Auflösung Ehegatten-GbR

  • Ich brauche mal eure Hilfe beim leidigen Thema GbR. Ich versuche, den Sachverhalt so kurz wie möglich zu halten, damit es auch jemand liest.

    Eigentümer sind die Eheleute in GbR. Der Mann ist verstorben. Die Frau beantragt unter Vorlage eines Alleinerbscheins die Grundbuchberichtigung auf sich.

    Ich habe beanstandet und die Vorlage des Gesellschaftervertrages und eine Berichtigungsbewilligung verlangt.

    Ein Vertrag liegt natürlich nicht vor, so dass ich unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Rostock vom 03.05.2023, 3 W 13/23, eine Erklärung in der Form des § 29 GBO verlangt habe, in der die Erbin und verbliebende Gesellschafterin erklärt, dass ein schriftlicher Gesellschaftervertrag nicht vorliegt und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen wurden.

    Das sieht die Erbin nicht ein und hat jetzt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der sich mir streitet.

    Er behauptet, es besteht nicht die Möglichkeit, dass ein Nichterbe mit Ableben des Erblassers in die Gesellschaft eintritt. Die Gesellschafterstellung kann nur aufgrund Erbenstellung übergehen.

    Ein Dritter kann nicht Rechtsnachfolger werden, da die Gesellschaft nicht fortbesteht und der Gesellschaftsanteil zwingend der einzigen anderen Gesellschafterin anfällt. Somit könne die Berichtigung allein aufgrund des Erbscheins erfolgen.

    Wie seht ihr das ?

  • Kann nicht auch im Gesellschaftsvertrag stehen, dass die Gesellschaft mit einem eintrittsberechtigten Dritten (Eintrittsklausel) fortgesetzt wird?§727 BGB BeckonlineKommentar Randziffer 93-110

    somit wäre auf jeden Fall der Gesellschaftsvertrag notwendig bzw. die formgerechte Erklärung, dass ein solcher nicht existiert und damit die gesetzliche Regelung greift.

  • So habe ich auch argumentiert.

    Aber der Rechtsanwalt behautet, es ist irrelevant, ob es eine Rechtsnachfolgeklausel gibt, weil die Gesellschaft infolge Zusammenfalls der Gesellschaftsanteile erloschen ist. Dies wäre keine Frage der Rechtsnachfolge, sondern eine Frage der Anwachsung.

  • Wenn es eine Rechtsnachfolge mit einem Dritten gibt, fallen die Geschäftsanteile nicht zusammen. Die GbR wird nicht aufgelöst, sondern zwischen Drittem und bisherigen Gesellschafter weitergeführt.

    Der Zusammenfall der Gesellschaftsanteile erfolgt nur dann, wenn es keine Eintrittsklausel geben könnte. Also muss der Vertrag her oder die formgerechte Erklärung, dass ein solcher Vertrag nicht existiert.

  • Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine auf den Tod eines Gesellschafters aufschiebend bedingte rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung enthalten.

    Wenn sich der Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht nicht auskennt, soll er halt einfach mal die Kommentierugen zu § 727 BGB lesen.

    Außerdem würde ich auch eine notarielle eidesstattliche Versicherung der gemachten Angaben fordern. Das bloße Geschwätz von Beteiligten ist weder ein Nachweis noch eine geeignete Eintragungsgrundlage. Da können der BGH und das OLG Rostock entscheiden, was sie wollen.

  • Zu #6: Wie soll ein nicht vorhandener Gesellschaftsvertrag eine auf den Tod eines Gesellschafters aufschiebend bedingte Anteilsübertragung enthalten ?? Die Gesellschaft ist aufgelöst, die Gesellschafterrechte des verstorbenen Gesellschafters sind auf die im Sinne von § 35 GBO legitimierte Alleinerbin übergegangen. Die Nicht-Existenz eines vom Gesetz abweichenden Gesellschaftsvertrags als Alleinerbin eidesstattlich versichern zu müssen, halte ich für komplett überzogen.

  • A und B sind Gesellschafter einer GbR.

    A verstirbt. Erbschein nach A weist B und C, D und E als Erben aus.

    B. legt privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vor. Dieser wurde von A und B geschlossen. In § 8 heisst es

    Kündigt ein Gesellschafter wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation übernommen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Wirksamwerden an der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Dann folgen Anmerkungen zur Bilanz

    In § 9 Tod des Gesellschafter heisst es: Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinanderssetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

    Ich überlege gerade, wie ich diesen Passus zu bewerten habe.

    Die Erben sind keine übrigen Gesellschafter. Also wird die Gesellschaft von B ohne Liquidation übernommen. Bedeutet dies, dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft nach A im Rahmen einer Liquidationsgesellschaft eingetragen werden können, sondern B als Alleineigentümer?

    Natürlich würde ich die entsprechenden Bewilligungen von B, C, D und E verlangen, wobei E minderjährig ist, von B vertreten wird.
    Da bräuchte es einen Ergänzungspfleger nebst fam. ger. Genehmigung?

  • ..... Bedeutet dies, dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft nach A im Rahmen einer Liquidationsgesellschaft eingetragen werden können, sondern B als Alleineigentümer?
    ....

    Ja. Die von Dir genannte gesellschaftsvertragliche Regelung lautet dahin, dass im Falle des Todes eines der Gesellschafter „die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation übernommen wird“. Dies hat zur Folge, dass der betreffende Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil an dem Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen ist. In den Nachlass fällt dann lediglich der schuldrechtliche Abfindungsanspruch gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB (siehe BGH, Beschluss vom 10.02. 2022, V ZB 87/20, Rz. 17

    Beschluss des V. Zivilsenats vom 10.2.2022 - V ZB 87/20 -

    Zur Grundbuchberichtigung könnte auch der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag ausreichen. Zwar ist die Frage, ob zur Grundbuchberichtigung auch ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag ausreicht, umstritten. Das OLG München hält im Beschluss vom 07.01.2020, 34 Wx 420/19,

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 07.01.2020 – 34 Wx 420/19

    die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages jedenfalls dann für ausreichend, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindbaren Beweisnot befinden würden. Schließlich sei zu bedenken, dass auch zur Ermittlung der Bewilligungsberechtigung der Gesellschaftsvertrag heranzuziehen sei. Da mangels Wahrung der Form des § 29 GBO, die Grundbuchunrichtigkeit im Bewilligungsverfahren ebenfalls nicht zu beseitigen wäre, genüge ein nur privatschriftlich geschlossener Gesellschaftsvertrag auch beim Unrichtigkeitsnachweis. Auch spreche für eine Reduzierung der Anforderungen auch beim Unrichtigkeitsnachweis, dass die Beteiligten, die gesellschaftsrechtlich keinen Anlass zur Wahrung einer bestimmten Form haben, auch einen notariell errichteten Gesellschaftsvertrag ohne Weiteres im Nachhinein formlos ändern können. Ein notarieller Vertrag berge daher nicht die Gewissheit in sich, dass diese Regelungen noch fortbestünden. Der Gesetzgeber, der diese Probleme auch bei Normierung von § 899 a BGB gekannt habe, habe aber dennoch keinerlei Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag der GbR geregelt.

    Wie Scheuffele in seiner Abhandlung „Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines GbR-Gesellschafters“ in der NZG 2020, 1127 ff. ausführt, hatte bereits das BayObLG in einer Entscheidung vom 12.08.1991 ausgeführt, dass ausnahmsweise die Vorlage eines nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises genüge, wenn sonst auch aufgrund Berichtigungsbewilligung – in Ermangelung eines Nachweises der Bewilligungsberechtigung in der Form des § 29 GBO – die Grundbuchunrichtigkeit nicht beseitigt werden könne.

    Holzer hält in seiner Anmerkung zu dem (dem Beschluss des BGH vom 10.02. 2022 vorausgegangenen) Beschluss des Kammergerichts vom 08.07.2020, 1 W 35/20, in der FGPrax 2020, 250/251 die Frage der Form des Unrichtigkeitsnachweises für lösbar, wenn sich die OLG entschließen könnten, mit dem OLG München (FGPrax 2020, 64 (65) = Beschluss vom 07.01.2020, 34 Wx 420/19) über ihren eigenen Schatten zu springen und es den Beteiligten. zu gestatten, sowohl bei dem Nachweis der Unrichtigkeit als auch der Bewilligungsberechtigung von der Einhaltung der Form des § 29 GBO abzusehen.

    Ansonsten sehe ich es wie Du.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (10. Dezember 2023 um 18:46) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert.

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