Todeserklärungsverfahren oder doch nicht?

  • Guten Tag,

    falls das Thema hier nicht Richtig ist, bitte verschieben. Danke!

    Ich habe hier echt ein Problem und hoffe auf Denkanstöße.

    Vor mir liegt ein abgeschlossenes Erbscheinverfahren.

    Erblasserin ist 1970 verstorben. Erst vor 10 Jahren wurde ein Erbschein beantragt und auch erteilt. Miterbe laut Erbschein ist unter anderem ein Bruder der Erblasserin, zu dessen Nachforschungen sich nichts ergab. Es gibt keine Sterbeurkunde und auch keinen Sterbevermerk. Es ergaben sich keine Ergebnisse über Familienstand, zu Kindern, seinem Verbleib oder Hinweis auf seinen Tod. Es konnte nicht geklärt werden ob er Kriegszugehöriger (I. oder II. WK) war. Alle Anfragen dazu verliefen ergebnislos. Ebenso waren die Nachfragen bei den Miterben ergebnislos. Ein Abwesenheitspfleger oder ähnliches wurde für das Erbscheinverfahren nicht bestellt. Der Erbschein wurde trotzdem erteilt und auf ihn entfallen 1/5 des Nachlasses. Zum Nachlass gehört ein Grundstück.

    Nun hat ein Miterbe einen Antrag auf Todeserklärung dieser Person gestellt. Also nochmal alle Institutionen angeschrieben, die man hier so anschreibt und das Aufgebot erlassen. Nun wurde mir die Akte vorgelegt und ich wollte den Beschluss machen. Dabei habe ich festgestellt, dass eine Kriegszugehörigkeit nicht feststellbar ist (damit dürfte ja auch das Datum 31.12.1945 ausscheiden) und auch sonst alles weiterhin Unklar ist, was auf einen wahrscheinlichen Todeszeitpunkt oder Todesort hindeutet.

    Weiterhin ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man zu dem Schluss kommen konnte und die Person in einen Erbschein nach einer 1970 verstorbenen Person mit aufnimmt. Rein rechnerisch wäre er damals zwar erst 78 Jahre alt gewesen (also nicht unwahrscheinlich), aber wäre es nicht besser gewesen, man hätte den Verbleib der Person schon vor 10 Jahren geklärt bzw. öffentlich von der Erbfolge ausgeschlossen? Das ein Grundstück in die Erbmasse fällt war bekannt und der Grund für den Erbschein.

    Wie würdet ihr das lösen? Jemanden anzuhören macht keinen Sinn. Die Person ist 1892 geboren und falls im I.WK verstorben, wird es keine Person mehr geben, die sich sicher an ihn erinnert und Angaben machen kann.

    Freue mich auf Antworten!

    Dö.

  • ... aber wäre es nicht besser gewesen, man hätte den Verbleib der Person schon vor 10 Jahren geklärt bzw. öffentlich von der Erbfolge ausgeschlossen?

    Das wäre auf jeden Fall besser gewesen.

    Vom Alter her kann er in WK I gefallen sein. Oder er ist als Kleinkind verstorben,, woran sich natürlich 120 Jahre später niemand mehr erinnert.

  • Nachdem unklar ist, wie der „Verschollene“ das Erbe angenommen haben will, steht sogar die Einziehung des Erbscheins im Raum. Der Antragsteller könnte dann unter Durchführung eines Verfahrens nach § 352 d FamFG einen neuen ES beantragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nachdem unklar ist, wie der „Verschollene“ das Erbe angenommen haben will, steht sogar die Einziehung des Erbscheins im Raum. Der Antragsteller könnte dann unter Durchführung eines Verfahrens nach § 352 d FamFG einen neuen ES beantragen.

    Ja, dass stimmt. Darüber habe ich auch schon nachgedacht.

    Könnte die Lösung aber auch ein Vertreter nach Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB sein, der den Verschollenen bei etwaigen Verkaufsverhandlungen vertritt und der dann dessen Anteil einfach zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt? Mangels Sterbeurkunde bzw. Todeserklärung wird es hier sehr wahrscheinlich nicht zu einer Erbenfeststellung kommen, sodass der Anteil des Erlöses dann an den Staat fällt.

    In die Überlegung wäre natürlich noch einzubeziehen, dass der Wert des brach liegenden Grundstücks mit 500,00 Euro beziffert wurde und ich unter dem Hintergrund denke, dass wenn ich eine Einziehung und ein Verfahren nach § 352 d FamFG (beides kostenpflichtig) + Neubeantragung des ES mit/ohne EV und Erteilung des ES, der Spaß für meinen kostenpflichtigen Antragsteller aufhört oder er dann auch nicht mehr bereit ist einen neuen Erbschein zu beantragen.

  • Die Kosten sind sämtlich niederzuschlagen, weil der in der Welt gesetzte Erbschein mit diesem Inhalt nie hätte erteilt werden dürfen. Alles, was der "Reparatur" dieser offenkundig unrichtigen Sachbehandlung dient, hat nichts zu kosten.

  • Nachdem unklar ist, wie der „Verschollene“ das Erbe angenommen haben will, steht sogar die Einziehung des Erbscheins im Raum. Der Antragsteller könnte dann unter Durchführung eines Verfahrens nach § 352 d FamFG einen neuen ES beantragen.

    Wäre nach bisher bekanntem Sachverhalt wohl auch mein Favorit. Lebt denn der damalige Antragsteller noch, sodass man evtl. nochmal nachfragen kann, wie es überhaupt zu einem solchen Antrag kam?

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