Umbuchung Sparkonto auf Girokonto genehmigungspflichtig?

  • Hallo,

    aus der letzten Rechnungslegung habe ich sehen können, dass sich der Betrag auf dem Sparkonto (ehemals gut 80.000,00 EUR) um 30.000,00 EUR verringert hat.

    Auf Nachfrage teilte der ehrenamtliche Betreuer mit, er hätte die Beträge auf's Girokonto umgebucht, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

    Ich frage mich nun: hätte er dafür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragen müssen bzw. muss er es in Zukunft tun?

    Ich stelle da auf § 1849 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB ab; dagegen könnte jedoch § 1849 Abs. 2 Nr 1c) i.V.m. § 1845 Abs. 1 S. 2 BGB und § 1839 Abs. 2 BGB sprechen.

    Das Sparkonto ist nicht versperrt worden.

    Der Betreuer teilte mit, es handele sich bei dem Betrag auf dem Sparkonto um Verfügungsgeld i.S.d. § 1839 BGB.

    Muss in irgendeiner Form vom Betreuer nachgewiesen werden, dass es sich um Verfügungsgeld handelt oder ist das einfach so hinzunehmen?

    Die Betreuung besteht schon seit Jahren; ich habe die Akte erst dieses Jahr übernommen und habe sie somit das 1. Mal auf dem Tisch und weiß nun nicht, wie ich weiter verfahren soll...

  • Unabhängig davon, dass das Vermögen erforderlichenfalls schrumpft, weil die Einnahmen (kleine Rente) nicht genügen um die Ausgaben zu decken (hohe Mieten), wozu benötigt man 30.000 auf dem Girokonto? Gerade in Zeiten wachsender Zinsen sollte das doch so lange wie möglich verzinslich geparkt und nur die erforderlichen Beträge umgebucht werden, zB 3.000 jeweils zum ersten. Falls nicht das schon zu viel ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • Der Betreuer ist nicht befreit.

    Die Frage, warum keine Sperrvermerke angebracht waren, habe ich mir gestellt und habe dann eben auf § 1854 Abs. 1 i.V.m. § 1839 Abs. 2 BGB abgestellt.

    Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, ob es eine ähnliche Vorschrift im alten Recht gab.

    Nach altem Recht musste der nicht befreite Betreuer zwingend nach § 1809 BGB das Sparbuch versperren lassen, ohne Ausnahme.

    Hinsichtlich des (neuen) § 1839 Abs. 2 BGB hätte ich erhebliche Bedenken, 80.000 € als Verfügungsgeld anzusehen, wenn der Betroffene nicht gerade deutlich mehr Vermögen besitzt.

  • luisamariexx : Kein befreiter Betreuer regelmäßig zwingender Sperrvermerk auf allen Nicht-Giro-Konten. Und aufgrund des Sperrvermerkes benötigt er dann immer eine Freigabe vom Konto von dir. Hier mit dem "das ist Verfügungsgeld zu kommen" halte ich für abwegig, auch weil laut deinen Angaben nur 30.000 verbraucht wurden im letzten Jahr und nun 50.000 € noch drauf sind, sprich 20.000 € zu viel...

    Und die Versperrung von einem Sparbuch ist nun auch kein dem Betreuer nicht zumutbares Übel...- da das Sparbuch hier bestimmt schon seit längerem besteht und schon seit Jahren hätte versperrt sein müssen, da es Ausnahmen letztes Jahr nicht gab...

    Du schriebst:

    Auf Nachfrage teilte der ehrenamtliche Betreuer mit, er hätte die Beträge aufs Girokonto umgebucht, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

    - warum hast du dafür fragen müssen, die Umbuchungen hättest du doch in den Kontoauszügen der Rechnungslegung haben müssen? Die waren hoffentlich da und die entsprechenden Ausgabebelege für alles?

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