Zulässiges Rechtsmittel gegen Ablehnung einer Erbscheinsprotokollierung / Amtspflichten bei der Erbscheinsantragsbeurkundung

  • Ich darf seit neuestem Nachlasssachen bearbeiten. Jetzt habe ich eine Akte mit sehr vielen Beteiligten und mehreren Ausschlagungserklärungen bekommen. Einer von den Erben möchte unbedingt einen Erbschein und erwartet von mir, dass ihm den Erbscheinsantrag vorbereite. Der Erbscheinssuchende ist nicht bereit die Angaben nach § 352 FamFG zu tätigen. Er beschränkt sich also darauf, zu sagen, dass er einen Erbschein will. Letztlich will der Antragssteller, dass ich die Erben mit Qouten ermittele und diesen in einen formgerechten Erbscheinsantrag gieße.Eine landesrechliche Erbenermittlungspflicht gibt es in dem Fall nicht (Aktivnachlass ca. 1000,- und kein Grundstück, Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayAGGVG). Soweit Ausschlagungen vorliegen, sind die Benachrichtigungen nach § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB erfolgt.

    Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:

    1)
    Reicht die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 BeurkG soweit einen korrekten Erbscheinsantrag vorzubereiten?

    2)

    Kann ich einen Beschluss machen, in dem tenoriere, dass ich keinen Erbscheinsantrag "erarbeiten" werde?

    Andersherum gefragt, könnte es von einem Notar verlangt werden?

    Ist das statthafte Rechtsmittel in Urkundenverfahren wie üblich nach FamFG möglich (Beschwerde) oder § 11 Abs. 2 RpflG (Rechtspflegererinnerung)?

    Einmal editiert, zuletzt von rpflvomdienst (22. Oktober 2023 um 17:46) aus folgendem Grund: Redaktionelle Änderung

  • Auch der Notar kann den Beurkundungsauftrag ablehnen, wenn die Angaben nach § 352 FamFG nicht gemacht werden.

    Aber wenn sie gemacht werden, müssen die Quoten ermittelt werden (soweit möglich - sonst Mindestteilerbschein). Das ist bei einem Aktivnachlasswert von € 1.000,00 natürlich kostenmässig bitter, aber das ist halt so mit der Wertgebühr. Beim nächsten Antrag mit Nachlasswert € 1 Mio, verwitwet, zwei Kinder, kein Testament, beschwert man sich ja auch nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Den Antrag so aufnehmen, wie er gestellt wird. Wenn Angaben fehlen, die zwingend zu machen sind, darauf hinweisen. Werden sie nicht nachgereicht Antrag zurückweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die notwendigen Angaben gem. § 352 FamFG hat der Antragsteller zu machen. Die alleinige Angabe, dass er "einen Erbschein will" kann nicht ausreichen. Zumal es verschiedenste Varianten von Erbscheinen gibt (allein, gemeinschaftlich, quotenlos, Teil-, Mindestteil-Erbschein?!). Er hat die notwendigen Angaben zu machen und einen konkreten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Erbscheinsart zu stellen.

    Wenn es bloß darum geht, dass du die weiteren Beteiligten ermitteln sollst, ist das eine andere Frage. Die Beteiligten des Verfahrens dürftest du im Zweifel allein aus Anhörungsgründen von Amts wegen zu ermitteln haben. Du hast geschrieben, dass die Benachrichtigungen nach § 1953 Abs. 3 FamFG erfolgt seien. Ist denn das Ausschlagungsverfahren überhaupt bereits beendet? Oder laufen noch Fristen, sodass man noch gar nicht abschließend sagen kann, wer die Erben sind? Dann natürlich erstmal den Ausgang abwarten.

    Ansonsten verhält es sich doch wie bei jedem einfach gelagerten Antrag auch. Auch da bereitet man den Antrag im echten Leben vor bzw. geht seinen Vordruck durch und erwartet bspw. nicht, dass der Antragsteller von selbst darauf kommt, zu sagen, welcher Güterstand bestand o.ä.

  • Wer tatsächlich bei einer weitläufigen Verwandtschaft alles ausgeschlagen hat und welche Ausschlagungen wirksam sind, kann der Antragsteller doch aus eigener Kenntnis oft gar nicht wissen, das müsste er sich ggf. durch Einsicht in die Nachlassakte erarbeiten. Und im Ausschlagungsverfahren habe ich die Angaben zu den Erben doch in der Akte - oder geht es um Erben, die nicht nachgerückt sind und durch die erklärten Ausschlagungen nicht berührt sind?

    Da die Angaben im SV sehr allgemein sind, finde ich es schwierig, eine allgemeine Verfahrensweise aufzuzeigen.

    Ich hatte schon Verfahren, in denen 80-100 Beteiligte ausgeschlagen haben und einige verbliebene Erben den Erbschein beantragen wollten. Das geht gar nicht anders, als dass ich den SV mit dem Antragsteller bespreche und dann zum Termin einen Entwurf vorbereite.

    Alles andere wäre bei in einer solchen Konstellation nicht zielführend.

    Aber vielleicht ist der Ausgangs-SV ja auch ganz anders gelagert.

  • In meinem SV gestaltet es sich wie folgt:

    Es gibt eine NL-Pflegschaft und der NL-Pfleger hat einen Stammbaum rausgearbeitet. Erben der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Also befinden wir uns in der 2. Ordnung. Dort konnten mütterlicherseits Erben ermittelt werden (Cousinen und Abkömmlinge derer), väterlicherseits gestaltet es sich etwas schwieriger, es soll wohl Erben geben, evtl. leben welche im Ausland und Urkunden können nicht lückenlos vorgelegt werden.

    Jetzt hat sich ein ES Antrag angekündigt.

    Ich frage mich jetzt: Ist es meine Aufgabe mit dem Antragsteller den Stammbaum etc. durchzugehen und die genauen Verwandtschaftsverhältnisse herauszuarbeiten? Und ob nun ein normaler ES oder ein (Mindest-)Teilerbschein beantragt werden soll und ggf zu welcher Quote.

    Mir war es eigentlich so in Erinnerung, dass der ASteller mir darlegen muss, was er eigentlich beantragen möchte.

  • Mir war es eigentlich so in Erinnerung, dass der ASteller mir darlegen muss, was er eigentlich beantragen möchte.

    Welche Art Erbschein er beantragen möchte, entscheidet er selbst.

    Die Quoten ergeben sich aus dem Gesetz und ich erwarte natürlich nicht, dass mir ein rechtlicher Laie von sich aus die zutreffenden Quoten nennt, sondern prüfe das selbst und erkläre es entsprechend im Termin.

    Wenn Beteiligte unbekannt sind, wird wohl kaum ein umfassender gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden und erteilt werden können. Es bleibt dann wahrscheinlich erstmal nur die Möglichkeit eines (Mindest-)Teilerbscheins.

  • ... Erben der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Also befinden wir uns in der 2. Ordnung. Dort konnten mütterlicherseits Erben ermittelt werden (Cousinen und Abkömmlinge derer), väterlicherseits gestaltet es sich etwas schwieriger ...

    Bei Cousinen sind wir aber schon in der 3. Erbordnung

  • ... Erben der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Also befinden wir uns in der 2. Ordnung. Dort konnten mütterlicherseits Erben ermittelt werden (Cousinen und Abkömmlinge derer), väterlicherseits gestaltet es sich etwas schwieriger ...

    Bei Cousinen sind wir aber schon in der 3. Erbordnung

    Ja das hab ich dann auch festgestellt.

    Mein Ergebnis: Ich habe den Antrag aufgenommen, da die Antragstellerin alles gut darlegen konnte. Ich habe mit einem unangenehmen Antragsteller gerechnet.

  • Ich verstehe die Frage nicht.

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