VKH Partei verstorben

  • Hallo,

    ich habe den Fall, dass die VKH-Partei verstorben ist. Aus der Akte ergibt sich, dass die Partei kurz vor Ihrem Tod ein Grundstück für 360.000€ veräußert hatte.

    Die Kostenschuld beläuft sich auf über 34.000€ (weitere Vergütung schon inklusive). Mittlerweile sind die Erben (vier Stück) bekannt, da ein Erbschein vorliegt.

    Wie gehe ich in diesem Fall vor? Ich habe gelesen, dass es theoretisch nicht falsch wäre die Kosten den Erben gleich in Soll zu stellen. Das kommt mir aber bei der Höhe der Verfahrenskosten doch eher "komisch" vor.

    Richte ich erst einmal ein formloses Schreiben an die Erben und informiere Sie darüber, dass Sie eben auch die Passiva geerbt haben? Mache ich dann einen Beschluss oder wie funktioniert das dann? Die verstorbene VKH-Partei ist im Übrigen auch Kostenschuldnerin bei einem anderen Verfahren, wo jetzt eigentlich die VKH Überprüfung stattfände.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Soweit ich das verstehe, war die VKH zum Todeszeitpunkt ohne Zahlungsbestimmung?

    In diesem Fall würdet ihr wohl auf den Kosten sitzen bleiben (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 119 Bewilligung, Rn. 8).

  • "Die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen kann auch dann nach § 120a geändert werden, wenn die mit PKH (VKH) prozessierende Partei verstorben ist" Zöller § 120a Rn 18

    Soweit gegen den Erblasser eine Einmalzahlung hätte angeordnet werden können, ist dieses auch gegen den Erben möglich. Ich hätte keine Bedenken eine Einmalzahlung anzuordnen, da der Erbe ja auch den gesamten Kaufpreis erhält.

    Es dürfte unzulässig sein, die Kosten gleich zum Soll zu stellen. Vielmehr müsste die Anordnung einer Einmalzahlung nach § 120a ZPO erfolgen bzw. soweit die Voraussetzungen vorliegen eine Entscheidung nach § 124 ZPO getroffen werden.

    Nach Zöller § 124 Rn 2a kann die PKH zwar nicht aufgehoben werden, weil der Erblasser verstorben ist, allerdings kann eine entsprechende Entscheidung gegen die Erben ergehen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorlagen. Die Tatsache, dass dieses möglich sein muss, wird insbesondere für den Fall deutlich, in welcher der Erblasser vorsätzlich über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat, denn sonst würde der Erbe vom "Betrug" des Erblassers nachhaltig profitieren können.

    Ich würde daher einen entsprechenden Beschluss fassen und eine Einmalzahlung anordnen.

  • Es ist insoweit dem LG Bielefeld zuzustimmen, dass ein gesonderter Beschluss zu fällen ist und dieses auch nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen bereits beim Erblasser vorgelegen haben. Hier Verkauf mit der Möglichkeit zur Anordnung einer Einmalzahlung.

  • Ich habe den gleichen Fall unter Verweis auf Schultzky/Zöller mal mit der Bezirksrevision durchgesprochen, die zu folgendem Ergebnis kam:

    - bei ratenfreier PKH: Kein NPV gegen d. Erben, da PKH aufgrund des Todes der Partei erloschen

    - bei PKH mit Zahlungsanordnung gegen die verstorbene Partei: Ratengewährung mit Tod erloschen, offene Kostenforderung per Sollstellung sofort gegen d. Erben einziehen.

    Demnach schaut ihr mit einer Zahlungsanordnung wohl in die Röhre. Das wäre aber wirklich ein Fall, den m.E. mit der Bezirksrevision bekaspern kann.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • "Nach Ansicht von Schultzky, Zöller/Schultzky ZPO, 33. Aufl. § 120a Rdn. 5, m. w. N. muss eine Nachzahlung der Verfahrenskosten durch den Erben der Partei auf der Grundlage des § 120a ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht auf eine Sozialleistung, das nicht übertragbar oder vererblich ist (OLG Celle FamRZ 12, 808; OLG Frankfurt FamRZ 11, 385; OLG Oldenburg MDR 10, 462). Wenn die berechtigte Partei stirbt, erlischt die Prozesskostenhilfe; der Erbe tritt insoweit nicht in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (OLG Celle JurBüro 87, 1237; vgl. auch OLG Oldenburg a. a. O und OLG Frankfurt a. a. O.). Das hat zur Folge, dass die Schutzwirkungen des § 122 ZPO ohne Weiteres -auch rückwirkend- entfallen (Poller/Härtl/Köpf/Daubner/Steinberger Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 122 ZPO Rdn. 1; Münchener Kommentar/Wache ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 3), so dass die Landeskasse nicht mehr gehindert ist, die Gerichtskosten und die aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber den Erben geltend zu machen (OLG Frankfurt JurBüro 96, 141; Mümmler JurBüro 87, 506; einschränkend: Münchener Kommentar a. a. O.; a. A. für den Fall der Nichtaufnahme des Rechtsstreits durch die Erben ((also im Fall des Versterbens der Partei im laufenden Hauptsacheverfahren)): BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Kratz, 37. Edit., § 122 Rn. 1; OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 1086; OLG Koblenz FamRZ 13, 902). Die Bestimmung des § 120a ZPO findet wegen Wegfalls der Prozesskostenhilfe keine Anwendung mehr. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können dem Erben deshalb in Rechnung gestellt werden, ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden muss. Der Erbe kann seine Haftung gegebenenfalls nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB auf den Nachlass beschränken; er ist auf diese Weise auch dann nicht benachteiligt, wenn er selbst bedürftig und der Nachlass insuffizient ist. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass dürfte gegebenenfalls im Rahmen der Einziehung der Forderung durch die Vollstreckungsbehörde vorzubringen sein." So unser Bezirksrevisor (in einem allgemein zugänglichen Skript).

  • Komm nach Niedersachsen, besuche eine seiner Fortbildungen zu PKH/VKH und er wird es Dir schenken ;) . (Ich kenne es nur in Papierform, kann aber gerne gelegentlich fragen, ob er das auch elektronisch zur Verfügung gestellt hat oder stellen kann.)

  • "Nach Ansicht von Schultzky, Zöller/Schultzky ZPO, 33. Aufl. § 120a Rdn. 5, m. w. N. muss eine Nachzahlung der Verfahrenskosten durch den Erben der Partei auf der Grundlage des § 120a ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht auf eine Sozialleistung, das nicht übertragbar oder vererblich ist (OLG Celle FamRZ 12, 808; OLG Frankfurt FamRZ 11, 385; OLG Oldenburg MDR 10, 462). Wenn die berechtigte Partei stirbt, erlischt die Prozesskostenhilfe; der Erbe tritt insoweit nicht in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (OLG Celle JurBüro 87, 1237; vgl. auch OLG Oldenburg a. a. O und OLG Frankfurt a. a. O.). Das hat zur Folge, dass die Schutzwirkungen des § 122 ZPO ohne Weiteres -auch rückwirkend- entfallen (Poller/Härtl/Köpf/Daubner/Steinberger Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 122 ZPO Rdn. 1; Münchener Kommentar/Wache ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 3), so dass die Landeskasse nicht mehr gehindert ist, die Gerichtskosten und die aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber den Erben geltend zu machen (OLG Frankfurt JurBüro 96, 141; Mümmler JurBüro 87, 506; einschränkend: Münchener Kommentar a. a. O.; a. A. für den Fall der Nichtaufnahme des Rechtsstreits durch die Erben ((also im Fall des Versterbens der Partei im laufenden Hauptsacheverfahren)): BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Kratz, 37. Edit., § 122 Rn. 1; OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 1086; OLG Koblenz FamRZ 13, 902). Die Bestimmung des § 120a ZPO findet wegen Wegfalls der Prozesskostenhilfe keine Anwendung mehr. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können dem Erben deshalb in Rechnung gestellt werden, ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden muss. Der Erbe kann seine Haftung gegebenenfalls nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB auf den Nachlass beschränken; er ist auf diese Weise auch dann nicht benachteiligt, wenn er selbst bedürftig und der Nachlass insuffizient ist. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass dürfte gegebenenfalls im Rahmen der Einziehung der Forderung durch die Vollstreckungsbehörde vorzubringen sein." So unser Bezirksrevisor (in einem allgemein zugänglichen Skript).

    Dem schließe ich mich an. Welch seltsamer Tag an dem ich mal einem Bezirksrevisor recht gebe :D

  • "Nach Ansicht von Schultzky, Zöller/Schultzky ZPO, 33. Aufl. § 120a Rdn. 5, m. w. N. muss eine Nachzahlung der Verfahrenskosten durch den Erben der Partei auf der Grundlage des § 120a ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Dem kann nicht gefolgt werden....

    Bin da ja eher ein Anhänger der sicheren Methode! Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wenn man den § 120a nicht anwendet und der BGH später dem Zöller folgt, dann ist eine Aufhebung nach Ablauf der Überprüfungsfrist nicht mehr möglich!

    Vorsorglich empfehle ich deshalb auf jeden Fall einen Beschluss zu fällen. Das schlimmste was hier passieren kann, ist das man diesen nicht brauchte! Im Sinne der Staatskasse gilt Vorsicht ist besser, als Nachsicht!

    "Nach Ansicht von Schultzky, Zöller/Schultzky ZPO, 33. Aufl. § 120a Rdn. 5, m. w. N. muss eine Nachzahlung der Verfahrenskosten durch den Erben der Partei auf der Grundlage des § 120a ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht auf eine Sozialleistung, das nicht übertragbar oder vererblich ist (OLG Celle FamRZ 12, 808; OLG Frankfurt FamRZ 11, 385; OLG Oldenburg MDR 10, 462). Wenn die berechtigte Partei stirbt, erlischt die Prozesskostenhilfe; der Erbe tritt insoweit nicht in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (OLG Celle JurBüro 87, 1237; vgl. auch OLG Oldenburg a. a. O und OLG Frankfurt a. a. O.). Das hat zur Folge, dass die Schutzwirkungen des § 122 ZPO ohne Weiteres -auch rückwirkend- entfallen (Poller/Härtl/Köpf/Daubner/Steinberger Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 122 ZPO Rdn. 1; Münchener Kommentar/Wache ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 3), so dass die Landeskasse nicht mehr gehindert ist, die Gerichtskosten und die aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber den Erben geltend zu machen (OLG Frankfurt JurBüro 96, 141; Mümmler JurBüro 87, 506; einschränkend: Münchener Kommentar a. a. O.; a. A. für den Fall der Nichtaufnahme des Rechtsstreits durch die Erben ((also im Fall des Versterbens der Partei im laufenden Hauptsacheverfahren)): BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Kratz, 37. Edit., § 122 Rn. 1; OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 1086; OLG Koblenz FamRZ 13, 902). Die Bestimmung des § 120a ZPO findet wegen Wegfalls der Prozesskostenhilfe keine Anwendung mehr. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können dem Erben deshalb in Rechnung gestellt werden, ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden muss. Der Erbe kann seine Haftung gegebenenfalls nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB auf den Nachlass beschränken; er ist auf diese Weise auch dann nicht benachteiligt, wenn er selbst bedürftig und der Nachlass insuffizient ist. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass dürfte gegebenenfalls im Rahmen der Einziehung der Forderung durch die Vollstreckungsbehörde vorzubringen sein." So unser Bezirksrevisor (in einem allgemein zugänglichen Skript).

  • ... so dass die Landeskasse nicht mehr gehindert ist, die Gerichtskosten und die aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber den Erben geltend zu machen (OLG Frankfurt JurBüro 96, 141; Mümmler JurBüro 87, 506;...

    Diese Folge und die ist der springende Punkt, wird seitdem, soweit ich sehe, gar nicht mehr in Lit. und Rspr. vertreten, vgl. OLG Jena, 9 W 452/11, OLG Koblenz, 5 W 625/12 je m.N..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die beiden Entscheidungen scheinen mir jeweils den Fall zu betreffen, dass die Partei im laufenden Hauptsacheverfahren verstirbt und der Erbe das Verfahren (bei InsO mangels Möglichkeit) nicht aufnimmt. Mein obiges Zitat bezieht sich auf die Konstellation, dass die Partei nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens verstirbt. A. A. für den Fall des Versterbens im laufenden Hauptsacheverfahren ist aber enthalten.

  • Wenn eine Partei als Erbe ein Verfahren aufnehmen und fortführen kann und selbst Kostenbefreiung erhalten kann, und trotzdem ! auch ohne neue PKH, nicht für die bisherigen Kosten in Anspruch zu nehmen ist, dann muss das erst Recht ! gelten, wenn sie nicht einmal diese Möglichkeit auf Kostenbefreiung hat. Ich mag das aber nicht disk., nur den Blick erweitern.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nur ein Nachsatz noch: nach Aufnahme des Rechtsstreits ist der Erbe durchaus für die Kosten in Anspruch zu nehmen. Er kann für sich selbst PKH beantragen. Sofern das nicht bewilligt wird, haftet er. Er soll nur für den Fall der Nichtaufnahme des laufenden Rechtsstreits nach einer Meinung nicht haften.

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