Genehmigung für eine Teilungsversteigerung über § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG

  • Hallo, ich habe einen entsprechenden Antrag auf den Tisch bekommen und bin mir unschlüssig, was zu tun ist.

    Die Betroffene ist einer Anhörung nicht zugänglich. Die Erbengemeinschaft ist Geld und guten Worten gegenüber nicht aufgeschlossen und will

    sich nicht auseinandersetzen. Man konnte sich über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks nicht einigen. Es ist nur das eine Grundstück im Nachlass.

    Der von der Betreuerin beauftragte Rechtsanwalt stellt nun einen Antrag auf Genehmigung der Teilungsversteigerung.

    Was ist in diesem Fall zu prüfen? Gibt es Besonderheiten? Kann mir da jemand weiterhelfen? :/

  • Versteigerungsrechtlich dürfte zu beachten sein, dass der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss bei Beantragung der Teilungsversteigerung vorliegen muss und nicht nach der Antragstellung nachgereicht werden kann (siehe BeckOK ZVG/Ahrens ZVG § 181 Rn. 7-9). Daher dürfte fraglich sein, ob ein ggf. bereits gestellter Versteigerungsantrag noch genehmigt werden kann.

  • Versteigerungsrechtlich dürfte zu beachten sein, dass der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss bei Beantragung der Teilungsversteigerung vorliegen muss und nicht nach der Antragstellung nachgereicht werden kann (siehe BeckOK ZVG/Ahrens ZVG § 181 Rn. 7-9). Daher dürfte fraglich sein, ob ein ggf. bereits gestellter Versteigerungsantrag noch genehmigt werden kann.

    Die Genehmigung dürfte auf die Zulässigkeit des Zuschlags abstellen.

    Der Betreuer kann doch auch einen Kaufvertrag abschließen. Dieser wird später genehmigt, oder nicht.

    Momentan fallen mir keine Argumente ein, die Genehmigung des Antrages nicht nachzureichen zu dürfen.

    Sinnvoll ist natürlich, voher tätig zu werden.

    Denkbar wäre, das Meistgebot genehmigen zu lassen.

    Und erst dann könnte der Zuschlag erteilt werden. Das gibt das Gesetz aber nicht her.

  • Schon das Gesetz sagt: "(...) kann der Antrag nur mit Genehmigung (...) gestellt werden."

    Die Begründung in der Kommentierung ist, dass es sich beim Antrag um eine Verfahrenshandlung handelt, die -anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung (§ 1856 BGB)- keiner schwebenden Unwirksamkeit zugänglich ist.

    Die Genehmigung muss eben von Antragstellung an das ganze Verfahren vorliegen. Es bleibt ja bis zur Zuschlagserteilung eine Rücknahme möglich, siehe Stöber/Kiderlen ZVG § 181 Rn. 21.

    Ich ordne ohne rechtskräftige Genehmigung nicht an, sondern stelle die Rücknahme des Versteigerungsantrages anheim.

  • Kai

    Nach den Ausführungen in der Kommentierung sollte die nachträgliche Erteilung der Genehmigung (nunmehr) möglich sein, vgl. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 9. Aufl. 2024, BGB § 1858 Rn. 11:

    Zitat

    Über die unter a) und b) genannten Fälle hinaus reicht es bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen allgemein aus, dass eine erforderliche Genehmigung des BetrG vor dem Ablauf der Frist beantragt wurde, auch wenn sie erst nachträglich erteilt wird; so etwa ... oder beim Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG;

  • Was ist in diesem Fall zu prüfen? Gibt es Besonderheiten? Kann mir da jemand weiterhelfen? :/

    Also ich würde zunächst den Betroffenen persönlich anhören. Wenn wir den Betroffenen bei einer Erbauseinandersetzung oder einem Immobilienverkauf nach § 299 S. 2 FamFG anhören sollen, kann bei der Genehmigung einer Teilungsversteigerung nach Sinn und Zweck nichts anderes gelten. Eine schriftliche Anhörung wird meiner Meinung nach der Tragweite der Entscheidung nicht gerecht.

    In der Sache selbst würde ich mich fragen, ob die Versteigerung den Wünschen des Betreuten entspricht.

    Ansonsten sähe mein Fragenkatalog wohl ungefähr so aus:

    • Liegt eine teilungsfähige Gemeinschaft vor?
    • Kann der Betreute die Verfahrenskosten vorschießen bzw. bestehen Aussichten auf PKH?
    • Würde der Betreute gerne (z.B. aus Gründen der familiären Rücksichtnahme) den ungeteilten Nachlass fortbestehen lassen?
    • Wenn der Betreute in der Immobilie wohnt: Wo kommt er stattdessen unter?
    • Ist der Betreute auf den Versteigerungserlös zwingend wirtschaftlich angewiesen?
    • Bestehen Anhaltspunkte, dass auch die Kaufpreisverteilung streitig wird und ein Folgeprozess ansteht?
    • Gibt es irgendwelche eine sinnvolle Versteigerung behindernden Rechte im Grundbuch (z.B. extreme Belastungen in Abt. III oder ein Nießbrauch)?
    • Ist eine freihändige Veräußerung als Alternative zur Versteigerung keine Option?
    • Wie sind die Erlösaussichten bei der Versteigerung (droht eine Zuschlag weit unter Verkehrswert bzw. sind die nur Gebote zu erwarten, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen eine Einstellung bewilligt werden müsste)? Meist gibt es da ja örtliche Erfahrungswerte.
    • Zumindest wenn es sich wirklich aufdrängt: Ist mit Problemen nach § 180 Abs. 2 + 3 ZVG zu rechnen?
  • Frog: Da kollidieren wohl BGB- und ZVG-Kommentierungen. Bitte beachte, dass das 1:1-Kopieren von Kommentarstellen nur sehr begrenzt erlaubt ist.

  • Beim Par. 1831 BGB gab es noch unterschiedliche Ansichten dazu. Laut den Motiven sollte der Par. 1858 Abs. 3 BGB das nun klären. Danach ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und wird mit der rechtskräftigen Genehmigung wirksam.

  • Die Gesetzbegründung zu § 1858 III BGB nennt in der Tat den Antrag auf Teilungsversteigerung als Beispiel (https://dserver.bundestag.de/brd/2020/0564-20.pdf, Seite 393).

    Ich werde dem Verlag zur genannten Fundstelle im BeckOKZVG mal einen Verbesserungsvorschlag machen.

  • In der Kommentierung zum ZVG läßt sich meines Wissens noch nichts dazu finden. Es gibt da offenbar auch noch keine Literatur dazu. Die Kommentierung zum BGB war schneller. Statt vieler: Jürgens/Brosey, 7. Aufl. 2023, BGB -> Der § 1858 BGB entspreche eben dem früheren § 1831 BGB. Der Absatz 3 greife zusätzlich die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Frage zur nachträglichen Genehmigung auf und regle dies nun ausdrücklich. Unter Hinweis auf die Motive. Den BeckOK haben wird nicht im Abo. Dort wird die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber einen Fehler gemacht hat?

  • Um es sehr verkürzt zusammenzufassen:

    Es wird bezweifelt, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 1858 III BGB ist und dass die Erwähnung eines solches Antrages in der Gesetzesbegründung sich auch im Gesetzeswortlaut wiederfindet.

    Im Ergebnis wird aber davon ausgegegangen, dass unabhängig von der vertretenen Meinung eine Fristsetzung zur Einholung der Genehmigung möglich sein sollte.

    Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit unklar ist, wann ein Antrag endgültig zurückzuweisen wäre, wenn das Genehmigungsverfahren nicht betrieben wird.

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