Antragsberechtigung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgenden Fall und bin auf die Meinung des Forums gespannt.

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung zweier Dienstbarkeit (Energie) eine für den Berechtigten X und eine für die finanzierende Bank sowie zwei Vormerkungen.

    Den Antrag hat jetzt eine andere "Energie" GmbH gestellt. Dazu wird jetzt eine formlose Vollmacht der Berechtigten X vorgelegt, wonach die "Energie"GmbH die Berechtigte X "zur Einreichung der Eintragung" vertreten darf.

    Ich bin der Meinung, dass die "Energie" GmbH keine in § 10 FamFG genannte Person ist und deshalb den Antrag nicht stellen kann.

    Jedoch ist in der eingereichten notariellen Urkunde auch noch ein Eigentümerantrag enthalten. Ist der ebenfalls beim Grundbuchamt eingegangen? Was denkt Ihr?

    Desweiteren ist in der notariellen Urkunde noch eine Vollmacht des Eigentümers enthalten, wonach dieser den Geschäftsführer der "Energie"GmbH bevollmächtigt, ihn bei allen Erklärungen und Anträgen dieser Urkunde zu vertreten. Hätte der Geschäftsführer auf Grund dieser Vollmacht handeln können?

  • Selbst wenn Du jetzt die Bevollmächtigte zurückweist, ist die bisherige Verfahrenshandlung (Einreichung des Antrags) wirksam. Weshalb also einen Aufstand machen?

    Nebenbei: Weist Du eigentlich den Makler auch zurück, der mit Eigentümervollmacht einen Grundbuchauszug beantragt? Warum sieht das diesbezügliche Antragsformular eigentlich eine solche Vollmacht vor?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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