Rechnungslegung mit Fax

  • Was Fax angeht, teile ich die Ansicht von Egons Mama. Bei Email ist es etwas komplizierter: Meinem letzten Stand nach ist es so, dass jedenfalls dann ein wirksamer Eingang vorliegt, wenn der Mail ein Dokument mit gescannter Unterschrift anhängt. Sobald dieses gedruckt wird, steht es einem Fax gleich. Ein Anspruch darauf, dass das Gericht Mailanhänge aufmacht besteht wohl nicht.

    Je nach Vorgehen des Gerichts / Absprache mit den Beteiligten kann das daher im Grundsatz okay sein.

    Unsere EDV warnt jedoch ausdrücklich vor Mailanhängen, da sie ein potentielles Einfallstor für Schadsoftware sind. Zudem bestehen auch gewisse Datenschutzbedenken (die Rechnungslegung liegt in einem Gmail Postfach o.ä. herum und kann eventuell von dem Anbieter ausgewertet werden). Der Datenschutz ist aber die Baustelle des Betreuers und geht uns erstmal nur am Rande an.

    Wenn unsere Betreuer mit uns elektronisch kommunizieren wollen, werbe ich immer für das eBO. Ich versuche es ihnen mit der Ersparnis bei Druck- und Portokosten sowie kürzen Postlaufzeiten schmackhaft zu machen.

  • Zudem bestehen auch gewisse Datenschutzbedenken (die Rechnungslegung liegt in einem Gmail Postfach o.ä. herum und kann eventuell von dem Anbieter ausgewertet werden). Der Datenschutz ist aber die Baustelle des Betreuers und geht uns erstmal nur am Rande an.

    Dazu sei angemerkt, dass das Fax (heutzutage) genauso viel Datenschutz bietet wie eine normale E-Mail. Nämlich gar keinen. Beides wird unverschlüsselt durch das Internet gesendet ;)

  • Zudem bestehen auch gewisse Datenschutzbedenken (die Rechnungslegung liegt in einem Gmail Postfach o.ä. herum und kann eventuell von dem Anbieter ausgewertet werden). Der Datenschutz ist aber die Baustelle des Betreuers und geht uns erstmal nur am Rande an.

    Dazu sei angemerkt, dass das Fax (heutzutage) genauso viel Datenschutz bietet wie eine normale E-Mail. Nämlich gar keinen. Beides wird unverschlüsselt durch das Internet gesendet ;)

    Mag sein, dass Fax over IP (FoIP) bei euch schon verbreitet ist, in Berlin stehen noch die Geräte mit dem Kabel in die Telefonbuchse.

  • Zudem bestehen auch gewisse Datenschutzbedenken (die Rechnungslegung liegt in einem Gmail Postfach o.ä. herum und kann eventuell von dem Anbieter ausgewertet werden). Der Datenschutz ist aber die Baustelle des Betreuers und geht uns erstmal nur am Rande an.

    Dazu sei angemerkt, dass das Fax (heutzutage) genauso viel Datenschutz bietet wie eine normale E-Mail. Nämlich gar keinen. Beides wird unverschlüsselt durch das Internet gesendet ;)

    Mag sein, dass Fax over IP (FoIP) bei euch schon verbreitet ist, in Berlin stehen noch die Geräte mit dem Kabel in die Telefonbuchse.

    Ohne technisch da jetzt zu tief einzusteigen: das heißt leider nix. Nur weil bei dir in der Wand das klassische Telefonkabel steckt, heißt das nix, wie es dahinter weitergeht :D

  • Das mit den Emailadresse verstehe ich auch nicht, das lädt den unbedarften Bürger ja direkt zur unwirksamen Einreichung ein. Zudem hat die öffentlich einsehbare Mailadresse der Poststelle und der Verwaltung den Nachteil, dass die Postfächer mit Spam geflutet werden.

  • Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.

    Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw. ;) eigentlich gar nichts.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.

    Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw. ;) eigentlich gar nichts.

    Der Einreichung einer RL auf sicherem elektronischem Wege wird das Gericht sicher nicht widersprechen können, dies ersetzt nach klarem gesetzlichen Wortlaut eine schriftliche Einreichung, § 14 Abs. 2 FamFG.

    Kann man höchstens darüber streiten, ob die einzureichenden Belege im Original vorgelegt werden müssen.

  • Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.

    Vielleicht muss Berlin Kosten für Druckerpapier und Toner sparen? ;) Eine rechtliche Begründung, die Einreichung der Rechnungslegung über das elektronische Postfach zu verweigern, fällt mir auch nicht ein.

    Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw. ;) eigentlich gar nichts.

    Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat erhebliche Erleichterungen für Betreuer geschaffen, siehe bei BeckOGK/Gietl, 1.5.2023, BGB § 1865 Rn. 35. Man muss wohl heutzutage sogar mit der Einreichung von kopierten Kontoauszügen zufrieden sein.

    Von daher wird man bei elektronischer Einreichung der Rechnungslegung keine Belege im Original nachfordern können.

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