Gibt es eine Zuständigkeit für Erbscheinsanträge in Niedersachsen

  • Moin,

    wir haben hier in Niedersachsen folgenden, selten vorkommenden Fall:

    Der Ehemann stirbt in A , er wohnte mit seiner Ehefrau auch in A.

    Jetzt möchte die Ehefrau den Erbscheinsantrag gern in B stellen, da das Gericht in B kaum Wartezeiten hat, während in A Termine vergeben werden.

    Nun fragen sich die Kollegen: Kann ich einen Erbscheinsantrag mit Eidesstattlicher Versicherung in jedem Gericht in Niedersachsen aufnehmen lassen?

    Wir sind uns da nicht einig: Die einen sagen ja, die anderen haben gelernt: Nur beim Wohnsitzgericht (A)oder Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (hier leider auch A).

    Wie geht ihr hier in Niedersachsen damit um, und mit welcher Begründung?

    Oder brauche ich ein Rechtshilfeersuchen?


    Danke

    Gruß

    Insu

  • Folgendes gilt für alle Gerichte in Deutschland, nicht nur für Niedersachsen.

    Jedes Gericht deutschlandweit kann den Erbscheinsantrag aufnehmen, egal wo der Antragsteller wohnt oder der Erblasser seinen lgA hatte.

    Bei allen Gerichten ist es jedoch lediglich eine Rechtshilfesache (AR-Sache), die nichts zählt, außer beim zuständigen Nachlassgericht, hier:A

  • An DippelRipfl: Kannst du mir schreiben wo das steht?

    Wir suchen hier eine Rechtsgrundlage, denn die NRW Justiz z.B. veröffentlicht auf Ihrer Internetseite :

    "Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann der Erbe/ die Erbin oder mehrere Erben gemeinsam bei dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.
    Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen. "

    Quelle: NRW-Justiz: Erbschein und Erbscheinverfahren

    Danke, denn bisher war die Justiz NRW zuverlässig- und von "das kann man überall" steht dort nichts.

  • Wo steht denn, dass es NUR an einem dieser beiden Gerichte geht? DAS steht mE nirgendwo.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Folgendes gilt für alle Gerichte in Deutschland, nicht nur für Niedersachsen.

    Jedes Gericht deutschlandweit kann den Erbscheinsantrag aufnehmen, egal wo der Antragsteller wohnt oder der Erblasser seinen lgA hatte.

    Bei allen Gerichten ist es jedoch lediglich eine Rechtshilfesache (AR-Sache), die nichts zählt, außer beim zuständigen Nachlassgericht, hier:A

    Auch, wenn das Gericht keine eigene Nachlassabteilung hat, da diese hier bei den Familiengerichten zentriert sind?

  • An DippelRipfl: Kannst du mir schreiben wo das steht?

    Wir suchen hier eine Rechtsgrundlage, denn die NRW Justiz z.B. veröffentlicht auf Ihrer Internetseite :

    "Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann der Erbe/ die Erbin oder mehrere Erben gemeinsam bei dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.
    Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen. "

    Quelle: NRW-Justiz: Erbschein und Erbscheinverfahren

    Danke, denn bisher war die Justiz NRW zuverlässig- und von "das kann man überall" steht dort nichts.

    Das scheint in NRW wohl auch nicht jeder so zu sehen, die z.B. nicht.

    Persönlich bin ich der Meinung, dass es für Rechtshilfe einen sachlichen Grund geben muss, welcher nicht darin liegen kann, dass man bei einem beliebigen Gericht schneller zum Antrag kommt, als bei dem Gericht, welches ob der Lage oder seiner Zuständigkeit als Nachlassgericht eigentlich dafür da wäre.

  • Wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, dass man Erklärungen nur vor einem bestimmten Gericht abgeben kann, kann man sie vor jedem Gericht abgeben. Die Frage der Wirksamkeit bei Berufungen, Ausschlagungserklärungen etc, die vor einem "falschen" Gericht abgegeben wurden, ist eine andere.

    Du brauchst einen sachlichen Grund? "Ich bin jetzt hier." 8o

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann hoff mal, dass deine Nachbargerichte nicht auf die Idee kommen, den Leuten zu sagen, wir sind die nächsten 3 Monate mit Terminen ausgebucht, aber der Araya, vom Gericht nebenan, der hat immer Zeit für Sie....

  • @ WinterM: genau das wäre wohl zu befürchten, sofern wir erst mal damit anfangen- da das Gericht A wirklich langen Terminsvorlauf hat -und dies wird sich in diesem Bundesland in diesem Leben wohl auch nicht mehr ändern. Und eine relativ kurze Fahrt entfernt ist.

    Und heute werden solche "Geheimtipps" ja dann schnell verbreitet...


    Könnte ich bitte auch mal Meinungen/Erfahrungen aus Nds bekommen? Gerne auch per PN- wie macht Ihr das bzw. kommt das bei euch vor?

  • Dann hoff mal, dass deine Nachbargerichte nicht auf die Idee kommen, den Leuten zu sagen, wir sind die nächsten 3 Monate mit Terminen ausgebucht, aber der Araya, vom Gericht nebenan, der hat immer Zeit für Sie....

    Etwas übertrieben, meinst du nicht?

    Zwischen "man kann hingehen, wo man will" und "ich schicke mal alle zum WinterM" ist doch ein Unterschied.

    Bei den Rechtsbehelfsbelehrungen steht es sogar ausdrücklich drin. Zumindest bei der Nutzung von EUREKA.

    Genauso müssen auch Anträge etc zu Protokoll aufgenommen werden. Egal, ob das Gegenüber schreiben kann oder nicht.

    Das ist hier mE nichts anderes.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier in den drei niedersächsischen Gerichten, die ich kenne, nehmen wir Erbscheinsanträge nur in originärer Zuständigkeit oder im Wege der Rechtshilfe als "Wohnsitzgericht" auf, letzteres höchst ungern, da es nichts zählt, aber wir machen es.

    Wenn keiner der beiden Fälle vorliegt, verweisen wir die Anfragenden an das zuständige Gericht und die Möglichkeit, einen Notar zu beauftragen.

    Ja, es gibt einen Dienstleistungsgedanken, aber auch wir haben bereits mit den eigenen Zuständigkeiten gut zu tun.

    Es ist aber m.E. nicht verboten bzw. kenne ich keinen, der einen fremden Erbscheinsantrag nicht bearbeiten würde, bloß weil due Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts nicht eindeutig ist.

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