Hallo,
ich habe eine prinzipielle Frage:
Ist es möglich von den Kosten für die Entgegennahme der Erbausschlagung abzusehen?
Nach OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2016 – 6 W 75/16 gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für die Erbausschlagung, weil deren Erklärung kein Verfahren iSd § 76 Abs. 1 FamFG ist.
Demnach wird man auch nicht nach § 81 FamFG von Kosten absehen können....
Ich habe jetzt den Fall, dass für ein minderjähriges Kind eine Ausschlagung durch die Pflegerin abgegeben wurde.
Diese weigert sich nun die Kosten zu zahlen....
Ich sehe keine gesetzliche Grundlage von diesen abzusehen?!
Wie handhabt ihr das?