Freigabe von Nachzahlung (Pflegegeld); pfändende Gläubiger aus Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Einziehungsverfügung - wie einstweilige Einstellung?

  • Es würde auch niemand auf die Idee kommen, dem Gl. A auf Anfrage mitzuteilen, dass auch Gläubiger B und C das Konto pfänden.

    Da möchte ich nur mal so nebenbei § 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einwerfen.

    Die Vorschrift gilt allerdings nur für den Drittschuldner, nicht für das Vollstreckungsgericht.

    Wenn die Gläubiger B und C später als A gepfändet haben, sind deren Pfändungen dem Gläubiger A auch noch nicht im Rahmen der DS-Erklärung bekanntgeworden.

    Da kann man sich schon fragen, ob das Vollstreckungsgericht dem A durch ein entsprechendes Rubrum im Beschluss zu dieser Erkenntnis verhelfen sollte/darf.

  • Ich habe nun auch erstmals den Fall. Ihr handhabt das ja mitunter sehr verschieden.

    Ich habe hier teilweise die Stadtkasse die pfändet und eben meine diversen pfübs.

    Es geht um eine Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss.

    Ich habe zwar eine Auflistung von der Bank, aber ich habe zB gar keine vollständigen Adressen der zu pfändenden Gläubiger (da steht das zB nur Stadtkasse XY). Also einfach nur Schuldnerin und DS ins Rubrum und dann? Wie stellt ihr das zu an evtl. Gläubiger?

  • In einem solchen Fall fordere ich den Schuldner auf, mir sämtliche Adressen der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter mitzuteilen. Von Amts wegen sind diese nicht zu ermitteln. In den meisten Fällen bekomme ich spätestens nach Erinnerung eine entsprechende Liste vom Schuldner vorgelegt. Erfolgt auch nach Erinnerung keine Reaktion, so weise ich den Antrag auf Vollstreckungsschutz zurück.

  • Da sagt § 904 Abs. 5 S. 3 ZPO nach m.E. aber etwas anderes. Der Beschluss gilt als Bescheinigung. Eine Bescheinigung wirkt kontobezogen... denke das Thema haben wir schon ausführlich besprochen.

    Ich setz mal noch eins drauf: Für Beschlüsse nach 904 oder 905 ist ebenso wie für die Bescheinigung von anderen Stellen überhaupt kein Nachweis einer Pfändung ersichtlich. Kontobezogen. Und auch vorsorglich möglich, wie die Einrichtung des P-Kontos oder auch die Vorlage einer Bescheinigung.

    ...wird nicht jeder so sehen, ich weiß, aber so ist das P-Konto-System gedacht.

  • Auf jeden Fall ein interessanter Ansatz und nicht völlig abwegig. Allerdings mit den Anforderungen, die an einen gerichtlichen Beschluss gestellt werden, m.E. nicht vereinbar. Würde uns natürlich die Arbeit erheblich vereinfachen. :)

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