Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigern und gesondert §927 BGB

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bin nun völlig neu zuständig für die Aufgebotsverfahren. Nun habe ich oben genanntes Verfahren und frage mich, inwieweit man die Forderungen die durch Nachlassgläubiger angemeldet werden prüfen muss. Sofern Nachweise über die Höhe der Forderung vorgelegt werden reicht dies aus oder müsste man etwaige Verjährungsfristen beachten bzw. prüfen?

    Wäre diesbezüglich dankbar für eine kleine Unterstützung. Habe leider keinerlei Kollegen der hier mir entsprechende Kenntnisse vermitteln kann.

    Daneben habe ich ein Aufgebotsverfahren nach §927 BGB.

    Hier habe ich folgendes Problem:

    A und B sind jeweils eingetragene Eigentümer im Grundbuch. A wohnt allerdings schon seit unbekannter Zeit in Kanada. B ist nun verstorben und vom Finanzamt beerbt worden.

    Das Finanzamt will das ganze Grundstück nun los werden und sagt, B habe seit über 30 Jahren die Grundsteuer gezahlt und habe sich stets wie der wahre Eigentümer benommen.

    Vom Bürgermeister konnte man jedoch keine Erklärung erwirken. Soweit so gut, da die Bescheinigung über die Zahlung der Grundsteuer durch B für 40 Jahre vorgelegt wurde. Würde ich hier als Nachweis als ausreichend betrachten.

    Allerdings sieht §927 BGB ja vor, dass A verschollen oder verstorben sein müsste.

    Das Finanzamt konnte keine offizielle Sterbeurkunde aus Kanada über A erlangen sondern lediglich eine vom kanadischen Bestattungsinstitut schriftliche Erklärung, dass Sie die A bestattet haben. Ebenso konnten die Kinder der A ermittelt werden, die vermutlich die Erben der A sind.

    Kann ich das Aufgebot trotz alledem erlassen?

    Die einen sagen, die Erben müssten unbekannt sein weil man sonst ihre Rechte übergeht. Andererseits denke ich mir, dass der §927 BGB dies doch dann explizit thematisieren würde, wenn das so nicht gehen würde oder wie seht Ihr das?

    Ich wäre wirklich froh, wenn jemand gute Ansätze und Überlegungen mit mir teilen könnte.

    Übrigens schönen Feiertag morgen :)

  • Aufgebot des Grundstückseigentümers, §927 BGB - Aufgebotssachen - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Siehe hier eine ähnliche Frage von mir, die sich auch um bekannte /unbekannte Erben dreht und inwieweit dies Antragsvoraussetzung ist bzw. inwieweit diese bekannten/unbekannten Erben zu beteiligen sind.

    Zum Nachlassaufgebot hab ich leider keine Ahnung, da das bei uns am Nachlassgericht läuft.

  • Das Finanzamt konnte keine offizielle Sterbeurkunde aus Kanada über A erlangen sondern lediglich eine vom kanadischen Bestattungsinstitut schriftliche Erklärung, dass Sie die A bestattet haben.

    Die schriftliche Erkärung sollte denselben Beweiswert (§§ 444, 31 FamFG) haben, wie die Bescheinigung einer Gemeinde oder eines Finanzamtes. Mit dem Begräbnis erscheint die "Wahrscheinlichkeit des Todes größer als die des Fortlebens" (OLG Düsseldof, Beschl. v. 9.1.2020, I-3 Wx 211/19; § 927 BGB i.V.m. § 1 VerschG) ;).

  • Die Forderungsanmeldungen von Nachlassgläubigern prüfe ich nur auf Plausibilität bzw. Schlüssigkeit und steige da nicht weiter ein. Die Prüfung von Verjährung etc. bleibt dann eine zivilprozessualem Verfahren vorbehalten.

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