Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Stellung des Hauptantrags

  • Vom Verfahrensbevollmächtigten der Mutter eines minderjährigen Kindes wird in einem Einbenennungsverfahren ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter gestellt.

    Der eigentliche Antrag würde später gestellt werden, vorab ist schon mal ein Entwurf des Antrags zur Entscheidung beigefügt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würde nachgereicht werden.

    M. E. kann der VKH-Antrag nur positiv beschieden werden, wenn u.a. der Antrag schon gestellt ist.

    Wie macht Ihr das in solch einem Fall?

  • Das ist absolut normal. Auf diesen Weg wird verhindert, dass über die VKH negativ entschieden wird und man auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.

    Es ist ausreichend, wenn der Antrag als Entwurf beigefügt ist (bzw. aufschiebend nach VKH-Bewilligung gestellt), da man damit die Erfolgsaussichten prüfen kann.

    Allerdings brauchst du für die Entscheidung über die VKH natürlich zwingend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

  • Ich weiß nicht, ob das FamFG dazu abweichende Regelungen enthält, aber in den ZPO-Verfahren ist es ganz üblich, für einen beabsichtigten Antrag (Klage oder anderes) vorab PkH zu beantragen. Hintergrund ist natürlich, dass man nicht durch einen unbedingten Antrag schon Kosten auslösen will, auf denen man dann sitzen bleibt, wenn PkH nicht gewährt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Puqepy war etwas schneller😉

  • Nach meiner Meinung ist der beabsichtigte Antrag in der Hauptsache nicht erfolgversprechend.

    Ich würde der Antragstellerseite meine vorläufige Rechtsauffassung mitteilen und anheimstellen, den Antrag zurückzunehmen. Wird der VKH-Antrag nicht zurückgenommen, würde ich diesen zurückweisen. Bei dieser Verfahrensweise würde es auf die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht ankommen, weshalb ich diese nicht anfordern würde.

    1) Könnte man so verfahren?

    2) Ist die Antragsgegnerseite vor der Zurückweisung des VKH-Antrags zu hören?

    Die GS hat den Antrag auf VKH als Einbenennungsverfahren eingetragen, was m. E. nicht richtig ist, da ein entsprechender Antrag ja noch gar nicht gestellt wurde.

    3) Ist das doch richtig oder unter welcher Kategorie müsste das Verfahren eingetragen werden?

  • Nach meiner Meinung ist der beabsichtigte Antrag in der Hauptsache nicht erfolgversprechend.


    Ich würde der Antragstellerseite meine vorläufige Rechtsauffassung mitteilen und anheimstellen, den Antrag zurückzunehmen. Wird der VKH-Antrag nicht zurückgenommen, würde ich diesen zurückweisen. Bei dieser Verfahrensweise würde es auf die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht ankommen, weshalb ich diese nicht anfordern würde.


    1) Könnte man so verfahren?

    Das kommt darauf an, was vorgetragen ist. Sollte bereits der Sachvortrag die gewünschte Entscheidung auf keinen Fall rechtfertigen, wäre die Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht richtig.

    Allerdings würde ich dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht noch hinzufügen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen ist, falls der Antrag aufrechterhalten bleibt. Und dann bei der Entscheidung beide Elemente berücksichtigen.

    Die Gegenseite würde ich anhören, wenn der Antrag nach Hinweis nicht zurückgenommen wird.

    Die Eintragung dürfte richtig sein. Zumindest wird das hier bei bedingten Anträgen so gehandhabt.

  • ...

    Die Gegenseite würde ich anhören, wenn der Antrag nach Hinweis nicht zurückgenommen wird.

    ...

    Warum?

    Es gibt kein laufendes Verfahren, weil das ja nur unter Vorbehalt der Bewilligung der VKH laufen soll.

    Entsprechend gibt es bis zu Bewilligung ja gar keine Gegenseite..

    Korrigiert mich bitte, wenn ich das jetzt falsch sehe :gruebel:

  • Die Gegenseite ist doch zum VKH-Antrag selbst zu hören, §77 Abs.1 FamFG. Oder was verpasse ich hier?

    Nach Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 77 Rn. 2 werden Antragsverfahren mit einem einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet.

    Da ein Sachantrag bislang nicht gestellt wurde, sondern lediglich ein Entwurf vom beabsichtigten Antrag vorliegt, dürfte die Gegenseite nicht zu hören sein.

  • Natürlich ist die Gegenseite zum VKH Antrag anzuhören, § 77 Abs. 1 S. 2 FamFG. Der Antragsgegner ist von der Bewilligung doch genauso betroffen wie in dem Fall, wo der Hauptsacheantrag gleichzeitig gestellt wird. Man könnte sogar argumentieren, dass in diesem Fall der Antragsgegner sogar noch mehr dazu beitragen kann, schließlich lässt sich mit Ablehnung der VKH das Hauptsacheverfahren ggf. ganz verhindern.

  • Natürlich ist die Gegenseite zum VKH Antrag anzuhören, § 77 Abs. 1 S. 2 FamFG. Der Antragsgegner ist von der Bewilligung doch genauso betroffen wie in dem Fall, wo der Hauptsacheantrag gleichzeitig gestellt wird. Man könnte sogar argumentieren, dass in diesem Fall der Antragsgegner sogar noch mehr dazu beitragen kann, schließlich lässt sich mit Ablehnung der VKH das Hauptsacheverfahren ggf. ganz verhindern.

    Ich lese das nur so:

    IN Antragsverfahren (was wir hier ja noch nicht haben) IST anzuhören

    vor Bewilligung KANN angehört werden


    Somit wäre mE keine Beteiligung zwingend notwendig..

  • ....Das VKH-Verfahren ist doch vorgeschaltet, es wird doch regelmäßig VKH beantragt für einen nur beabsichtigten Antrag, der bisher noch nicht gestellt ist.

    Das kenne ich hinsichtlich familiengerichtlicher Verfahren so überhaupt nicht.

    Diese wollen die Beteiligten einleiten/durchführen, egal ob VKH bewilligt werden wird oder nicht. (Ablehnungen wegen fehlender Erfolgsaussicht sind da allerdings auch eine Riesenausnahme.)

    Hinsichtlich zivilgerichtlicher Verfahren mag das anders aussehen.

  • Genauso habe ich die von mir erwähnte Kommentierung auch verstanden.

  • Das halt ich für fehlgeleitete Haarspalterei. Auch in einem Fall der aufgeschobenenen Antragstellung handelt es sich um einen VKH-Antrag in Bezug auf ein Antragsverfahren.

  • Selbstverständlich muss angehört werden. VKH wird bewilligt, wenn die beabsichtigte ! Rechtsverfolgung hinreichend auf Erfolg bietet, folglich stellt § 77 auf das nachfolgende beabsichtigte Verfahren ab, also ob das v.A.w. oder Antrag durchgeführt wird.

    BT-Drs. 16/6308, 213: "In Antragsverfahren, die mit einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ..."

    Sonstige Verfahren laufen auch nicht nach Gutdünken, sondern: "

    In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers entgegengesetzten Ziel führt. ..."

    In der Sache kann ich kaum vorstellen, dass ohne pers. Anhörung der Beteiligten eine sofortige Zurückweisung gerechtfertigt ist. Hast du die additive Einbenennung geprüft und bei fehlen eines Antrages hierauf hingewiesen? Das ist zwingend notwendig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Selbstverständlich muss angehört werden. VKH wird bewilligt, wenn die beabsichtigte ! Rechtsverfolgung hinreichend auf Erfolg bietet, folglich stellt § 77 auf das nachfolgende beabsichtigte Verfahren ab, also ob das v.A.w. oder Antrag durchgeführt wird.

    BT-Drs. 16/6308, 213: "In Antragsverfahren, die mit einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ..."

    Sonstige Verfahren laufen auch nicht nach Gutdünken, sondern: "

    In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers entgegengesetzten Ziel führt. ..."

    In der Sache kann ich kaum vorstellen, dass ohne pers. Anhörung der Beteiligten eine sofortige Zurückweisung gerechtfertigt ist. Hast du die additive Einbenennung geprüft und bei fehlen eines Antrages hierauf hingewiesen? Das ist zwingend notwendig.

    Ich verstehe nicht, wieso ich eine additive Einbenennung jetzt prüfen soll. Wie soll ich den hierauf hinweisen?

    Von der Antragstellerseite wurde im Entwurf des Antrags mitgeteilt, dass der Antragsgegner "...einer Namensänderung entgegentritt". Hieraus ist doch erkennbar, dass er mit einer Namensänderung generell nicht einverstanden ist. Ist das nicht ausreichend und der Aspekt der additiven Einbenennung kann vorliegend außer Acht bleiben?

  • Da hast du doch geprüft. Inhaltlich habe ich zwar Bedenken, eine Ablehnung gegen einen gestellten Antrag, auch als Ablehnung eines noch noch nicht gestellten Antrages auszulegen, ist aber deine Entscheidung. Dazu müsste man wohl eh alles lesen.

    Zur Prüfung überhaupt, vgl. BGH, XII ZB 29/20,"... Denn die mildere Möglichkeit der additiven Einbenennung ist unabhängig von der konkreten Antragstellung stets in Betracht zu ziehen, weil sie den berechtigten Interessen des Kindes bereits genügen und diese zugleich mit denen des namensgebenden Elternteils in einen angemessenen Ausgleich bringen kann... Wird der Antrag wie im vorliegenden Fall ohne Einschränkung gestellt, hat das Gericht den antragstellenden Elternteil auf die Sachgerechtigkeit eines auf die additive Einbenennung gerichteten Hilfsantrags hinzuweisen (vgl. ... "

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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