Hallo zusammen,
über die SuFu bin ich leider nicht fündig geworden. Habe folgenden Fall und bin mir ziemlich sicher, gerade nur den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen:
Kl.-RA ist via PKH beigeordnet und beantragt vor Verfahrensende einen Vorschuss, der antragsgemäß ausgezahlt wird (sagen wir 200 €).
Verfahren endet mit Anerkenntnis, Beklagte übernimmt hiernach alle Kosten.
Kl. macht via Anwalt einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegen d. Bekl. geltend (sagen wir 1.000 €) und beantragt Verzinsung ab Antragseingang des KFBs. Im Antrag wird auf den gezahlten Vorschuss hingewiesen und gebeten, den via § 59 RVG bei d. Bekl. einzuziehen.
Dass ich nur noch 800,00 € vollstreckbar gegen d. Bekl. für den Kl. festsetze und für die 200 € ein Übergangsanspruch besteht, ist mir schon klar. Aber verzinse ich jetzt ab Antragseingang aus 1.000,00 € oder aus 800,00 €? Gegen die Landeskasse besteht der Zinsanspruch ja nicht, aber kann d. Kl. für die übergangene Summe Zinsen von d. Beklagten verlangen? Tendiere zu "nö, Forderung in Höhe von 200,00 € bereits erfüllt, also keine Zinsen".