Fremd- und Eigenantrag - Welcher Zeitpunkt maßgeblich für Kosten?

  • Hallo liebe Profis,

    ich habe gerade ein Insolvenzverfahren auf dem Tisch und möchte die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beantragen - bin mir allerdings unsicher, welche Fassung des InsVV hier zugrunde zu legen ist - bis 31.12.2020 oder ab 01.01.2021.

    Der Sachverhalt ist folgender:

    - Fremdantrag des Gläubigers: Ende 2020

    - Eigenantrag SCH: Anfang 2021

    - Insolvenzeröffnung erfolgte unter dem GAZ des Eigenantrages des SCH.

    Wer weiß etwas dazu (am besten mit §§-Begründung :) )?

    Vielen Dank schon mal!!!

  • Ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt ist für die Frage des anzuwendenden Rechts ohne Belang. Bei mehreren Insolvenzanträgen kommt es auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag an. Das lässt sich aber anhand der Sachverhaltsangaben nicht beantworten, da der Gläubigerantrag bspw. wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit abgewiesen oder vom Gläubiger zurückgenommen worden sein kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bezüglich der Frage, ob sich die Vergütung des IVs nach neuem oder altem Recht bemisst, habe ich in dem einen Verfahren mit dieser Konstellation auf den ersten Antrag, der mit zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, abgestellt. Nach einem entsprechenden Hinweis hatte sich auch der IV dieser Auffassung angeschlossen.

    Zwar nicht gefragt, aber trotzdem wohl für das Verfahren relevant: Welcher Antrag ist maßgeblich dafür welche Fassung der InsO für die Laufzeit der Abtretungsfrist maßgeblich ist? - Da würde ich auf den Antrag des Schuldners abstellen, weil nur dieser Antrag zur RSB führen kann.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • JasGer

    Die Verwendung des AZ des Schuldnerantrages ist nicht ungewöhnlich, obwohl später gestellt. Schaue doch mal in Deine Akte, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung herum die beiden Verfahren verbunden worden sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zwar nicht gefragt, aber trotzdem wohl für das Verfahren relevant: Welcher Antrag ist maßgeblich dafür welche Fassung der InsO für die Laufzeit der Abtretungsfrist maßgeblich ist? - Da würde ich auf den Antrag des Schuldners abstellen, weil nur dieser Antrag zur RSB führen kann.

    Dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 103k EGInsO (BT-Drs. 19/21981, S. 23).

    "In diesem Zusammenhang kann sich bei mehreren Insolvenzanträgen die Frage stellen, welcher Antrag der für die Bestimmung der verkürzten Abtretungsfrist relevante ist. Es soll dabei auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag ankommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zwar nicht gefragt, aber trotzdem wohl für das Verfahren relevant: Welcher Antrag ist maßgeblich dafür welche Fassung der InsO für die Laufzeit der Abtretungsfrist maßgeblich ist? - Da würde ich auf den Antrag des Schuldners abstellen, weil nur dieser Antrag zur RSB führen kann.

    Dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 103k EGInsO (BT-Drs. 19/21981, S. 23).

    "In diesem Zusammenhang kann sich bei mehreren Insolvenzanträgen die Frage stellen, welcher Antrag der für die Bestimmung der verkürzten Abtretungsfrist relevante ist. Es soll dabei auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag ankommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt."

    :huh:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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