Freigabe von Nachzahlung (Pflegegeld); pfändende Gläubiger aus Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Einziehungsverfügung - wie einstweilige Einstellung?

  • Hallo,

    ich habe aktuell einen Antrag auf Freigabe einer Nachzahlung von Pflegegeld. Bei Nachzahlungen ist ja das Vollstreckungsgericht zuständig.

    Aus der Gläubigerübersicht geht hervor, dass das Konto von mehreren Gläubigern gepfändet wird:

    - Gl. 1 aus Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    - Gl. 2 aus eigener Einziehungsverfügung (LRA)
    - Gl. 3 aus eigener Einziehungsverfügung (andere Behörde)

    Ich beabsichtige nun die einstweilige Einstellung des gepfändeten P-Kontos. Allerdings stellt sich mir nun die Frage, wie der Beschluss formuliert werden muss.

    Müssen im Rubrum auch die Behörden aufgenommen sein, die aus ihrer Einziehungsverfügung pfänden? Muss ich im Tenor die jeweiligen Einziehungsverfügungen explizit benennen?


    Oder reicht es aus, wenn ich eine Einstellung in dem Verfahren über Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mache, was dann im Tenor lautet
    "Der Vollzug der Überweisung des Kontos XXX des Schuldners bei der (Bank) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom (Datum) wird bis zu einer abschließenden Entscheidung einstweilen eingestellt, § 906 Abs. 2 i.V.m.732 Abs. 2 ZPO."

    Vielen Dank schon mal im Voraus :)

  • Ich stelle die Zwangsvollstreckung aus den PfÜB vom ..., sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom... einstweilen ein.

    Natürlich gehören die öffentlichen Gl. auch in das Rubrum, da sie als Gl. Beteiligte des Verfahrens sind.

    Schließlich beabsichtigst du ja, in deren Rechte aus dem erlangten Pfandrecht einzugreifen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort! :)

    Machst du solche Einstellungen dann im PfÜB-Verfahren oder wird dafür eine neues Aktenzeichen angelegt?

    Aus meiner Sicht muss dafür ein neues Akzenzeichen angelegt werden, wenigstens in den Fällen, in denen nicht nur ein Pfüb betroffen ist.

    Sofern nur Einziehungsverfügungen vorliegen, kommt man ohnehin nicht umhin.

  • Bei uns wird es auch mal so und mal so gemacht mit den Akten. Im Rubrum führe ich z.B. keine Gläubiger auf. Hatte neulich erst ein Verfahren mit 13 Gläubigern. Schon aus Datenschutzgründen dürfen m.E. nicht alle im Rubrum stehen.

    Ich stelle die ZV allgemein durch Beschluss ein und stelle im Tenor klar, dass die einstweilige Einstellung das gesamte Konto mit allen aktuellen (und ggf. zukünftigen) Pfändungen betrifft.

  • Bei uns wird es auch mal so und mal so gemacht mit den Akten. Im Rubrum führe ich z.B. keine Gläubiger auf. Hatte neulich erst ein Verfahren mit 13 Gläubigern. Schon aus Datenschutzgründen dürfen m.E. nicht alle im Rubrum stehen.

    Ich stelle die ZV allgemein durch Beschluss ein und stelle im Tenor klar, dass die einstweilige Einstellung das gesamte Konto mit allen aktuellen (und ggf. zukünftigen) Pfändungen betrifft.

    irgendwo hatte ich mal den Satz her : Der Beschluss wirkt für und/oder gegen alle Gläubiger.

    Die mir bekannten Gläubiger wurden angehört, jedoch nicht im Rubrum erfasst.

    Somit war eine Nachzahlung bei mir von der Bank problemlos freigegeben worden.

  • ich erledige das i.d.R. im Pfüb-Verfahren, bzw. in dem Verfahren, in welchem mir die Geschäftsstelle das vorlegt (egal ob neu angelegt oder die PfÜB-Akte). Ist deren Sache, da halte ich mich raus....

    Habe gerade einen Antrag vorliegen, bei dem der Betreuer des Schuldners die Freigabe von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto beantragt und ein PfÜB-Aktenzeichen aus 2013 angibt, bei dem aber nur Arbeits-bzw. Renteneinkommen gepfändet wurde.

    Aus den Anlagen ergibt sich, dass das Finanzamt das Konto gepfändet hat. Jedenfalls dann bräuchte man m.E. eine andere Zusammensetzung/Formulierung des Rubrums.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Habe gerade einen Antrag vorliegen, bei dem der Betreuer des Schuldners die Freigabe von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto beantragt und ein PfÜB-Aktenzeichen aus 2013 angibt, bei dem aber nur Arbeits-bzw. Renteneinkommen gepfändet wurde.

    Aus den Anlagen ergibt sich, dass das Finanzamt das Konto gepfändet hat. Jedenfalls dann bräuchte man m.E. eine andere Zusammensetzung/Formulierung des Rubrums.

    Lasse in einem solchem Fall ein neues AZ anlegen, stelle einstweilen ein (In der Zwangsvollstreckungssache gegen XY, ABC Bank als DS) und fordere vom Sch. bzw. Sch.-V. eine Pfändungsübersicht der Bank an.

  • In der AktO NRW ist normiert:

    Eine Vollstreckungssache ist nicht erneut zu registrieren, wenn

    3. das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungsbeschluss, den es selbst erlassen hat, nochmals befasst wird.

    Sofern nunmehr ein Antrag nach §§ 904 oder 907 ZPO zu bescheiden ist und beim Gericht selbst keine Pfändung des betroffenen Kontos erfolgt ist, wäre die Sache als neue einzutragen.

    Bei allen anderen möglichen Anträgen sollte es ja ein Verfahren beim Gericht gegeben haben, in dem man den Folgeantrag bescheiden kann.

  • Ich frage mich halt, ob ein Antrag nach § 907 ZPO nicht ggf. grundsätzlich als neuer Antrag zu erfassen ist, da sich die Freigabe m.E. nicht (nur) auf eine spezifische Forderungspfändung/PfÜB bezieht, sondern allgemein auf das spezifische Guthhaben auf dem P-Konto, das freigegeben wird.

    Im ersten Fall müsste bei einer neuen Pfändung des P-Kontos wohl erneut eine Freigabe per Beschluss erfolgen. Im zweiten Falle wäre das spezifische Guthaben (hier Sozialleistungen) auf dem P-Konto auch bei (zukünftiger) Pfändung durch andere Gläubiger/Vollstreckungsorgane erfasst und so meine ich den Zweck des § 907 ZPO zu verstehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich finde die Frage sehr berechtigt, gerade bei den Entscheidungen (Ersetzung der Bescheinigung fällt ja auch noch darunter), wo die Entscheidung nicht pfändungsbezogen, sondern Kontobezogen ist.

    Die für dich geltende Wahrheit kann deiner Geschäftsstelle aber nur das Landgericht im Wege der großen Geschäftsprüfung erzählen (die da kann es in unterschiedlichen LG- bzw. OLG-Bezirken auch sehr unterschiedlich sein).

    So lande ich wieder bei:

    "Wichtig ist ja das Ergebnis, was nachher rauskommt."

    Ob mir dieses nunmehr 13 Minuten (abzüglich Mangelquote) Zeit für mein Pensum bringt oder nicht, ist mir da doch sehr egal...)

  • § 313 Nr. 1 ZPO gilt entsprechend bei Beschlüssen, z.B. BGH VI ZB 65/06, selbstverständlich muss sich aus dem Rubrum ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung gelten soll.

    Bei 3 Gläubigern gibt es m.E. 3 Entscheidungen, die inhaltlich im Einzelfall durchaus unterschiedlich ausfallen können (je nach Art der nachgezahlten Sozialleistung kann für privilegierte Gläubiger ein höherer Freibetrag herauskommen). Für die Entscheidung in einem Verfahren sehe ich keine Rechtsgrundlage. Es würde auch niemand auf die Idee kommen, dem Gl. A auf Anfrage mitzuteilen, dass auch Gläubiger B und C das Konto pfänden.

    Soweit das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungsbeschluss, den es selbst erlassen hat, nochmals befasst wird, gibt es ohnehin kein neues Az., § 24 Abs. 2 Ziff. 3 AktO.

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