Löschung Grundpfandrecht für gelöschte Gesellschaft, Vertretungsnachweis

  • Hallo,

    in meinem Grundbuch ist ein Grundpfandrecht für eine GmbH & Co. KG eingetragen. Im Handelsregister ist eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und die Firma erloschen ist. Als einzige phG ist eine GmbH eingetragen. Ansonsten gab es noch einen Kommanditisten xy. Die Liquidatoren wurden nicht eingetragen. Im Registerblatt der phG, also der GmbH, ist eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, die Liquidation beendet ist und die Firma erloschen ist. Als Liquidator war xy eingetragen. Könnt ihr mir sagen, wer nun die Löschung des Rechts bewilligen muss und wie die Vertretungsberechtigung hier nachgewiesen werden muss? Ich habe jetzt schon so viel gelesen und komme nicht weiter.

  • Hilft das?

    Drasleona
    12. Juli 2023 um 11:33
  • Bei einer KG lebet die Liquidation wieder auf, die Liquidatoren sind wieder/nach wie vor Liquidatoren. Von daher xy, je nach Vertretungsregelung alleine.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Obiger Link hilft leider nicht weiter….

    Dass die KG wieder auflebt und durch die bisherigen Liquidatoren vertreten wird, habe ich auch gelesen, aber in meinem Fall sind ja keine Liquidatoren bei der KG eingetragen… und die GmbH ist ebenfalls erloschen. Soweit ich weiß, müsste bei einer GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt werden

  • Die Liquidation erfolgt bei einer KG durch alle Gesellschafter, wenn nichts anderes geregelt ist. Du hast den Kommanditisten xy, an den ich mich mal zu erst wenden würde.

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  • Wie von dir geschildert, steht in § 146 HGB, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter erfolgt, wenn nicht durch Beschluss oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt wurde. Woher weiß ich denn, dass das nicht der Fall ist und hätten die Liquidatoren nicht gemäß § 148 HGB eingetragen werden müssen?

    Zudem: Wenn ich sage, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, so bräuchte ich die Löschungsbewilligung von allen Gesellschaftern, also von dem Kommanditisten und von dem phG. Die phG ist aber eine gelöschte GmbH. Damit für diese wirksam Erklärungen abgeben werden können, müsste doch für die GmbH ein Nachtragsliquidator durch das Gericht bestellt werden oder sehe ich das falsch?

    Im Schöner/Stöber Grundbuchrecht steht hierzu unter Rn. 3628:

    "Nach Schluss der Abwicklung und Löschung der Firma im Handelsregister lebt für weitere Abwicklungsmaßnahmen die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht wieder auf. Das Gericht hat für Abwicklungsmaßnahmen nach Schluss der Liquidation (die bisherigen oder andere) Abwickler neu zu bestellen."

  • Vielleicht lässt sich unter Berufung auf den Beschluss des KG Berlin 22. Zivilsenat vom 09.09.2019, 22 W 93/17

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    die Wiedereintragung der KG erreichen. Der Leitsatz lautet: „Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.“

    Wie hier ausgeführt

    Löschungsbewilligung für Hypothek-Gläubiger ist eine aufgelöste KG - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo zusammen, ich habe hier folgenden ererbten Fall: Im Grundbuch ist als Gläubiger einer brieflosen Hypothek die X- KG eingetragen. Das Recht wurde schon…
    www.rechtspflegerforum.de

    wird allerdings dann, wenn es sich bei dem eingetragenen Berechtigten nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG überwiegend abgelehnt. Lediglich für die Publikumskommanditgesellschaft soll der Nachtragsliquidator in entsprechender Anwendung von § 273 IV AktG vom Gericht zu bestellen sein (siehe etwa BGH, Urteil vom 2. 6. 2003 - II ZR 102/02 = NJW 2003, 2676).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie von dir geschildert, steht in § 146 HGB, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter erfolgt, wenn nicht durch Beschluss oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt wurde. Woher weiß ich denn, dass das nicht der Fall ist und hätten die Liquidatoren nicht gemäß § 148 HGB eingetragen werden müssen?

    Zudem: Wenn ich sage, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, so bräuchte ich die Löschungsbewilligung von allen Gesellschaftern, also von dem Kommanditisten und von dem phG. Die phG ist aber eine gelöschte GmbH. Damit für diese wirksam Erklärungen abgeben werden können, müsste doch für die GmbH ein Nachtragsliquidator durch das Gericht bestellt werden oder sehe ich das falsch?

    Im Schöner/Stöber Grundbuchrecht steht hierzu unter Rn. 3628:

    "Nach Schluss der Abwicklung und Löschung der Firma im Handelsregister lebt für weitere Abwicklungsmaßnahmen die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht wieder auf. Das Gericht hat für Abwicklungsmaßnahmen nach Schluss der Liquidation (die bisherigen oder andere) Abwickler neu zu bestellen."

    Wie gesagt, würde ich den xy anschreiben. Er kann (darf/soll/muss) sich ja auch dazu äußern, was konkret geregelt war.

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  • Es ist hier wohl eher so, dass die phG (spätestens) mit ihrem Erlöschen aus der KG ausgeschieden ist, falls es im Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt ist. Dies führte dann - da nur noch ein Mitgesellschafter (Kommanditist xy) verblieben ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter xy. Daher müsste nur dieser die Bewilligungserklärung abgeben.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Es ist hier wohl eher so, dass die phG (spätestens) mit ihrem Erlöschen aus der KG ausgeschieden ist, ....

    Das hatte ich ja in dem von Kai in #2 eingestellten Link

    Prinz
    14. Juli 2023 um 13:43

    beschrieben. Die Threadstarterin geht aber in # 4 davon aus, dass dieser Link nicht weiterhilft. Wie Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, § 32 RN 38 ausführt, lässt sich allein anhand der Eintragung im Handelsregister eine Gesamtrechtsnachfolge durch Abschichtung auch nicht erschließen. juni: Was steht denn dazu in der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter ?

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  • Stimmt. Aber warum juni der Link nicht weiterhilft erklärt sie nicht. Hier bedarf es weiterer Sachverhaltsangaben, wie der tatsächliche, insbesondere der zeitliche Ablauf war und was wann im Einzelnen angemeldet wurde (BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – V ZB 10/18).

    Mit der im Handelsregister abgebildeten Liquidation der GmbH und deren Vollbeendigung wäre sie in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB von Gesetzes wegen aus der KG ausgeschieden. Auf eine Anmeldung und (deklaratorische) Eintragung des Ausscheidens bei der KG kommt es nicht an. Wenn daher die Liquidation und Vollbeendigung der GmbH zeitlich vor der Auflösung der KG erfolgt ist, würde sich die Gesamtrechtsnachfolge an den Handelsregistereintragungen abbilden.

    Und ob sich in diesem Fall die Ansicht von Otto im BeckOK GBO, wonach die Gesamtrechtsnachfolge nicht allein durch HR-Eintragung nachgewiesen werden kann, so halten lässt ist zumindest umstritten. Er beruft sich auf eine BayObLG-Entscheidung aus 1989, die noch auf der alten Rechtslage zu Personenhandelsgesellschaften beruhte (BayObLG, Beschl. v. 15.03.1989 - BReg. 2 Z 26/89; ebenso BayObLG, Beschl. v. 26.03.1993 - 2 Z BR 91/92). Daran wird man sich aber - mit der von Dir zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Beschl. v. 27.09.2010 - 17 W 956/10) - nicht ohne Weiteres mehr orientieren können.

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  • Vielen Dank fürs Mitdenken!

    Die Eintragung der Auflösung der GmbH & Co. KG und das Erlöschen der Firma wurde im Januar 1989 im Handelsregister eingetragen. Deswegen kann ich die Anmeldung leider nicht einsehen. Bei der Komplementär-GmbH wurde im April 1989 die Beendigung der Liquidation eingetragen und die Löschung der Firma. Bisher habe ich noch keine Erklärung vorliegen, was zur Auflösung der GmbH & Co KG führte.

    Ich habe allerdings folgende Entscheidung des Kammergerichts gefunden:

    Kammergericht, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 W 1347/20

    Nach dieser Entscheidung kann die Vertretungsberechtigung der Liquidatoren nicht mit dem Handelsregister gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist. Damit eine Vertretungsberechtigung zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen werden kann, muss die Gesellschaft auf Anmeldung der Fortsetzung der Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen werden.

    Ggf. käme, wie von Prinz zitiert, auch die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 IV AktG in Betracht. Das wäre an sich die einfachste Lösung.

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