Vereinbarung Grundstückssicherung mit Nachbarin

  • Ein Berufsbetreuer hat mir jetzt mit dem Anfangsbericht eine Vereinbarung mit der Nachbarin des von der Betreuten nicht mehr bewohnten, leeren Hauses vorgelegt, wonach diese für monatlich 100,- € den Zitat: "Betreuer bei den Aufgaben als gesetzlicher Betreuer um die Sorge des Hauses der Betroffenen" (Aufgaben zur Grundstückssicherung und Erhalt des leerstehenden Hauses) unterstützt. Insbesondere hierzu zu zählen seinen Abstimmungen von Terminen mit Handwerkern, Gärtners und weiteren Personen, die für die Instandhaltung, Ablesen von Zählerständen und ähnlichem Zugang zum Grundstück/Haus benötigen.

    Daraufhin habe ich dem Betreuer mitgeteilt, dass die Entschädigungshöhe für die vereinbarten Dienste der Nachbarin deutlich überzogen erscheint und nachzubessern ist oder ein Einverständnis der Betroffenen vorzulegen.

    Der Betreuer hat hieraufhin telefonisch mitgeteilt dass er dieser Auffassung widerspreche und die Entschädigung künftig zahlen werde.

    Er führt zur Notwendigkeit dieser Vereinbarung aus, dass das Grundstück sehr weit entfernt sei von seinem Büro und es ihm deshalb nicht möglich sei, die dafür notwendigen Aufgaben vor Ort zweckmäßig zu koordinieren und zu überwachen.

    Eine Genehmigungspflicht habe ich hier nicht gefunden, zumal die Vereinbarung binnen 2 Wochen zum Ende des Monats gekündigt werden kann. Eine Bestätigung der Betroffenen wurde nicht vorgelegt, aber obwohl die Betroffene vermögend ist widerstrebt mir diese Vereinbarung sehr.

    Ich könnte die Betroffene persönlich anhören, ob sie damit einverstanden ist, aber dies ist mit einem weiten Fahrtweg und Aufwand des Gerichts verbunden. Nicht falsch verstehen, ich will mich nicht um die Anhörung drücken, aber mir wäre eine andere Lösung, mit welcher ich den Betreuer in die rechtlichen Schranken weisen könnte, lieber. Es kann doch nicht sein, dass ein Berufsbetreuer seine Pflichten zur Hausverwaltung und Organisation der Sicherung auf andere Überträgt und die Betroffene hierfür zahlen lässt und er seine Vergütung in vollem Umfang einstreicht.

    Wie seht ihr das? Sind meine Bedenken überzogen oder bleibt nur die Klärung des Wunsches der Betroffenen, wobei unklar ist, ob diese das tatsächlich überschaut?

  • Welche rechtlichen Schranken?

    Der Betreuer kann Aufgaben ohne weiteres gegen Entgelt delegieren, sofern er dadurch faktisch nicht sein gesamtes Amt an den Dritten überträgt. Hierzu gibt es auch genügend Rechtsprechung (z. B. für die zulässige Vollmacht zur Regelung einer Nachlassangelegenheit für eine dem Betreuten angefallene Erbschaft).

    Man sollte froh sein, dass jemand vor Ort ist, der sich ggf. kümmert. Was aus Sicht eines Gesunden sinnvoll wäre, sollte auch aus SIcht eines Betreuten sinnvoll erscheinen.

    Nebenbei: Wenn Dir der Weg zur persönlichen Anhörung zu weit ist, dann kannst Du kaum beanstanden, dass es dem Betreuten zum Grundbesitz zu weit ist.

    Die Bedenken der Threadstarterin sind nach meiner Erfahrung mitunter auch bei anderen Betreuungsgerichten anzutreffen. Eine Rechtsgrundlage gibt es dafür allerdings nicht. Die restriktiven Vergütungsregelungen im Betreuungsrecht dürfen nicht den Weg darauf verstellen, was rechtlich zulässig ist.

  • lässt und er seine Vergütung in vollem Umfang einstreicht.

    Ein Berufsbetreuer hat mir jetzt mit dem Anfangsbericht eine Vereinbarung mit der Nachbarin des von der Betreuten nicht mehr bewohnten, leeren Hauses vorgelegt, wonach diese für monatlich 100,- € den Zitat: "Betreuer bei den Aufgaben als gesetzlicher Betreuer um die Sorge des Hauses der Betroffenen" (Aufgaben zur Grundstückssicherung und Erhalt des leerstehenden Hauses) unterstützt. Insbesondere hierzu zu zählen seinen Abstimmungen von Terminen mit Handwerkern, Gärtners und weiteren Personen, die für die Instandhaltung, Ablesen von Zählerständen und ähnlichem Zugang zum Grundstück/Haus benötigen.

    Als schon fast vormaliger Zwangsverwalter sind mir leer stehende Grundstücke irgendwo noch gut erinnerlich.

    Das oben aufgeführte LV erscheint mir für 100 EU schon etwas überzogen.

    JEDOCH: Gemäß den allg. Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für Feuer/Elementar/LW gefährdet, wenn das Objekt nicht regelmäßig engmaschig begangen bzw. beaufsichtigt wird. Daher sollte der Betreuer dies auf alle Fälle includieren - dann lassen sich die 100 EU gut begründen (allerdings unbedingt die Nachbarin bei der Sozialkasse anmelden, dann sind wir aber bei ca. 135,00 EU). Winterdienst nicht vergessen.

  • Zunächst mal danke für die ersten Gedanken zu meinem Problem, mir geht es nicht um die Vereinbarung als solche, sondern um die für mich unverhältnismäßige Höhe für die Aufgaben der Nachbarin. Sie soll alleine die Termine und Zugänge zum Nachbargrundstück koordinieren und sonst keine Aufgaben und Tätigkeiten bzw. Verantwortung wahrnehmen.

    Diese Terminsabsprachen können und müssen meines Erachtens auch einem Betreuer aus der Entfernung möglich sein. Wenn er dies übertragen will, dann aber in angemessenem Rahmen, da er als Berufsbetreuer bei Betreuten mit nicht genutztem eigenem Wohnraum monatlich zusätzlich 30,- € geltend machen kann (§ 10 VBVG).

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  • da er als Berufsbetreuer bei Betreuten mit nicht genutztem eigenem Wohnraum monatlich zusätzlich 30,- € geltend machen kann (§ 10 VBVG).

    Also etwa 2:15 Stunden zum neuen Mindestlohn...

    Wenn es nur um die Höhe der Vergütung geht weiß ich nicht was das Problem des Gerichts ist.

    (allerdings unbedingt die Nachbarin bei der Sozialkasse anmelden, dann sind wir aber bei ca. 135,00 EU). Winterdienst nicht vergessen.

    Auf keinen Fall anmelden, dann wäre sie ja Arbeitnehmerin. Besser die Regelung so gestalten, dass sie definitiv nicht scheinselbständig ist (freie Zeiteinteilung, Zahlung für Erfolg statt bloße Anwesenheit, Vorgabe von Zielen statt genaue Festlegung von Arbeitsabläufen, ausdrückliche Angabe dass es egal ist, für wen sie sonst noch arbeitet, usw.).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat tom:  Auf keinen Fall anmelden, dann wäre sie ja Arbeitnehmerin. Besser die Regelung so gestalten, dass sie definitiv nicht scheinselbständig ist (freie Zeiteinteilung, Zahlung für Erfolg statt bloße Anwesenheit, Vorgabe von Zielen statt genaue Festlegung von Arbeitsabläufen, ausdrückliche Angabe dass es egal ist, für wen sie sonst noch arbeitet, usw.).

    Oh, das kann man auch machen. Ich würde trotz toms Rat die Dame als Minijobberin anmelden. Mit der Bundesknappschaft ist nicht zu spassen. Für den theoretischen Fall, es kommt zu einem Arbeitsunfall, oder Arbeitswegeunfall, hat der Betreuer ein Problem. Apropos theoretisch, ich hatte so einen Fall, leider. Der Arzt, bzw. das Krankenhaus ist verpflichtet, einen Unfall zu melden - und dann wird es eng. Nicht nur, dass die Hinterziehung von Sozialleistungen strafrelevant ist, auch die Krankenkosten und eine etwaige EU-Rente gehen zu Lasten des Arbeitsgebers, persönlich. Ich war jedesfalls froh, meine Person gemeldet zu haben. Man kann einfach besser schlafen.


     Besser die Regelung so gestalten, dass sie definitiv nicht scheinselbständig - ob die Regelung hält, weiß ich nach dem Ausgang des Prozesses vor dem SG. Das brauche ich nicht.

  • zitat williwillswissen: Diese Terminsabsprachen können und müssen meines Erachtens auch einem Betreuer aus der Entfernung möglich sein. Wenn er dies übertragen will, dann aber in angemessenem Rahmen, da er als Berufsbetreuer bei Betreuten mit nicht genutztem eigenem Wohnraum monatlich zusätzlich 30,- € geltend machen kann.

    Fahrten zum Grundstück sind sehr zeitinstensiv. Die Lösung des Betreuers mit der Nachbarin ist optimal. Auch wenn es besser vergütet werden würde, wer gut beschäftigt ist, dem fehlt schlichtweg die Zeit für solche Fahrten.

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