Strafbefehl Zustellung Ausland

  • Hihi,

    gleich meine nächste Frage als Neuling.

    Strafbefehl soll über die Zustellungsbehörde nach Niederlande zugestellt werde. Richter verfügt danach nur GG.

    Wo finde ich die Zustänigkeit des Rpfl dazu. Ich habe mich schon doof gesucht. Auch Geschäftsleitung konnte mir nicht weiterhelfen. Im Geschäftsverteilungplan steht das bei Strafe auch nicht mit drin. Bei Familiensachen und Zivilsachen steht es explizit mit drin.

    Kann mir jemand sagen, ownach ich dafür zuständig sein soll? Vielen lieben Dank

  • Dankeschön :)

    Angeordnet ist die Auslanszustellung durch die Richterin. Nur ist die Frage wie es dann weiter geht. Irgendwie wurde das hier im haus offensichtlich nie vernünftig geregelt. Keiner kann es mir zumindest sage, außer das haben wir schon immer so gemacht.

    Dank der Mitteilung eines Amtsgerichts, welches nah an der deutschen Grenze liegt, weiß ich nun, dass es Verwaltungsaufgabe ist. Also es müsste erst mal ein Verwaltungsaktenzeichen vergeben werden und dann von demjenigen bearbeitet werden, der nach Geschäftsverteilungsplan dafür zuständig ist. Das ist bisher nicht so geregelt hier.

    Wird das bei anderen Gerichten auch so gehandhabt?

  • Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

    Bist Du die Geschäftsstelle in diesem Fall? Ich frage nur, habe damit nie zu tun gehabt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann würde ich mal über § 1 des Beamtentums nachdenken und nicht fremde Probleme lösen wollen. (Es sei denn, man arbeitet sehr kollegial zusammen und das ist keine Einbahnstraße.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Dankeschön :)

    Angeordnet ist die Auslanszustellung durch die Richterin. Nur ist die Frage wie es dann weiter geht. Irgendwie wurde das hier im haus offensichtlich nie vernünftig geregelt. Keiner kann es mir zumindest sage, außer das haben wir schon immer so gemacht.

    Dank der Mitteilung eines Amtsgerichts, welches nah an der deutschen Grenze liegt, weiß ich nun, dass es Verwaltungsaufgabe ist. Also es müsste erst mal ein Verwaltungsaktenzeichen vergeben werden und dann von demjenigen bearbeitet werden, der nach Geschäftsverteilungsplan dafür zuständig ist. Das ist bisher nicht so geregelt hier.

    Wird das bei anderen Gerichten auch so gehandhabt?

    Das kenne ich nur von eingehenden Ersuchen aus dem Ausland. Diese werden dann als AR-Sache weitergeführt in den jeweiligen Abteilungen.

  • Dankeschön :)

    Angeordnet ist die Auslanszustellung durch die Richterin. Nur ist die Frage wie es dann weiter geht. Irgendwie wurde das hier im haus offensichtlich nie vernünftig geregelt. Keiner kann es mir zumindest sage, außer das haben wir schon immer so gemacht.

    Dank der Mitteilung eines Amtsgerichts, welches nah an der deutschen Grenze liegt, weiß ich nun, dass es Verwaltungsaufgabe ist. Also es müsste erst mal ein Verwaltungsaktenzeichen vergeben werden und dann von demjenigen bearbeitet werden, der nach Geschäftsverteilungsplan dafür zuständig ist. Das ist bisher nicht so geregelt hier.

    Wird das bei anderen Gerichten auch so gehandhabt?

    Das kenne ich nur von eingehenden Ersuchen aus dem Ausland. Diese werden dann als AR-Sache weitergeführt in den jeweiligen Abteilungen.

    Ja daher kenne ich das auch. Ausgehende Ersuchen ist für mich neu. Aber auch hier im Haus ist sich niemand wirklich sicher. Leider. Also bisher ungeklärt

  • benutze den Vordruck nach Muster Nr. 31a RiVASt- Deutsch-Standard vom 31.08.2007 oder neu aufgelegt..

    Welche Formulare verwendet werden sollen, ist nicht das Problem.

    Es geht darum, wieso die Sache auf meinem Tisch liegt. Ich kann keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers erkennen das Ersuchen für den Richter vorzubereiten. Was anderes ist es ja letztendlich nicht.

  • benutze den Vordruck nach Muster Nr. 31a RiVASt- Deutsch-Standard vom 31.08.2007 oder neu aufgelegt..

    Es geht darum, wieso die Sache auf meinem Tisch liegt. Ich kann keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers erkennen das Ersuchen für den Richter vorzubereiten. Was anderes ist es ja letztendlich nicht.

    § 29 Ziff. 1 RPflG sagt etwas zur funktionellen Zuständigkeit (Rechtspfleger).

  • benutze den Vordruck nach Muster Nr. 31a RiVASt- Deutsch-Standard vom 31.08.2007 oder neu aufgelegt..

    Es geht darum, wieso die Sache auf meinem Tisch liegt. Ich kann keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers erkennen das Ersuchen für den Richter vorzubereiten. Was anderes ist es ja letztendlich nicht.

    § 29 Ziff. 1 RPflG sagt etwas zur funktionellen Zuständigkeit (Rechtspfleger).

    ich habe keine ausländischen Zustellunsganträge sondern soll selber aufgrund Richteranordnung in das Ausland zustellen. Das ist ein Unterscheid. Für von uns in das Ausland zuzustellende Schriftstücke ist § 29 RpflG nicht einschlägig.

  • ich habe keine ausländischen Zustellunsganträge sondern soll selber aufgrund Richteranordnung in das Ausland zustellen. Das ist ein Unterscheid. Für von uns in das Ausland zuzustellende Schriftstücke ist § 29 RpflG nicht einschlägig.

    Korrekt, eine Rechtspflegerzuständigkeit besteht nicht. An meinem Nachbargericht macht die ausgehenden Ersuchen tatsächlich eine mittlere Beamtin.

    In meiner Behörde bereite ich die ausgehenden Ersuchen für den Richter vor, das ist aber nur eine Gefälligkeit gegenüber den Kollegen aus dem mittleren Dienst (dadurch, dass ich für die eingehenden Ersuchen zuständig bin, habe ich mehr Erfahrung mit den Dingern).

    In der Sache selbst:

    Das Ersuchen ist in aller Regel vom Richter zu unterschreiben Nr. 9 Abs. 1 RiVast.

    Die zuzustellenden Schriftstücke können von der Geschäftsstelle beglaubigt werden. Von diesen ForumStar Beglaubigungen ohne Unterschrift würde ich dringend abraten. Die beglaubigten Abschriften sollten unterschrieben und gesiegelt werden, Nr. 9 Abs. 3 RiVast.

    Die zuzustellenden Schriftstücke und das Ersuchen selbst sind nach Nr. 14 Abs. 1 und 3 S. 1 RiVast von euch übersetzen zu lassen.

    Hinten an der RiVast hängt ein Mustersatz, da müsste es Muster 31a für das Ersuchen selbst und Muster 2 für das Begleitschreiben sein.

    Zumindest in meinem OLG Bezirk geht das Ersuchen über das Landgericht (Prüfstelle) an das ausländische Gericht, Nr. 30 RiVast.

  • ich habe keine ausländischen Zustellunsganträge sondern soll selber aufgrund Richteranordnung in das Ausland zustellen. Das ist ein Unterscheid. Für von uns in das Ausland zuzustellende Schriftstücke ist § 29 RpflG nicht einschlägig.

    Korrekt, eine Rechtspflegerzuständigkeit besteht nicht. An meinem Nachbargericht macht die ausgehenden Ersuchen tatsächlich eine mittlere Beamtin.

    Das dürfte eine riesengroße Ausnahme sein.

    In den GVP der hiesigen (kleineren) Gerichten ist diese Aufgabe regelmäßig einem Rechtspfleger übertragen. Grundsätzlich könnte man das aber den Verfahren zuständigen Rechtspfleger auch selbst machen lassen.

    Es ist schon sehr mehrwürdig, dass der GVP des Gerichts von arwen80 anscheinend keine Regelung dazu enthält.

  • benutze den Vordruck nach Muster Nr. 31a RiVASt- Deutsch-Standard vom 31.08.2007 oder neu aufgelegt..

    Es geht darum, wieso die Sache auf meinem Tisch liegt. Ich kann keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers erkennen das Ersuchen für den Richter vorzubereiten. Was anderes ist es ja letztendlich nicht.

    § 29 Ziff. 1 RPflG sagt etwas zur funktionellen Zuständigkeit (Rechtspfleger).

    ich habe keine ausländischen Zustellunsganträge sondern soll selber aufgrund Richteranordnung in das Ausland zustellen. Das ist ein Unterscheid. Für von uns in das Ausland zuzustellende Schriftstücke ist § 29 RpflG nicht einschlägig.

    Das ist allerdings richtig. Es war mal eine Ergänzung geplant, dass dem Rechtspfleger die Fertigung entsprechender Ersuchen bundesweit übertragen wird. Das hatte ich noch im Hinterkopf.

    Es hängt also von der Übertragung im GVP ab, die auf den landesrechtlichen Regelungen beruht.

    Die Zuständigkeit des Rechtspflegers war schon ein paar Mal Thema, z. B. hier: RE: Zuständigkeit für Auslandszustellung

  • Da scheint man in manchen Bundesländern tatsächlich mehr Vertrauen in die Angehörigen des mittleren Dienstes zu haben als in anderen. (Oder besser ausgebildete Bedienstete?)

    Die großen Unterschiede zwischen den Bundesländern zeigten sich auch schon in einem anderen Thread. Dort ging es um die Frage, in welchen Abteilungen der mittlere Dienst die Kostenerhebung vornehmen darf und in welchen diese durch den gehobenen Dienst erfolgen muss.

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