Hallo,
aus der letzten Rechnungslegung habe ich sehen können, dass sich der Betrag auf dem Sparkonto (ehemals gut 80.000,00 EUR) um 30.000,00 EUR verringert hat.
Auf Nachfrage teilte der ehrenamtliche Betreuer mit, er hätte die Beträge auf's Girokonto umgebucht, um die Lebenshaltungskosten zu decken.
Ich frage mich nun: hätte er dafür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragen müssen bzw. muss er es in Zukunft tun?
Ich stelle da auf § 1849 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB ab; dagegen könnte jedoch § 1849 Abs. 2 Nr 1c) i.V.m. § 1845 Abs. 1 S. 2 BGB und § 1839 Abs. 2 BGB sprechen.
Das Sparkonto ist nicht versperrt worden.
Der Betreuer teilte mit, es handele sich bei dem Betrag auf dem Sparkonto um Verfügungsgeld i.S.d. § 1839 BGB.
Muss in irgendeiner Form vom Betreuer nachgewiesen werden, dass es sich um Verfügungsgeld handelt oder ist das einfach so hinzunehmen?
Die Betreuung besteht schon seit Jahren; ich habe die Akte erst dieses Jahr übernommen und habe sie somit das 1. Mal auf dem Tisch und weiß nun nicht, wie ich weiter verfahren soll...