Genehmigung Freigabe Gemeinschaftskonto

  • Guten Morgen,

    ich habe gerade einen komischen Fall und weiß nicht recht, wie ich den hier lösen soll.

    Ich habe zwei Betreuungsakten (Ehepaar), Betreuerin ist in beiden Akten die Tochter des Ehemannes und die Stieftochter der Ehefrau. Die Betreuerin beantragt jetzt in beiden Akten die Genehmigung der Freigabe eines Betrages in Höhe von 10.000,- € vom Sparkonto und Umbuchung auf das Girokonto. Beide Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute. In der Akte des Ehemannes wäre die Tochter ja befreite Betreuerin und bräuchte keine Genehmigung, soweit kein Sperrvermerk eingetragen ist. In der Akte der Ehefrau benötigt die Tochter als nicht befreite Betreuerin eine Genehmigung. Wie würdet ihr das jetzt praktisch handhaben? Würdet ihr jeweils 5.000,- € abheben lassen (einmal ohne und einmal mit Genehmigung) oder einfach gänzlich 10.000,- € mit Genehmigung? Rein theoretisch könnte man ja hier die Genehmigung damit umgehen, dass die Umbuchung im Namen des Ehemannes vorgenommen wird. Ich weiß nicht, ob das dann sinnvoll wäre. Ich bin total verwirrt. :confused: :confused:

  • Wenn Du das nur als Verfügung im Namen des Mannes ansiehst, scheidet ja eine Verwendung für die Frau grundsätzlich weitestgehend aus. Daher landet man aus meiner Sicht immer bei der Genehmigung.

    Ich würde vermutlich einen Beschluß machen, in dem ich deutlich schriebe, daß es sich um eine Verfügung beider /für beide handelt und ihn auch zur Akte des Mannes geben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn Du das nur als Verfügung im Namen des Mannes ansiehst, scheidet ja eine Verwendung für die Frau grundsätzlich weitestgehend aus. Daher landet man aus meiner Sicht immer bei der Genehmigung.

    Ich würde vermutlich einen Beschluß machen, in dem ich deutlich schriebe, daß es sich um eine Verfügung beider /für beide handelt und ihn auch zur Akte des Mannes geben.

    Ja das klingt logisch, vielen Dank!

  • Wenn das Sparkonto im Ausgangsfall ein Oder-Konto ist, dann kann jeder Ehegatte alleine verfügen (kein Vollmachthandeln auch für den anderen Ehegatten!). Dies bedeutet, dass tunlichst derjenige Ehegatte verfügt, für welchen der Betreuer befreit ist. Eine Genehmigung scheidet dann aus, weil der andere Ehegatte mangels entsprechender rechtsgeschäftlicher Erklärung überhaupt nicht verfügt. Im Ergebnis ist es in der Sache ohnehin ohne Belang, weil das Geld ja wiederum auf einem Gemeinschaftskonto der Eheleute landen soll.

    Anders natürlich bei gesamthänderischen Konten und darauf zielte wohl auch die in #4 gestellte Frage ab.

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