RAST-Anträge: Unterschrift der Antragsteller in der eAkte

  • Da die e-Akte ohnehin schon mehr Aufwand und Zeit bedeutet, d.h. einscannen bei uns durch 2 ! Leute erfolgt, einer der scannt und einer der kontrolliert und signiert, dann Ausdrucke davon, abheften und das Ganze (also wer gescannt, geprüft, wieviel ..)ein Jahr aufgehoben wird, habe ich nochmal geschaut. Bisher habe ich auch alles unterschreiben lassen, klar, war ja kein Aufwand. Aber nun sollte man überlegen, die Koll. zu entlasten.

    Die Protokollierung durch die G.st. / Rpfl. ist auch zur Revision bzw. Rev. begründung, § 345 StPO vorgegeben. Die Form und Zwecke sind gleich, wobei in Strafsachen mehr Steuerungswirkung durch den Rpfl. entfaltet werden muss. D.H. ob und inwieweit der Erschienene tatsächlich auch einverstanden ist, kann viel eher als bei § 129a ZPO streitig werden. Was für Revision reicht, muss also erst recht im übr. gelten.

    Und man glaubt es kaum. Bereits das Reichsgericht, Urt. v. 23.12.1913, RG St 48, 79-84 hat sich ausführlich! mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterschrift bei Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers befasst und diese verneint. (juris Volltext) Lesenswert.

    Und ja, eben jene Entscheidung wird immer noch zitiert und angewendet, vgl. OLG Karlsr., 2 Ss 131/06.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Erst wollte ich sagen, dass NATÜRLICH unterschrieben werden muss. Aber

    Es ist kein selbst verfasstes Schreiben, dass vom Absender eingereicht wird.

    Ich stelle fest "erschien, ausgewiesen durch und erklärt".

    Kein Protokoll wird von Parteien oä unterschrieben. Nicht mal wenn ein den Prozess beendender und zur ZV geeigneter Vergleich geschlossen wird.

    Ich muss gestehen, dass ich zur Ausbildung schon nicht verstanden habe, warum am Ende "genehmigt und unterschrieben" stehen musste, immerhin habe ich das doch protokolliert, dass, wer, was gesagt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke auch, dass die Unterschrift des Antragstellers rechtlich nicht zwingend geboten ist. Insofern dürfte ein Einscannen der Unterschrift nicht erforderlich sein.

    Das Unterschreiben entspricht aus meiner Sicht allerdings der Erwartungshaltung der meisten Antragsteller und hat auch etwas Bestätigendes und fördert die Akzeptanz. Sie beugt eben auch späteren Beanstandungen vor (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 129a Rn. 8).

  • Erst wollte ich sagen, dass NATÜRLICH unterschrieben werden muss. Aber

    Es ist kein selbst verfasstes Schreiben, dass vom Absender eingereicht wird.

    Ich stelle fest "erschien, ausgewiesen durch und erklärt".

    Kein Protokoll wird von Parteien oä unterschrieben. Nicht mal wenn ein den Prozess beendender und zur ZV geeigneter Vergleich geschlossen wird.

    Ich muss gestehen, dass ich zur Ausbildung schon nicht verstanden habe, warum am Ende "genehmigt und unterschrieben" stehen musste, immerhin habe ich das doch protokolliert, dass, wer, was gesagt hat.

    Diese Floskel ist der Unterschied zwischen

    - aufgenommen durch einen Anderen in dessen Interpretation und seinen möglichen Missverständnissen

    und

    - so wiedergegeben, dass der tatsächlich eine Erklärung Abgebende diese Erklärung als "seine" versteht

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Mag sein. Den Unterschied halte ich aber (nun!) für irrelevant. Zumal es dieses "Problem" immer zwischen Sender und Empfänger gibt.

    Das protokollierte wird auch vorgelesen und "abgenickt".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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