Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament wie folgt:
Gemeinschaftliches Testament
Ich setze meine Ehefrau Eva zu meiner Alleinerbin ein.
Adam Müller
Ich setze meinen Ehemann Adam zu meinem Alleinerben ein.
Eva Müller geb. Schulze
Der gesamte Text ist von der Ehefrau geschrieben. Der Ehemann hat nur seine Unterschrift geleistet und ist jetzt verstorben. Meiner Ansicht nach liegt kein Fall des § 2267 BGB vor, da die Unterschrift des Erblassers nicht alle Verfügungen deckt (Burandt/Rojahn/Braun/Schuhmann, 4. Aufl. 2022, BGB § 2267 Rn. 14, 15).
Von einem wirksamen Einzeltestament kann auch nicht ausgegangen werden, da der Erblasser es nicht selbst errichtet hat.
Die Anwältin der Ehefrau hat einen Alleinerbschein beantragt und beharrt darauf, dass das Testament wirksam sei, da es sich um spiegelbildliche Anordnungen handelt.
In der Entscheidung des BGH wird aber diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen. Meine Ansicht nach bestätigt auch die Entscheidung des OLG Hamm (ZS 15 b), Beschluß vom 1. 10. 1971 - 15 diese Ansicht. Was meint Ihr?b W 112/71