Ich darf seit neuestem Nachlasssachen bearbeiten. Jetzt habe ich eine Akte mit sehr vielen Beteiligten und mehreren Ausschlagungserklärungen bekommen. Einer von den Erben möchte unbedingt einen Erbschein und erwartet von mir, dass ihm den Erbscheinsantrag vorbereite. Der Erbscheinssuchende ist nicht bereit die Angaben nach § 352 FamFG zu tätigen. Er beschränkt sich also darauf, zu sagen, dass er einen Erbschein will. Letztlich will der Antragssteller, dass ich die Erben mit Qouten ermittele und diesen in einen formgerechten Erbscheinsantrag gieße.Eine landesrechliche Erbenermittlungspflicht gibt es in dem Fall nicht (Aktivnachlass ca. 1000,- und kein Grundstück, Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayAGGVG). Soweit Ausschlagungen vorliegen, sind die Benachrichtigungen nach § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB erfolgt.
Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:
1)
Reicht die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 BeurkG soweit einen korrekten Erbscheinsantrag vorzubereiten?
2)
Kann ich einen Beschluss machen, in dem tenoriere, dass ich keinen Erbscheinsantrag "erarbeiten" werde?
Andersherum gefragt, könnte es von einem Notar verlangt werden?
Ist das statthafte Rechtsmittel in Urkundenverfahren wie üblich nach FamFG möglich (Beschwerde) oder § 11 Abs. 2 RpflG (Rechtspflegererinnerung)?