Kosten für Erbausschlagung - VKH? Nichterhebung?

  • Hallo,

    ich habe eine prinzipielle Frage:

    Ist es möglich von den Kosten für die Entgegennahme der Erbausschlagung abzusehen?

    Nach OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2016 – 6 W 75/16 gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für die Erbausschlagung, weil deren Erklärung kein Verfahren iSd § 76 Abs. 1 FamFG ist.

    Demnach wird man auch nicht nach § 81 FamFG von Kosten absehen können....

    Ich habe jetzt den Fall, dass für ein minderjähriges Kind eine Ausschlagung durch die Pflegerin abgegeben wurde.

    Diese weigert sich nun die Kosten zu zahlen....

    Ich sehe keine gesetzliche Grundlage von diesen abzusehen?!

    Wie handhabt ihr das?

  • Vielleicht ist ja die zitierte Entscheidung des OLG Celle einfach nur falsch. Wenn die VKH-Vorschriften wirklich nicht direkt anwendbar sein sollten, was ist dann mit einer Analogie? Welchen Zweck hat denn die VKH? Ist dieser Zweck hier auch erfüllt? Sind in den Sozialleistungen oder im Unterhalt die Kosten für eine Erbausschlagung schon mit veranschlagt?

  • Ich hatte in einem Fall auch mal bei der Bezirksrevisorin nachgefragt, wie die Staatskasse das sieht und als Antwort kam, dass eine VKH nicht möglich ist aufgrund des Beschluss vom OLG Celle. und ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 10 sächsischer Kostenverfügung kann nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die dort geregelten Voraussetzung nachweislich vorliegen, erfolgen.

    Also im Zweifel mal bei deiner zuständigen Bezirksrevisorin.

  • VKH wurde eben auch gar nicht beantragt und kann ja i.d.R. auch nicht nachträglich beantragt und dann noch bewilligt werden...

    Find es allein schon deswegen schwierig jetzt über VKH zu gehen. Ich habe jetzt nur ein sehr ausschweifendes Beschwerdeschreiben ohne Belege zum Einkommen.

    Ich sehe aber in der Entgegennahme der Erkärung eigentlich auch kein Verfahren.

    Ich werde wohl eine Vorlageverfügung an die Bezirksrevisoren machen...

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