Es handelt sich hier um ein Insolvenzverfahren der X&Y GbR, X und Y sind natürliche Personen, die nicht in die Insolvenz gefallen sind.
Das Vermögen der GbR ist verwertet, durch die Gesellschafter werden die Haftungsansprüche in unregelmäßigen Raten, der Höhe und dem Zeitpunkt nach, bedient. Nach dem
der jetzt noch offenen Summe und der Höhe der bislang eingegangenen Teilleistungen wird man mind. 10 Jahre abwarten müssen, bis der volle Betrag gezahlt worden ist, Tod Insolvenz oder sonstige Hemmnisse mal außen vor.
Einerseits ist solange das Verfahren läuft nur der IV zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt (und verpflichtet). Insoweit könnten die Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens auch ihren individuellen Anspruch weiter verfolgen. .Andererseits ist das eigentliche Vermögen der Schuldnerin verwertet und die Schlussrechnungsreife nach dem Wortlaut des § 196 InsO versilbert. In der Kommentierung habe ich zu dieser Problematik nichts gesehen. Der RegE zu §224 ist auch keine Hilfe, da die Problematik des § 93 InsO der KO fremd ist. Wie würdet Ihr dies werten?
Die Frage der Sondermasse und der Vergütung hierfür, LG Detmold..., soll sekundär sein.
Gruß
LFdC