Der Antrag der RAin lautet wie folgt:
Die nachfolgende Kraftloserklärung ist öffentlich bekannt zu machen: „Die Generalvollmacht der xxx zugunsten der xxx des Notars Dr. xxx, Notariat xxx, vom xxx, Urkundennummer
xxx, wird für kraftlos erklärt.“
Begründung:
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin am 18.03.2015 eine notarielle Generalvollmacht mit dem Aktenzeichen (...) erteilt. Diese Vollmacht hat sie mit Schreiben vom 02.11.2021 widerrufen und um Herausgabe der Vollmacht gebeten. Eine solche ist bis heute nicht erfolgt. Stattdessen nutzt die Antragsgegnerin die Vollmacht weiterhin nach außen hin. Mit Schreiben vom 25.02.2023 hat Herr Rechtsanwalt xxx, der die Interessen der Antragstellerin vertrat, die Antragsgegnerin noch einmal zur Herausgabe aufgefordert. Diese hat sie verweigert. Stattdessen sind weitere Beschlüsse im Namen der Antragstellerin unter Verwendung der Vollmacht gefasst worden.
Nun zu meiner Frage:
Ist das überhaupt ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der Urkunde oder eine normale öffentliche Zustellung über die Zivilabteilung gem. § 176 BGB?
Eine Kollegin meinte ihr würde sowohl die Antragsberechtigung als auch die Begründung fehlen, da die Urkunde weder abhanden gekommen noch vernichtet ist.