Form europäisches Nachlasszeugnis / begl. Abschrift Frankreich

  • Guten Morgen,

    mir liegt ein europäisches Nachlasszeugnis vor, das von einem französischen Notar ausgestellt wurde.

    Leider ist dort nach meinem Verständnis kein Siegel(stempel) angebracht, sondern lediglich die zwei folgenden Stempel:

    1. Eine "skizzierte" Libertas, modern verfremdet, darunter das Wort "Notaire"

    2. Ein Adressstempel des Notars.

    Auf Anforderung eines europäischen Nachlasszeugnisses mit Siegel(stempel) rief mir der Erbe verzweifelt an, da die Notare nichts anderes ausstellen möchten.

    So, genügt mir das nun oder nicht?

    Ich konnte leider keine Vorschriften über die Form beglaubigter Abschriften in Frankreich finden.

  • Wenn ich jetzt eine beglaubigte Abschrift vom Notar aus der Nachbarstadt bekomme, nur versehen mit Unterschrift und Adressstempel, nehme ich das ja auch nicht, auch wenn ich weiß, dass der Notar wirklich existiert.

    Die Frage, die ich mir stelle, ist, ob die angebrachten Stempel die französischen Formvorschriften für beglaubigte Abschriften erfüllen.

  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

    hier: Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Muss da denn wirklich ein Siegel (ob Stempel oder Prägesiegel) drauf oder genügen die angebrachten "Adress-/Funktionsstempel"?

    Legalisation oder Apostille sind hier doch gar nicht Thema.

    Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine vom Notar (zuständige Behörde nach EuErbRVO) ausgestellte Urkunde handelt. Das ist nach den Bestimmmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation auch dann der Fall, wenn kein Siegel darauf ist

    Artikel 3

    1. Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens auch Urkunden anzusehen, die in einem der beiden Staaten eine Person, Stelle oder Behörde errichtet hat, die nach dem Recht dieses Staates zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art befugt ist, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört.
    2. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn derartige Urkunden nicht mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind.

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  • Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine vom Notar (zuständige Behörde nach EuErbRVO) ausgestellte Urkunde handelt. Das ist nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation auch dann der Fall, wenn kein Siegel darauf ist

    Das ENZ ist aber auch zur Verwendung in anderen EU-Staaten vorgesehen. Für die Form der beglaubigten Abschrift kann es daher mE nicht auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation ankommen. Insbesondere schon deshalb nicht, weil es nach Art. 74 EuErbVO keiner Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit (Apostille) bedarf. Und wenn es einer solchen nicht bedarf, dann ist auch ein Abkommen über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation obsolet.

    In welcher Form die beglaubigte Abschrift zu erteilen ist, ist in dem Formblatt geregelt, das nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden ist. Danach gilt für die Form der beglaubigten Abschrift die gleiche Form wie für die Urschrift. Die Bestimmung lautet:

    BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT

    Diese beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses wurde ausgestellt für (*):

    ....................................................................................................................................................................

    ....................................................................................................................................................................

    (Name des/der Antragsteller(s) oder der Person(en), die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat/haben (Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012)

    ....................................................................................................................................................................

    ....................................................................................................................................................................

    Gültig bis (*): ..................................................................................................................... (TT. MM.JJJJ)

    Ausstellungsdatum (*): ..................................................................................................... (TT. MM.JJJJ)

    Unterschrift und/oder Stempel der Ausstellungsbehörde (*): .............................................................


    Zimmermann führt dazu in Sternal, FamFG (vormals Keidel), 21. Auflage 2023, § 39 IntErbRVG RN 39 aus: „Die beglaubigte Abschrift eines ausländischen ENZ wirkt also bei uns ohne Weiteres (vgl. § 59 EuErbVO), jeder kann aus dem Internet das amtliche Formular zB eines lettischen ENZ herunterladen, mit einem Fantasiestempel (oder einem echten gestohlenen Stempel eines lettischen Notars) versehen und beim Grundbuchamt einreichen. In Zweifelsfällen darf das Grundbuchamt daher die Vorlage von Echtheitsnachweisen verlangen,33 trotz Art. 74 EuErbVO“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zimmermann führt dazu in Sternal, FamFG (vormals Keidel), 21. Auflage 2023, § 39 IntErbRVG RN 39 aus: „Die beglaubigte Abschrift eines ausländischen ENZ wirkt also bei uns ohne Weiteres (vgl. § 59 EuErbVO), jeder kann aus dem Internet das amtliche Formular zB eines lettischen ENZ herunterladen, mit einem Fantasiestempel (oder einem echten gestohlenen Stempel eines lettischen Notars) versehen und beim Grundbuchamt einreichen. In Zweifelsfällen darf das Grundbuchamt daher die Vorlage von Echtheitsnachweisen verlangen,33 trotz Art. 74 EuErbVO“

    Ja, und warum nicht auch bei einer Ausfertigung eines deutschen Erbscheins? Das Siegel des Amtsgerichts könnte ja auch gefälscht sein. Bei allem Respekt: Solche Kommentierungen triefen von dummdeutscher Bräsigkeit, gespeist aus einem (jedenfalls mittlerweile) vollkommen ungerechfertigten Gefühl der Überlegenheit der deutschen Verfahrensregeln gegenüber allen anderen.

    Im Ausgangsfall würde ich dann doch der Meinung sein, dass (1) ja ein "Stempel" des Notars auf der beglaubigten Kopie des ENZ angebracht ist und (2) aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens im Verhältnis zu französischen Urkunden in Deutschland an das Vorliegen eines "Zweifelsfalles" andere Voraussetzungen gestellt werden müssen als an lettische Urkunden.

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  • Man sollte aber auch bedenken, dass es auch Länder gibt, bei welchen der Grundbuchinhalt keinen guten Glauben genießt und dass die dort ansässigen Beteiligten "unsere" Förmelei nicht verstehen, die "bei uns" aber - ganz anders als dort - einen völlig anderen rechtlichen Hintergrund hat, braucht einen nicht zu wundern. Es gibt auch Länder, wo jeder in jedes Grundbuch schauen kann, was "uns" die Hände über dem Kopf zusammenschlagen ließe. Jeder betrachtet die Dinge eben aus seiner Warte und etwas "typisch Deutsches" vermag ich darin nicht zu erkennen. Macht mal in der Schweiz Behördengänge, da werdet Ihr Euch umgucken!

  • Sehe ich auch so. In Estland wird z. B. das Europäische Nachlasszeugnis nach Artikel 64 der EUErbVO von einem Notar ausgestellt; siehe

    Europäisches Justizportal - Erbrecht

    wobei sich die aktuellen Kontaktdaten zu allen in Estland bestellten Notaren auf der Website der Notarkammer oder auf der Seite „Wie finde ich einen Notar?“ finden lassen.

    Den Notar und seine Mannschaft kann man sich auch auf NotarBook ansehen

    Facebook

    Nach dem Formblatt, das nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden ist, wäre nicht einmal eine Unterschrift unter die beglaubigte Kopie des ENZ erforderlich („Unterschrift und/oder Stempel der Ausstellungsbehörde“),

    Gibt es aber nur einen Stempel, lässt sich der Verantwortliche für die Ausstellung nicht ermitteln.

    Es muss daher auch die Möglichkeit geben, in Zweifelsfällen eine Echtheitsbescheinigung zu verlangen (siehe Sternal/Zimmermann § 39 IntErbRVG RN 39).

    Allerdings geht Grziwotz im Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 39 IntErbRVG RN 5 davon aus, dass keine zusätzliche Vorlage von Echtheitsnachweisen verlangt werden kann; vielmehr müsse sich die Behörde, bei der das ENZ verwendet wird, über die Echtheit bei Zweifeln notfalls selbst im Wege des Amtsverfahrens und gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe informieren.

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  • Das Abkommen zwischen der BRD und Frankreich wurde am 13.09.1971 beschlossen und unterzeichnet (BGBl. II 1074 (1100).

    Verkündung als Gesetz am 30.07.1974 (BGBl. II 1974 (1075). In Kraft getreten am 01.04.1975.

    Welche Rolle spielt Estland bei einem Gesetz das gleichlautend zwischen Deutschland und Frankreich besteht und von beiden Ländern zu beachten ist?

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das Abkommen zwischen der BRD und Frankreich spielt doch zunächst einmal überhaupt keine Rolle. Da es nach Art. 74 EuErbVO keiner Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit (Apostille) bedarf, kann es auch auf ein Abkommen zur Befreiung von diesen Förmlichkeiten nicht ankommen. Daher ist es auch unerheblich, ob es mit Estland ein solches Abkommen gibt oder nicht.

    Estland habe ich deshalb gewählt, weil in den Bezugsthreads alles das zu finden ist (einschließlich der drei Löwen mit dem Logo Notarite Koda), das es ermöglicht, ohne weiteres ein ENZ mit dem Stempel eines estländischen Notars zu versehen.

    Allerdings gibt es in Estland Bestrebungen, grenzübergreifende Nachlassverfahren mit elektronischen Mitteln effizienter zu gestalten, siehe hier unter „Links zum Thema“

    Europäisches Justizportal - Erbrecht

    Jedenfalls muss es trotz Art. 74 EuErbVO die Möglichkeit geben, in Zweifelsfällen die Vorlage von Echtheitsnachweisen verlangen. Da gehe ich mit Sternal/Zimmermann einig.

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  • Nach dem Formblatt, das nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden ist, wäre nicht einmal eine Unterschrift unter die beglaubigte Kopie des ENZ erforderlich („Unterschrift und/oder Stempel der Ausstellungsbehörde“),

    Gibt es aber nur einen Stempel, lässt sich der Verantwortliche für die Ausstellung nicht ermitteln.

    Wie gesagt: ein Land, in dem das Amtssiegel teilweise nur die Gerichtsbezeichnung und das Land ("BAYERN. AMTSGERICHT") enthält und nicht aufgestempelt, sondern als gespeicherte Bilddatei aufgedruckt wird (und was daher vermutlich noch erheblich leichter zu fälschen ist als ein lettischer Notarstempel), lehnt sich mit derartigen Aussagen recht weit aus dem Fenster.

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  • Man sollte aber auch bedenken, dass es auch Länder gibt, bei welchen der Grundbuchinhalt keinen guten Glauben genießt und dass die dort ansässigen Beteiligten "unsere" Förmelei nicht verstehen, die "bei uns" aber - ganz anders als dort - einen völlig anderen rechtlichen Hintergrund hat, braucht einen nicht zu wundern. Es gibt auch Länder, wo jeder in jedes Grundbuch schauen kann, was "uns" die Hände über dem Kopf zusammenschlagen ließe. Jeder betrachtet die Dinge eben aus seiner Warte und etwas "typisch Deutsches" vermag ich darin nicht zu erkennen. Macht mal in der Schweiz Behördengänge, da werdet Ihr Euch umgucken!

    Das ist nicht das, was Zimmermann sagt. Was er sagt ist, dass Urkunden aus "diesen" Ländern zu leicht gefälscht werden können und daher die Echtheitsvermutung nicht unbedingt gilt. Und das ist für ein Land, in dem es keine Vorschriften über (z.B.) zentrale Urkundenregister, Sicherheitspapier für Urkunden, elektronische Signaturen auf Urkunden zur Echtheitsüberprüfung in einer zentralen Datenbank etc. gibt, sondern in der "umknicken, tackern, über-die Ecke-siegeln" als Maß der Dinge gilt, halt ein bißchen sehr auf dicke Hose gemacht.

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  • In der Ausgangsfrage geht es lediglich darum, dass nach Meinung der Fragestellerin ein Siegel/Stempel des französischen Notar fehlen könntel!!!

    Dass die Fragestellerin anzweifelt, ob der französische Notar überhaupt Notar ist, kann ich in dieser Frage ansatzweise nicht erkennen.

    Selbstvertändlich kann man hier in Deutschland, wenn man einen diesbezüglichen Zweifel hat, online das französische Register aller dort zugelassenen Notare einsehen.

    Mehr steht hier doch überhaupt nicht zur Diskussion.

    Nach französischem Recht sind französische Notare für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Das sollte man eigentlich wissen. Hier einen Zusammenhang mit Notare aus Estland herzustellen grenzt an überschäumende Phantasie.

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  • Nach französischem Recht sind französische Notare für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Das sollte man eigentlich wissen. Hier einen Zusammenhang mit Notare aus Estland herzustellen grenzt an überschäumende Phantasie.

    Dass französische Notare zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses berufen sind, wird überhaupt nicht bezweifelt. Wie sich aus der Fragestellung in #7 ergibt, ging es der Themenstarterin um die Frage „Muss da denn wirklich ein Siegel (ob Stempel oder Prägesiegel) drauf oder genügen die angebrachten "Adress-/Funktionsstempel"?“. Und diese Frage ist für alle der EuErbVO beigetretenen Staaten gleich zu beurteilen. Der von mir angeführte Staat „Estland“ steht lediglich für die übrigen Staaten. Auch in Estland kann online in das Notarregister eingesehen werden; siehe https://www.notar.ee/et/notarid/nimekiri. Genauso verhält es sich mit dem bei Sternal/Zimmermann zitierten Staat Lettland. Wenn Lettland in einer grenzüberschreitenden Erbsache gemäß Artikel 4, 7, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zuständig ist, kann jeder vereidigte Notar (zvērināts notārs) ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen, wobei eine Liste der vereidigten Notare auf der Website der Notare zur Verfügung steht.

    Ich sehe daher zu Frankreich keinen Unterschied. Nur, dass es eben in Zweifelsfällen möglich sein muss, entgegen Art. 74 EuErbVO eine Echtheitsbestätigung einzuholen.

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  • Wieso in den Beiträgen von katzenfisch und tom stets auf die Befreiung von der Legalisation und das Abkommen mit Frankreich verwiesen wird, ist mir völlig schleierhaft. Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis kommt es auf die unionseinheitliche Regelung an. Und die kann sich ja wohl in keinem binationalen Abkommen finden.

    Wie das KG in Rz. 11 des Beschlusses vom 03.07.2023, 1 W 2/23

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    ausführt, dient das Europäische Nachlasszeugnis in erster Linie der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem das Zeugnis erteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 EuErbVO). Daher müssten sich die auf das Zeugnis anzuwendenden Formalien einheitlich nach dem Europäischen Recht richten (Zitat: vgl. EuGH, FamRZ 2023, 881, 884). Dazu hat der EuGH bereits mehrfach entscheiden, dass ein Nachlassgericht für die Ausstellung des Zeugnisses das Formblatt V aus Anhang 5 der Art. 1 Abs. 5 EuErbvVO-DVO zwingend zu verwenden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 17.01.2019 - C-102/18 RN 30 = ZEV 2019, 350; EuGH, Urt. v. 09.03.2023 - C-354/21 RN 46 = FamRZ 2023, 881, 884; Zitat (RN 46): „Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 67 I VO (EU) Nr. 650/2012, und wie der EuGH bereits entschieden hat, die Ausstellungsbehörde verpflichtet ist, für die Ausstellung des Zeugnisses das in Anh. 5 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V zu verwenden (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2019:34 = BeckRS 2019, 109 Rn. 30 – Brisch“).

    Also ergeben sich die einheitlichen Formalien aus dem Formblatt V. Und dieses Formblatt sieht nun einmal für die beglaubigte Abschrift des ENZ nur die „Unterschrift und/oder (den) Stempel der Ausstellungsbehörde“ vor. Diese „relative“ Formfreiheit hat mit dem Abkommen zwischen der BRD und Frankreich nicht das Geringste zu tun.

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