PKH Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits - Übergang nach § 59 Rvg?

  • Zum Fall: PKH Partei verliert und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es findet ja kein Übergang auf die Staatskasse statt gem. § 59 RVG. Weil es keinen erstattungspflichtigen Gegner gibt ? Sorry ich hab in der PKH Vorlesung jetzt nicht so aufgepasst

    Und was wäre weiteres zu veranlassen

  • Na der Übergang findet trotzdem statt. Der Anspruch steht dann eben der Staatskasse gegen die PKH-Partei zu, welche durch PKH geschützt ist.

    Sofern Raten angeordnet, Kosten über eben diese einziehen, ansonsten irgendwann PKH-Überprüfung.

  • Nein, es findet kein Übergang statt, schließlich gibt es keinen Anspruch der PKH-Partei, den die Staatskasse übernimmt und der deshalb von der PKH-Partei auf die Staatskasse übergehen könnte.

    Die Kosten, die die PKH-Partei laut Kostenentscheidung zu tragen hat, fallen ja originär an, und werden über die festgesetzten Raten eingezogen. Sollte keine Ratenzahlung angeordnet sein, ist die Akte zu verfristen, um später die PKH zu überprüfen und evtl. dann Raten anzuordnen.

  • Und die PKH-Vergütung des klägerischen Anwaltes ? M.E. geht die über.

    Im Ergebnis ist es egal: Im Fall einer nachträglichen Aufhebung/Ratenzahlungsanordnung muss der Kläger die Kosten seines Anwaltes und die Gerichtskosten zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowieso.

    Insofern kommt es nicht wirklikch darauf an, ob der Kostenanspruch nun übergegangen, oder originärer Kostenanspruch ist.

  • Auf die Landeskasse kann nur ein Anspruch übergehen, der der PKH-Partei zusteht. Die Vergütung des RA der obsiegenden Partei war nie ein Anspruch der unterliegenden PKH-Partei und kann daher auch nicht von der unterliegenden PKH-Partei auf die Landeskasse übergehen.

    In § 59 RVG heißt es: "Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe ... beigeordneten ... bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über."

    Ein ersatzpflichtiger Gegner ist im Falle der unterlegenen PKH-Partei aber nicht vorhanden, also kann auch nichts übergehen.

    Die PKH der obsiegenden Partei ist ein anderer "Fall"; jede PKH-Partei ist grundsätzlich gesondert zu betrachten! In diesem Fall ist natürlich ein ersatzpflichtiger Gegner vorhanden, sodass es hier zum Forderungsübergang kommen kann.

  • Auf die Landeskasse kann nur ein Anspruch übergehen, der der PKH-Partei zusteht.

    Nein. Übergehen kann nur ein Anspruch der dem beigeordneten Rechtsanwalt zusteht.

    In § 59 RVG heißt es: "Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe ... beigeordneten ... bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über."

    Es geht der Vergütungsanspruch des beigeordneten RA gegen die Partei über.

    Die Vergütung des RA der obsiegenden Partei war nie ein Anspruch der unterliegenden PKH-Partei und kann daher auch nicht von der unterliegenden PKH-Partei auf die Landeskasse übergehen.

    Um die Vergütung des RA der Gegenpartei ging es ja nicht. Die kann natürlich nicht übergehen.

    Im Ergebnis ist es egal: Im Fall einer nachträglichen Aufhebung/Ratenzahlungsanordnung muss der Kläger die Kosten seines Anwaltes und die Gerichtskosten zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowieso.

    :thumbup:

  • Für die Gerichtskosten gilt, dass diese nur nach § 122 ZPO gefordert werden dürfen (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO). Hat die unterliegende Partei PKH ohne Raten, kann man diese also nicht von ihr fordern. Bezüglich der Anwälte gilt § 123 ZPO, wenn ein Kostenfestsetzungsverfahren betrieben wird. Sofern die Landeskasse die PKH-Vergütung zahlt (wg. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 55 RVG), kann diese dann, ebenso wie die Gerichtskosten, nur nach § 122 ZPO von der unterliegenden Partei zurückgefordert werden (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO).

    Einen Übergang bzgl. des Gegners kann es eigentlich nicht geben, da es keine Kosten gibt, die man von der obsiegenden an die unterliegende Partei festsetzen könnte, § 59 Abs. 1 RVG.

  • Da der beigeordnete Anwalt seine Vergütung nur deshalb aus der Landeskasse bekommt, weil seiner Partei PKH bewilligt wurde, und originär der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten hat, handelt es sich bei der aus der Landeskasse ausgezahlten Anwaltsvergütung im Grunde doch um einen Anspruch der PKH-Partei!

    Um die Vergütung der RA-Vergütung der obsiegenden Partei ging es sehr wohl! Störtebecker fragte nämlich: "Und die PKH-Vergütung des klägerischen Anwaltes ?", während Cosima1234 lediglich von "PKH-Partei" spricht, nicht auch davon, dass dies der Kläger sei.

    Ein Übergang bzgl. der gegnerischen Kosten kann es nach § 59 RVG dann geben, wenn diese ebenfalls PKH hat. Diese Kosten werden der unterliegenden PKH-Partei nicht zum Soll gestellt, jedoch ggfls. über Raten/Einmalzahlung ebenfalls eingezogen. Der Übergang findet also (zunächst) in der Weise statt, dass sie der unterliegenden Partei in der Kostenrechnung verbucht werden.

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