Altersfeststellung umF

  • Hallo Zusammen,

    da in den Verfahren zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nunmehr die Rechtspfleger zuständig sind, folgende Frage:
    Kann der Rechtspfleger - bei Zweifeln am Alter des "Mündels" - eine Altersfeststellung beauftragen? Da ich bisher nichts finden konnte und dazu medizinische Untersuchungen (Eingriff in die Gesundheit?) erforderlich sind, bin ich mir nicht sicher, ob eine Zuständigkeit beim Rechtspfleger liegt bzw. wonach sich die Zuständigkeit richtet.

    Hat jemand bereits Erfahrungen?

    Vielen Dank und liebe Grüße :)

  • Die Alterfeststellung ist nicht deine Aufgabe, sondern nach § 42f SGB VIII die des Jugendamts. Wenn du daran also Zweifel hast, darfst du dich vertrauensvoll an das zuständige Jugendamt wenden, aber eine eigene Altersfeststellung steht dir nicht zu. Die Regelung dient gerade dazu, Streitigkeiten über das Alter zu verhindern.

    § 42f Abs. 2 SGB VIII enthält dann auch Regelungen bezüglich einer medizinischen Untersuchung.

  • Die Alterfeststellung ist nicht deine Aufgabe, sondern nach § 42f SGB VIII die des Jugendamts. Wenn du daran also Zweifel hast, darfst du dich vertrauensvoll an das zuständige Jugendamt wenden, aber eine eigene Altersfeststellung steht dir nicht zu. Die Regelung dient gerade dazu, Streitigkeiten über das Alter zu verhindern.

    § 42f Abs. 2 SGB VIII enthält dann auch Regelungen bezüglich einer medizinischen Untersuchung.

    Dies gilt aber nur während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Sofern die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt ist, ist das FamG und somit der Rechtspfleger für die Altersfeststellung zuständig.

    Nach § 9 Abs. 1 RPflG trifft der Rechtspfleger alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Dazu gehören meiner Meinung nach auch die medizinsichen Gutachten da diese im § 9 Abs. 2 RPflG nicht aufgeführt sind.

  • Die Alterfeststellung ist nicht deine Aufgabe, sondern nach § 42f SGB VIII die des Jugendamts. Wenn du daran also Zweifel hast, darfst du dich vertrauensvoll an das zuständige Jugendamt wenden, aber eine eigene Altersfeststellung steht dir nicht zu. Die Regelung dient gerade dazu, Streitigkeiten über das Alter zu verhindern.

    § 42f Abs. 2 SGB VIII enthält dann auch Regelungen bezüglich einer medizinischen Untersuchung.

    Dies gilt aber nur während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Sofern die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt ist, ist das FamG und somit der Rechtspfleger für die Altersfeststellung zuständig.

    Nach § 9 Abs. 1 RPflG trifft der Rechtspfleger alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Dazu gehören meiner Meinung nach auch die medizinsichen Gutachten da diese im § 9 Abs. 2 RPflG nicht aufgeführt sind.

    Das würde ich dann bei allen machen- gerade bei denen ohne Papiere und am 01.01. "geboren".

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • ... und am 01.01. "geboren".

    Das Geburtsjahr 01.01. gibt es in vielen Ländern, wenn Kinder das erste mal zum Schulbesuch staatlich registriert werden.

    Trat selbst in Teilen der Türkei (durchaus gut funktionierenden Verwaltung) bis vor einigen Jahren im ländlichen Raum noch auf.

  • Und ich wüsste auch nicht, was da eine Alterfeststellung helfen sollte. Da bekommst du nicht "der ist defintiv am 16.05.2006 geboren" zurück, sondern auch nur "Pi mal Daumen ist der so zwischen 16 und 17".

    Helfen kann das je nach festgestelltem Alter aber durchaus, siehe z. B. hier: mutmaßliche Volljährigkeit eines UMF

    Aus gegebenem Anlass war die Problematik auch schon mehrfach Thema im Forum, z. B. hier:

    Grundgesetz
    12. September 2017 um 12:10

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