Hallo Zusammen,
da in den Verfahren zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nunmehr die Rechtspfleger zuständig sind, folgende Frage:
Kann der Rechtspfleger - bei Zweifeln am Alter des "Mündels" - eine Altersfeststellung beauftragen? Da ich bisher nichts finden konnte und dazu medizinische Untersuchungen (Eingriff in die Gesundheit?) erforderlich sind, bin ich mir nicht sicher, ob eine Zuständigkeit beim Rechtspfleger liegt bzw. wonach sich die Zuständigkeit richtet.
Hat jemand bereits Erfahrungen?
Vielen Dank und liebe Grüße