Hallo,
fällt unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur bereits bestehendes Altersvorsorgevermögen?
Ich konnte dazu nichts finden. Hintergrund ist, dass jemand PKH bewilligt bekommen hat und nun unverändert weiter in seine Riesterrente einzahlen will. Schonvermögen iHv 10.000€ auf dem Girokonto ist bereits vorhanden.
Einerseits könnte ich mir vorstellen, dass er den Riester-Vertrag so lange beitragsfrei zu stellen hat (bzw nur den Mindestbetrag einzahlen darf) bis er die Prozesskosten beglichen hat.
Andererseits darf man ja (zumindest laut Rechtsprechung) nach Bewilligung zB auch für ein angemessenes Auto (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII) sparen.
Kommt es auf den Einzelfall an? Etwa darauf, ob das Altersvorsorgevermögen notwendig ist, damit später keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss?
Ich kann mir eher nicht vorstellen, dass weitere Einzahlungen hier geschützt sind.
Zumal in diesem konkreten Fall ohnehin der Verdacht naheliegt, dass der Riestervertrag nur abgeschlossen wurde, damit über die geschützten 10.000€ weiter Vermögen aufgebaut werden kann, ohne dass es eingesetzt werden muss. Der Vertrag wurde einen Monat vor Beantragung der PKH abgeschlossen.