Löschung Geh- und Fahrtrecht aufgrund Eintritt der auflösenden Bedingung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe zu folgendem Problem leider nichts gefunden.

    Eingetragen ist ein Geh- und Fahrtrecht, welches gelöscht werden soll. Dieses ist auflösend bedingt und erlischt, wenn das herrschende Grundstück direkt von einer öffentlichen Straße her zugänglich ist.

    Zudem ist die Ausübung nur für landwirtschaftliche Zwecke gestattet.

    Das dienende Grundstück (zwischenzeitlich zerlegt) befindet sich nunmehr inmitten eines Baugebiets. Das herrschende Grundstück wurde geteilt. Der Eigentümer des abgetrennten Teils ist nicht bereit, eine Löschungsbewilligung abzugeben.

    Die Bank eines Bauplatzkäufers zahlt nur aus, wenn das Recht im Grundbuch gelöscht ist. An mich wurde die Frage gerichtet, ob die Möglichkeit besteht, die Löschung ohne Bewilligung vorzunehmen.

    Das herrschende Grundstück ist mittlerweile über eine öffentliche Straße zugängilich, wie sich aus dem Geoportal der Vermessungsverwaltung ergibt. Die auflösende Bedingung ist daher wohl eingetreten.

    Kann ich diese Tatsache als offenkundig betrachten? Der Nachweis durch öffentliche Urkunden wird wohl schwierig. Oder kann die Stadt den Eintritt der auflösenden Bedigung durch unterschriebene und gesiegelte Erklärung bestätigen? Dann könnte man -zumindest nach Anhörung des Berechtigten- die Löschung vornehmen.

    Ansonsten bliebe wohl nur die Möglichkeit, eine Klage auf Abgabe einer Löschungsbewilligung zu erheben.

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar!

  • Einen "Automatismus" zwischen Dienstbarkeit und Widmung gibt es zwar nicht (OLG München Urt. v. 11.12.2014, 34 Wx 193/14; Geh- und Fahrtrecht auf nunmehr öffentlicher Straße), aber bestimmt genug für eine ausdrückliche Abhängigmachung wird die Widmung sein. Hier eben bezüglich des Grundstücks, das die Zufahrt bildet.

  • Würde zumindest bei der entsprechenden Gemeinde mal anfragen, ob die neue Zufahrt tatsächlich als öffentliche Straße gewidmet wurde.

    Gegebenenfalls mit schriftlicher Bestätigung (mit Dienstsiegel der Gemeinde), als Bestätigung für die Akte.

  • Ich habe ein auflösend bedingtes Geh- und Fahrrecht eingetragen, dieses soll u.a. erlöschen, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn das Grundstück einen eigenen öffentlichen Zugang hat, oder der Berechtigte, seine Erhaltungspflicht nicht nachkommt, in der Bestellungsurkunde, ist weiter geregelt, dass für den Fall des Erlöschens der Dienstbarkeit der Berechtigte eine formgerechte Löschungsbewilligung zu erteilen hat (dieser Nachweis des Bedingungseintritt ist nicht auf einzelne Erlöschensgründe beschränkt).

    Das Insolvenzverfahren ist zwischenzeitlich eröffnet (Nachweis liegt diesbezüglich vor durch einen Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vor) und der Eigentümer beantragt die Löschung. Materiell ist zwar das Recht jetzt erloschen aber kann ich es ohne formgerechte Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters löschen, da in der Bestellungsurkunde ein anderer Nachweis des Erlöschens vorgesehen ist?

    Danke für eure Mithilfe:)

  • Ohne die Details zu kennen: Ich nehme an, die Löschungsbewilligungsverpflichtung ist eingebaut worden, um auf jeden Fall das Erlöschen verlautbaren zu können. Andere Unrichtigkeitsnachweise würde ich damit nicht als ausgeschlossen ansehen wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist einfach nur schlampig formuliert.

    Die Dienstbarkeit erlischt mit Eintritt der Bedingung. Da man so einige dieser Bedingungen nicht in der Form des § 29 GBO wird nachweisen können, ist die Verpflichtung zur Abgabe der dafür erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form vereinbart worden. Das sind dann aber keine Löschungsbewilligungen, sondern Berichtigungsbewilligungen.


    Hier konkret aber: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden -> das Recht ist erloschen -> Unrichtigkeitsnachweis ist in der Form des § 29 GBO geführt -> Nach Anhörung löschen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!