Es würde auch niemand auf die Idee kommen, dem Gl. A auf Anfrage mitzuteilen, dass auch Gläubiger B und C das Konto pfänden.
Da möchte ich nur mal so nebenbei § 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einwerfen.
Die Vorschrift gilt allerdings nur für den Drittschuldner, nicht für das Vollstreckungsgericht.
Wenn die Gläubiger B und C später als A gepfändet haben, sind deren Pfändungen dem Gläubiger A auch noch nicht im Rahmen der DS-Erklärung bekanntgeworden.
Da kann man sich schon fragen, ob das Vollstreckungsgericht dem A durch ein entsprechendes Rubrum im Beschluss zu dieser Erkenntnis verhelfen sollte/darf.