Hallo liebe Profis,
ich habe gerade ein Insolvenzverfahren auf dem Tisch und möchte die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beantragen - bin mir allerdings unsicher, welche Fassung des InsVV hier zugrunde zu legen ist - bis 31.12.2020 oder ab 01.01.2021.
Der Sachverhalt ist folgender:
- Fremdantrag des Gläubigers: Ende 2020
- Eigenantrag SCH: Anfang 2021
- Insolvenzeröffnung erfolgte unter dem GAZ des Eigenantrages des SCH.
Wer weiß etwas dazu (am besten mit §§-Begründung )?
Vielen Dank schon mal!!!