Hallo, ich habe vorliegenden Fall:
Die Eheleute errichten einen Erbvertrag mit folgendem Inhalt:
1. Gegenseitige Erbeinsetzung
2. nach dem Tode des Längstlebenden soll die ( einzige) Tochter ( B) Vorerbin werden, Nacherben sind die Enkelkinder ( C und D)
Die Ehefrau (A) schlägt nach testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge aus , B stellt einen Erbscheinsantrag dahingehend dass sie nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin geworden ist.
Die Frage ist, ob gesetzliche Erbfolge eintritt oder die Schlusserbin als Ersatzerbin eintritt, dann aber ggf nur als Vorebin ?
Leider habe ich zu dem konkreten Fall keine Entscheidung gefunden. Das ( für mich zuständige OLG Hamm) hat einen Fall entschieden, bei dem Schlusserben allerdings nicht Vorerbe , sondern unbeschränkte Schlusserben sein sollten.
Das OLG ( OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014 - I-15 W 136/13, ) nimmt als Leitsatz:
Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils
einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und
schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die
Schlusserbeinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des
Erstversterbenden ausgelegt werden; für seinen Nachlass tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.
In den Gründen wird unter anderem ausgeführt:
Sinn und Zweck eines Ehegattentestaments mit Einsetzung des überlebenden Ehegatten als
Alleinerben und weiteren Personen als Schlusserben ist es, dass das gemeinsam erwirtschaftete
Vermögen der Ehegatten zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung
zukommen zu lassen, um das gemeinsame Vermögen nach dem Tode des Letztversterbenden den
Schlusserben zukommen zu lassen. Dem liegt regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der
überlebende Ehegatte das ihm Zugewandte auch annimmt. Diesen Zweck hat die Ehefrau des
Erblassers im vorliegenden Fall unterlaufen, indem sie das ihr Zugewandte gerade ausgeschlagen
hat, um die Verfügungsbefugnis über ihr eigenes Vermögen zurückzuerlangen (§ 2271 Abs. 2
BGB). Dass der Erblasser für diese Konstellation den Willen haben soll, die als Schlusserben für
Kopie von Justiz NRW , abgerufen am 10.07.2023 11:42 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-M…-2014-S-537-N-1
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das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen als (Ersatz-)Erben für sein Vermögen zu
bestimmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden.
Ich habe aber hier den Fall, das der Erblasser letztlich eine Vorerbschaft für die Tochter wollte und die Enkelkinder bedenken wollte.
Kann man dann den Erbvertrag so auslegen, dass die Tochter als Ersatzerbin , aber als Vorerbin eintritt ?
Oder findet gesetzliche Erbfolge statt ? Dann könnten allerdings letztlich die Enkelkinder leer ausgehen, da die Ehefrau nach Ihrer Ausschlagung selbst auch anders testieren kann.
Vielen Dank für Eure Meinungen....