Da die e-Akte ohnehin schon mehr Aufwand und Zeit bedeutet, d.h. einscannen bei uns durch 2 ! Leute erfolgt, einer der scannt und einer der kontrolliert und signiert, dann Ausdrucke davon, abheften und das Ganze (also wer gescannt, geprüft, wieviel ..)ein Jahr aufgehoben wird, habe ich nochmal geschaut. Bisher habe ich auch alles unterschreiben lassen, klar, war ja kein Aufwand. Aber nun sollte man überlegen, die Koll. zu entlasten.
Die Protokollierung durch die G.st. / Rpfl. ist auch zur Revision bzw. Rev. begründung, § 345 StPO vorgegeben. Die Form und Zwecke sind gleich, wobei in Strafsachen mehr Steuerungswirkung durch den Rpfl. entfaltet werden muss. D.H. ob und inwieweit der Erschienene tatsächlich auch einverstanden ist, kann viel eher als bei § 129a ZPO streitig werden. Was für Revision reicht, muss also erst recht im übr. gelten.
Und man glaubt es kaum. Bereits das Reichsgericht, Urt. v. 23.12.1913, RG St 48, 79-84 hat sich ausführlich! mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterschrift bei Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers befasst und diese verneint. (juris Volltext) Lesenswert.
Und ja, eben jene Entscheidung wird immer noch zitiert und angewendet, vgl. OLG Karlsr., 2 Ss 131/06.