habe ich dann im Behördenlaufwerk gespeichert und die GV und meine Kollegin können darauf zugreifen und ggf. ergänzen. Bei privaten Arbeitgebern mache ich das jedoch nicht, sondern lediglich bei großen Firmen.

  • Könntet ihr vielleicht mal die verschiedenen Regelungen (behördenintern oder bundeslandspezifisch) hier einstellen? Ich finde es ist immer noch zu viel unklar und unterschiedlich oder gar nicht geregelt.

    @Angini

    Du führst die Liste für die Zustellungen selbst als Rechtspflegerin in der Vollstreckung oder wie muss ich mir das vorstellen? Würde mich über weitere Infos freuen.

    Ja, ich führe meine Liste selber. ...

    Das kann es nun wirklich nicht sein, dass der für die Vermittlung der Zustellung nicht zuständige einzelnen Rechtspfleger jetzt auch noch Listen führt/führen soll, an welche Drittschuldner die elektronische Zustellung möglich ist. :(

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