§ 2267 BGB wirksames gemeinsames Tetsament

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament wie folgt:

    Gemeinschaftliches Testament

    Ich setze meine Ehefrau Eva zu meiner Alleinerbin ein.

    Adam Müller

    Ich setze meinen Ehemann Adam zu meinem Alleinerben ein.

    Eva Müller geb. Schulze

    Der gesamte Text ist von der Ehefrau geschrieben. Der Ehemann hat nur seine Unterschrift geleistet und ist jetzt verstorben. Meiner Ansicht nach liegt kein Fall des § 2267 BGB vor, da die Unterschrift des Erblassers nicht alle Verfügungen deckt (Burandt/Rojahn/Braun/Schuhmann, 4. Aufl. 2022, BGB § 2267 Rn. 14, 15).

    Von einem wirksamen Einzeltestament kann auch nicht ausgegangen werden, da der Erblasser es nicht selbst errichtet hat.

    Die Anwältin der Ehefrau hat einen Alleinerbschein beantragt und beharrt darauf, dass das Testament wirksam sei, da es sich um spiegelbildliche Anordnungen handelt.

    In der Entscheidung des BGH wird aber diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen. Meine Ansicht nach bestätigt auch die Entscheidung des OLG Hamm (ZS 15 b), Beschluß vom 1. 10. 1971 - 15 diese Ansicht. Was meint Ihr?b W 112/71

  • Wenn beide unterschrieben haben, ist das natürlich ein gemeinschaftliches Testament.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Überschrift lautet „Gemeinschaftliches Testament“. Meines Erachtens ist (auch) dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 2267 BGB Anwendung finden sollte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das dachte ich zuerst auch. Die Kommentierung sagt jedoch, dass es auf den Errichtungszusammenhang nicht ankommt, wenn die Form nicht gewahrt ist.

    "Gemeinschaftliches Testament", von einem handgeschriebenen, von beiden unterschriebenen, ein Schriftstück. Und das Problem soll sein, dass die Unterschriften nicht nebeneinander stehen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Selbst in zwei getrennten Urkunden kann ein gemeinschaftliches Testament errichtet sein. Dazu gibt es inzwischen mehrfach Rechtsprechung.

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  • Selbst in zwei getrennten Urkunden kann ein gemeinschaftliches Testament errichtet sein. Dazu gibt es inzwischen mehrfach Rechtsprechung.

    Ja, da hast du aber die eigenen handschriftlichen Erklärungen jedes Testators. Hier ist die Klippe ja, dass einer der Ehegatten den gesamten Text geschrieben hat.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nach MüKo/Musielak (5. Aufl.) § 2267 Rn. 21 liegt in diesem Fall keine wirksame gemeinschaftliche Errichtung vor, weil es an der Unterschrift beider Ehegatten unter der Gesamtverfügung beider Ehegatten fehlt. Ein wirksames Einzeltestament kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Verfügung dds Erblassers nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau geschrieben wurde.

    Demnach ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.

  • Nachdem die Gerichte dazu tendieren derartige Verfügungen zu Gunsten des Testierwillens als wirksam anzusehen, wäre es durchaus interessant, die Entscheidung hier dem OLG zugänglich zu machen.

    Man darf durchaus gespannt sein, ob tatsächlich bei einem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift des Testators 1 nicht nur unter der Ihn treffenden Verfügung, sondern auch unter der Verfügung des Testators 2 stehen muss, soweit das Testament offenkundig in einer Urkunde und im konkreten Zusammenhang erstellt wurde.

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  • Vielen Dank für die Meinungen!

    Bei meiner Recherche bin ich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der gemeinsame Errichtungswille hier natürlich vorlag, jedoch unerheblich ist. Ich gehe auch davon aus, dass die Ehefrau Beschwerde gegen meine Zurückweisung einlegen wird.

  • Der gemeinsame Errichtungswille hilft halt nichts, wenn die erforderliche Form nicht eingehalten ist.

    Beim Einzeltestament verhält es sich im Übrigen genauso. Da hilft es auch nichts, wenn sich die Unterschrift als "Überschrift" räumlich vor den geschriebenen Anordnungen befindet.

  • Das mit der „Überschrift“ ist das Argument, was hier zählen könnte. Aber es ist keine echte „Überschrift“ sondern eine tatsächliche Unterschrift der ihn betreffenden Verfügung die nach den Regeln des BGB beim gemeinschaftlichen Testament eben auch handschriftlich vom Ehegatten geschrieben werden kann.

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