Verzinsung bei KFB mit Übergangsanspruch nach § 59 RVG

  • Hallo zusammen,

    über die SuFu bin ich leider nicht fündig geworden. Habe folgenden Fall und bin mir ziemlich sicher, gerade nur den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen:

    Kl.-RA ist via PKH beigeordnet und beantragt vor Verfahrensende einen Vorschuss, der antragsgemäß ausgezahlt wird (sagen wir 200 €).

    Verfahren endet mit Anerkenntnis, Beklagte übernimmt hiernach alle Kosten.

    Kl. macht via Anwalt einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegen d. Bekl. geltend (sagen wir 1.000 €) und beantragt Verzinsung ab Antragseingang des KFBs. Im Antrag wird auf den gezahlten Vorschuss hingewiesen und gebeten, den via § 59 RVG bei d. Bekl. einzuziehen.

    Dass ich nur noch 800,00 € vollstreckbar gegen d. Bekl. für den Kl. festsetze und für die 200 € ein Übergangsanspruch besteht, ist mir schon klar. Aber verzinse ich jetzt ab Antragseingang aus 1.000,00 € oder aus 800,00 €? Gegen die Landeskasse besteht der Zinsanspruch ja nicht, aber kann d. Kl. für die übergangene Summe Zinsen von d. Beklagten verlangen? Tendiere zu "nö, Forderung in Höhe von 200,00 € bereits erfüllt, also keine Zinsen".

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Der Verzinsungsanspruch besteht ja ab Antragstellung. Da bereits vorher (genauer gesagt im Moment der Festsetzung) 200€ des künftigen Erstattungsanspruchs auf die Landeskasse übergegangen sind, stehen der Partei zum Zeitpunkt des KFAs nur noch 800€ zu. Mehr als die 800€ kann daher meiner Ansicht nach nicht verzinst werden.

  • Huch, so viele Bäume hier - ist das vielleicht ein Wald? :eek:

    Danke euch für die Hilfe, dann mache ich das doch so. :dankescho

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  • Zu der Verzinsung schließe ich mich der hier herrschenden Meinung an.

    Allerdings wollte ich anmerken, dass wir bei PKH-Bewilligung des Erstattungsgläubigers vor Erlass des KFB immer noch nachfragen, ob die Festsetzung nach § 126 ZPO oder zugunsten der Partei erfolgen soll (sofern sich dies nicht schon eindeutig aus dem KFA ergibt). Denn wenn dem Anwalt das nach Erlass des KFB einfällt ist das etwas umständlich (siehe dazu Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten, Rn. 13)und das kann man sich dann sparen, wenn man vorher nachfragt.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Danke für den Tipp. :blumen:

    Unsere Anwälte sind mit § 126 ZPO gut vertraut, den verwenden Sie ziemlich regelmäßig und ich passe meine Rubren in diesen Fällen auch immer gewissenhaft an.

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  • Unsere Anwälte sind mit § 126 ZPO gut vertraut

    Da sind die aber eher in der Unterzahl. Mittlerweile sind die hier ansässigen Anwälte auch einigermaßen damit vertraut, aber bei auswärtigen Anwälten scheint das eher nicht so zu sein.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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